Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.
Einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) erblickt die Rüge darin, dass die Tatrichter einerseits annahmen, die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit der Betroffenen sei zu den Tatzeitpunkten aufgehoben gewesen (US 5, 7), andererseits ihr aber „bewusstes Handeln und somit vorsätzliches Handeln" unterstellten (US 4). Damit verkennt sie aber, dass Schuldfähigkeit keine Voraussetzung für die Bildung des Vorsatzes ist (Reindl in WK2 § 5 Rz 4). Ein nichtigkeitsrelevanter Widerspruch im Sinne einer logischen Unvereinbarkeit der beiden Aussagen liegt somit nicht vor. Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftssätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).Einen Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) erblickt die Rüge darin, dass die Tatrichter einerseits annahmen, die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit der Betroffenen sei zu den Tatzeitpunkten aufgehoben gewesen (US 5, 7), andererseits ihr aber „bewusstes Handeln und somit vorsätzliches Handeln" unterstellten (US 4). Damit verkennt sie aber, dass Schuldfähigkeit keine Voraussetzung für die Bildung des Vorsatzes ist (Reindl in WK2 Paragraph 5, Rz 4). Ein nichtigkeitsrelevanter Widerspruch im Sinne einer logischen Unvereinbarkeit der beiden Aussagen liegt somit nicht vor. Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftssätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).
Indem die Tatsachenrüge unter selektiver Heranziehung einzelner Zeugenaussagen behauptet, die Tatopfer hätten sich tatsächlich nicht vor der Betroffenen gefürchtet (vgl aber Zeugin Brigitte H*****: „Ich habe mich wirklich gefürchtet." [ON 53/S 13]; Zeuge Mark W*****: „... aber ich habe einen Schock gehabt, g'scheit g'schreckt hab ich mich halt!" [ON 53/S 20]), gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen zu wecken. Zudem übersieht die Beschwerdeführerin, dass es zur Erfüllung des Tatbestands des § 107 Abs 1 StGB nicht erforderlich ist, dass die gefährliche Drohung tatsächlich Furcht und Unruhe bewirkt (Fabrizy StGB9 § 107 Rz 5). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Indem die Tatsachenrüge unter selektiver Heranziehung einzelner Zeugenaussagen behauptet, die Tatopfer hätten sich tatsächlich nicht vor der Betroffenen gefürchtet vergleiche aber Zeugin Brigitte H*****: „Ich habe mich wirklich gefürchtet." [ON 53/S 13]; Zeuge Mark W*****: „... aber ich habe einen Schock gehabt, g'scheit g'schreckt hab ich mich halt!" [ON 53/S 20]), gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen zu wecken. Zudem übersieht die Beschwerdeführerin, dass es zur Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 107, Absatz eins, StGB nicht erforderlich ist, dass die gefährliche Drohung tatsächlich Furcht und Unruhe bewirkt (Fabrizy StGB9 Paragraph 107, Rz 5). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).