Die Behauptung, der angefochtene Beschluß trage die Erlassung eines Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer ohne Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 175 StPO auf, weiters beschränke das Oberlandesgericht mit dem Ausspruch, nur neue Verfahrensergebnisse schlössen die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus, zu Unrecht die Prüfungsbefugnis des Erstgerichtes über das Vorliegen der Haftgründe, verkennt, daß das Oberlandesgericht inhaltlich seiner Entscheidung ohnedies davon ausgegangen ist, daß ein Fortsetzungsbeschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz nach Enthaftung des Beschuldigten nur bei unveränderter Sachlage seine Wirkung entfalten kann. Daß haftrelevante neue Umstände, die im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, vom Untersuchungsrichter jederzeit ohne Rücksicht auf die Beschwerdeentscheidung zu beachten sind, (was gegebenenfalls dazu führen kann, daß schon die neuerliche Ausstellung eines Haftbefehls zu unterbleiben hat - vgl 14 Os 149/94), ergibt sich aus dem Gesetz und (damit in Einklang) aus der Entscheidungsbegründung, in der das Oberlandesgericht dem Erstgericht lediglich seine Rechtsansicht bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen überbunden hat.Die Behauptung, der angefochtene Beschluß trage die Erlassung eines Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer ohne Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 175, StPO auf, weiters beschränke das Oberlandesgericht mit dem Ausspruch, nur neue Verfahrensergebnisse schlössen die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus, zu Unrecht die Prüfungsbefugnis des Erstgerichtes über das Vorliegen der Haftgründe, verkennt, daß das Oberlandesgericht inhaltlich seiner Entscheidung ohnedies davon ausgegangen ist, daß ein Fortsetzungsbeschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz nach Enthaftung des Beschuldigten nur bei unveränderter Sachlage seine Wirkung entfalten kann. Daß haftrelevante neue Umstände, die im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, vom Untersuchungsrichter jederzeit ohne Rücksicht auf die Beschwerdeentscheidung zu beachten sind, (was gegebenenfalls dazu führen kann, daß schon die neuerliche Ausstellung eines Haftbefehls zu unterbleiben hat - vergleiche 14 Os 149/94), ergibt sich aus dem Gesetz und (damit in Einklang) aus der Entscheidungsbegründung, in der das Oberlandesgericht dem Erstgericht lediglich seine Rechtsansicht bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen überbunden hat.
Entgegen der Beschwerdeauffassung wurde auch die Haftfrist nicht unrichtig ausgemessen. Abgesehen davon, daß die im Gesetz normierte Haftfrist nicht Gegenstand des Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ist, son- dern letzterer diese nur auslöst - aus dem in § 179 Abs 4 Z 5 StPO verwendeten Ausdruck "Mitteilung" folgt, daß der Anführung des Ablauftages im Haftbeschluß nur deklarative Bedeutung zukommt, sodaß selbst eine unrichtige Bezeichnung des Endes der Haftfrist keine Veränderung der gesetzlichen Dauer der Wirksamkeit des Haftbeschlusses herbeiführen (JBl 1995, 260) und das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzen könnte (14 Os 42/98) - wäre es sinnwidrig, die Haftfrist - wie sonst (vgl § 181 Abs 2 Z 2 und 3 StPO) - ab Beschlußfassung zu berechnen, da der Beschuldigte im Zeitpunkt der Fassung des Fortsetzungsbeschlusses (noch) nicht (wieder) in Haft ist. Vielmehr wird die Haftfrist erst mit der neuerlichen Festnahme in Gang gesetzt, also jenem Zeitpunkt, in dem der der Auffassung des Gerichtshofes zweiter Instanz entsprechende Rechtszustand wiederhergestellt ist, woraus sich ergibt, daß die Mitteilung der Haftfrist sinnvollerweise erst in dem (auf die neuerliche Festnahme folgenden) Beschluß des Untersuchungsrichter erfolgen kann, mit der die auf Fortsetzung der Untersuchungshaft lautende Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz effektuiert wird (vgl abermals 14 Os 149/94 ua).Entgegen der Beschwerdeauffassung wurde auch die Haftfrist nicht unrichtig ausgemessen. Abgesehen davon, daß die im Gesetz normierte Haftfrist nicht Gegenstand des Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ist, son- dern letzterer diese nur auslöst - aus dem in Paragraph 179, Absatz 4, Ziffer 5, StPO verwendeten Ausdruck "Mitteilung" folgt, daß der Anführung des Ablauftages im Haftbeschluß nur deklarative Bedeutung zukommt, sodaß selbst eine unrichtige Bezeichnung des Endes der Haftfrist keine Veränderung der gesetzlichen Dauer der Wirksamkeit des Haftbeschlusses herbeiführen (JBl 1995, 260) und das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzen könnte (14 Os 42/98) - wäre es sinnwidrig, die Haftfrist - wie sonst vergleiche Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 StPO) - ab Beschlußfassung zu berechnen, da der Beschuldigte im Zeitpunkt der Fassung des Fortsetzungsbeschlusses (noch) nicht (wieder) in Haft ist. Vielmehr wird die Haftfrist erst mit der neuerlichen Festnahme in Gang gesetzt, also jenem Zeitpunkt, in dem der der Auffassung des Gerichtshofes zweiter Instanz entsprechende Rechtszustand wiederhergestellt ist, woraus sich ergibt, daß die Mitteilung der Haftfrist sinnvollerweise erst in dem (auf die neuerliche Festnahme folgenden) Beschluß des Untersuchungsrichter erfolgen kann, mit der die auf Fortsetzung der Untersuchungshaft lautende Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz effektuiert wird vergleiche abermals 14 Os 149/94 ua).
Zu Recht ist das Oberlandesgericht in seiner Beschwerdeentscheidung auch davon ausgegangen, daß in richtiger Würdigung der einschlägigen Vorstrafen, des neuerlichen Rückfalls in der Probezeit und unter Berücksichtigung der derzeitigen Lebensumstände des Beschwerdeführers, insbesondere seiner minimalen Einkünfte und der Nahebeziehung zum Suchtgiftmilieu, der Auftrag an den Beschuldigten, sich Arbeit zu suchen bzw als arbeitssuchend zu melden, den Haftgrund im Hinblick auf den fünf Jahre übersteigenden Sanktionsrahmen des hier aktuellen Verbrechens nicht zu entkräften vermag (§ 180 Abs 3 StPO).Zu Recht ist das Oberlandesgericht in seiner Beschwerdeentscheidung auch davon ausgegangen, daß in richtiger Würdigung der einschlägigen Vorstrafen, des neuerlichen Rückfalls in der Probezeit und unter Berücksichtigung der derzeitigen Lebensumstände des Beschwerdeführers, insbesondere seiner minimalen Einkünfte und der Nahebeziehung zum Suchtgiftmilieu, der Auftrag an den Beschuldigten, sich Arbeit zu suchen bzw als arbeitssuchend zu melden, den Haftgrund im Hinblick auf den fünf Jahre übersteigenden Sanktionsrahmen des hier aktuellen Verbrechens nicht zu entkräften vermag (Paragraph 180, Absatz 3, StPO).
Insoferne eine Grundrechtsverletzung in der - durch Nichterhebung der Anklage - durch die Staatsanwaltschaft gelegenen Verfahrensverzögerung und damit Unverhältnismäßigkeit der Haft erblickt wird, übersieht die Beschwerde, daß vom Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes lediglich solche richterliche Akte umfaßt sind, die sich funktionell mit Eingriffen in das Grundrecht auf die persönliche Freiheit einer Person, also mit Haftfragen befassen (Mayrhofer/Steininger GRBG 1992 § 1 Rz 25, 12 Os 14/98 uva). Verfahrensverzögerungen im Zusammenhang mit der Anklageerhebung sind nur dann mit Grundrechtsbeschwerde aufgreifbar, wenn eine funktionell grundrechtsrelevante Erledigung bekämpft und darauf der einwand der Unverhältnismäßigkeit der Haft gestützt wird (Mayrhofer/Steininger aaO § 2 Rz 25 und die dort zitierte Judikatur).Insoferne eine Grundrechtsverletzung in der - durch Nichterhebung der Anklage - durch die Staatsanwaltschaft gelegenen Verfahrensverzögerung und damit Unverhältnismäßigkeit der Haft erblickt wird, übersieht die Beschwerde, daß vom Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes lediglich solche richterliche Akte umfaßt sind, die sich funktionell mit Eingriffen in das Grundrecht auf die persönliche Freiheit einer Person, also mit Haftfragen befassen (Mayrhofer/Steininger GRBG 1992 Paragraph eins, Rz 25, 12 Os 14/98 uva). Verfahrensverzögerungen im Zusammenhang mit der Anklageerhebung sind nur dann mit Grundrechtsbeschwerde aufgreifbar, wenn eine funktionell grundrechtsrelevante Erledigung bekämpft und darauf der einwand der Unverhältnismäßigkeit der Haft gestützt wird (Mayrhofer/Steininger aaO Paragraph 2, Rz 25 und die dort zitierte Judikatur).
Abgesehen davon kann bei dem im Fall verdachtskonformer Verurteilung zur Anwendung gelangenden Strafrahmen des § 142 Abs 1 StGB von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe von der Unverhältnismäßigkeit der rund 5 Monate dauernden Haft keine Rede sein.Abgesehen davon kann bei dem im Fall verdachtskonformer Verurteilung zur Anwendung gelangenden Strafrahmen des Paragraph 142, Absatz eins, StGB von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe von der Unverhältnismäßigkeit der rund 5 Monate dauernden Haft keine Rede sein.
Die Beschwerde war sohin ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die Beschwerde war sohin ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.