Der gegen das angefochtene Urteil gerichteten auf die Z 5 und "9" (der Sache nach Z 5 und 10) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Soweit in der Mängelrüge (Z 5) zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit des dem Angeklagten zur Last fallenden schweren Betruges das Fehlen jeglicher Begründung hiefür geltend gemacht wird, setzt er sich über jene Urteilsausführungen hinweg, in denen das Schöffengericht - schlüssig und denkrichtig - die zur bekämpften Feststellung (US 9) führenden Erwägungen darlegte (US 11 f). Diese Konstatierung steht dem Beschwerdevorbringen zuwider auch nicht in Widerspruch zu der weiteren Urteilsfeststellung, daß es Renate F*** war, die auf die Idee verfiel, sich durch die fortgesetzte Begehung von Kreditbetrügereien Geldmittel zu verschaffen, um so ihre und des Beschwerdeführers laufenden Verbindlichkeiten erfüllen und sich zudem noch einen erhöhten Lebensstandard leisten zu können (US 7). Denn die Feststellung einer Initiative der Renate F*** zu den mit primär eigennütziger Motivation begangenen Betrügereien steht in keinem denkgesetzwidrigen Gegensatz zu der Annahme, daß auch der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Betrugstaten zu seinem eigenen Vorteil gewerbsmäßig beging.Der gegen das angefochtene Urteil gerichteten auf die Ziffer 5 und "9" (der Sache nach Ziffer 5 und 10) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Soweit in der Mängelrüge (Ziffer 5,) zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit des dem Angeklagten zur Last fallenden schweren Betruges das Fehlen jeglicher Begründung hiefür geltend gemacht wird, setzt er sich über jene Urteilsausführungen hinweg, in denen das Schöffengericht - schlüssig und denkrichtig - die zur bekämpften Feststellung (US 9) führenden Erwägungen darlegte (US 11 f). Diese Konstatierung steht dem Beschwerdevorbringen zuwider auch nicht in Widerspruch zu der weiteren Urteilsfeststellung, daß es Renate F*** war, die auf die Idee verfiel, sich durch die fortgesetzte Begehung von Kreditbetrügereien Geldmittel zu verschaffen, um so ihre und des Beschwerdeführers laufenden Verbindlichkeiten erfüllen und sich zudem noch einen erhöhten Lebensstandard leisten zu können (US 7). Denn die Feststellung einer Initiative der Renate F*** zu den mit primär eigennütziger Motivation begangenen Betrügereien steht in keinem denkgesetzwidrigen Gegensatz zu der Annahme, daß auch der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Betrugstaten zu seinem eigenen Vorteil gewerbsmäßig beging.
Sofern in der Rechtsrüge (Z 10) gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit die Ansicht vertreten wird, eine Verübung (nur) dreier Betrügereien genüge zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals nicht, ist diese Auffassung rechtsirrig. Dafür kann nämlich schon die Begehung einer einzigen Tat hinreichen, sofern nur dieser die - vorliegend vom Schöffengericht ausdrücklich als erwiesen angenommene (US 11 f) - Absicht zugrundeliegt, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Mayerhofer/Rieder, StGB2, E 40 zu § 70).Sofern in der Rechtsrüge (Ziffer 10,) gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit die Ansicht vertreten wird, eine Verübung (nur) dreier Betrügereien genüge zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals nicht, ist diese Auffassung rechtsirrig. Dafür kann nämlich schon die Begehung einer einzigen Tat hinreichen, sofern nur dieser die - vorliegend vom Schöffengericht ausdrücklich als erwiesen angenommene (US 11 f) - Absicht zugrundeliegt, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Mayerhofer/Rieder, StGB2, E 40 zu Paragraph 70,).
Das darauf bezogene weitere Vorbringen in der Rechtsrüge hingegen ist in prozeßordnungswidriger Weise nicht auf der Grundlage des festgestellten Urteilssachverhaltes ausgeführt, in welchem - in subjektiver Beziehung - sehr wohl die Feststellung eines im dargelegten Sinn gewerbsmäßigen Handelns enthalten ist (US 9, 12) und keineswegs etwa eine Feststellung des Inhaltes, die Absicht des Beschwerdeführers sei auf eine bloße "fallweise und gelegentliche (weitere) Täterschaft" gerichtet gewesen. Soweit er aber in diesem Zusammenhang mit Bezug auf die von Renate F*** zu verantwortende größere Anzahl von Betrugstaten behauptet, Gewerbsmäßigkeit könne höchstens bei ihr, jedoch nicht bei ihm angenommen werden, erschöpfen sich seine Ausführungen überhaupt in einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung. Entgegen der Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruch wegen Hehlerei begründete das Erstgericht mängelfrei, warum es die Kenntnis des Beschwerdeführers von der betrügerischen Herkunft des von Renate F*** beim Bankhaus D*** & CO erlisteten Kreditbetrages als erwiesen annahm (US 9 bis 14); dabei legte es insbesondere auch dar, warum es trotz der konstatierten Tatsache, daß der Beschwerdeführer persönlich nur eine einzige Abhebung von jenem Konto bei der V*** S*** getätigt hatte, auf das der herausgelockte Kreditbetrag geflossen war (US 11), den bezüglichen Vorsatz des Angeklagten als erwiesen annahm. Es begründete dies eingehend und in denkmöglicher Weise mit dem Hinweis auf die erste Verantwortung des Beschwerdeführers vor Organen der Sicherheitsbehörden, die zeitliche Übereinstimmung der Kreditaufnahme mit Wechselprolongationen, an denen der Beschwerdeführer maßgebend beteiligt war und darauf, daß der Angeklagte die Auszüge über das in Rede stehende Konto bei der V*** S*** besessen hatte (US 12 und 14).Das darauf bezogene weitere Vorbringen in der Rechtsrüge hingegen ist in prozeßordnungswidriger Weise nicht auf der Grundlage des festgestellten Urteilssachverhaltes ausgeführt, in welchem - in subjektiver Beziehung - sehr wohl die Feststellung eines im dargelegten Sinn gewerbsmäßigen Handelns enthalten ist (US 9, 12) und keineswegs etwa eine Feststellung des Inhaltes, die Absicht des Beschwerdeführers sei auf eine bloße "fallweise und gelegentliche (weitere) Täterschaft" gerichtet gewesen. Soweit er aber in diesem Zusammenhang mit Bezug auf die von Renate F*** zu verantwortende größere Anzahl von Betrugstaten behauptet, Gewerbsmäßigkeit könne höchstens bei ihr, jedoch nicht bei ihm angenommen werden, erschöpfen sich seine Ausführungen überhaupt in einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung. Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Schuldspruch wegen Hehlerei begründete das Erstgericht mängelfrei, warum es die Kenntnis des Beschwerdeführers von der betrügerischen Herkunft des von Renate F*** beim Bankhaus D*** & CO erlisteten Kreditbetrages als erwiesen annahm (US 9 bis 14); dabei legte es insbesondere auch dar, warum es trotz der konstatierten Tatsache, daß der Beschwerdeführer persönlich nur eine einzige Abhebung von jenem Konto bei der V*** S*** getätigt hatte, auf das der herausgelockte Kreditbetrag geflossen war (US 11), den bezüglichen Vorsatz des Angeklagten als erwiesen annahm. Es begründete dies eingehend und in denkmöglicher Weise mit dem Hinweis auf die erste Verantwortung des Beschwerdeführers vor Organen der Sicherheitsbehörden, die zeitliche Übereinstimmung der Kreditaufnahme mit Wechselprolongationen, an denen der Beschwerdeführer maßgebend beteiligt war und darauf, daß der Angeklagte die Auszüge über das in Rede stehende Konto bei der V*** S*** besessen hatte (US 12 und 14).
Soweit der Beschwerdeführer aus seinem Freispruch vom Anklagevorwurf einer Hehlerei (auch) zum Nachteil des zuletzt bezeichneten Kreditinstitutes ableiten möchte, daß "eine Kenntnis des Angeklagten von diesem Konto nicht vorlag", zeigt er keinen formellen Begründungsmangel auf, sondern gerät insofern bloß wieder auf das ihm in Ausführung einer Mängelrüge verwehrte Gebiet der Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte ihn nach §§ 28, 147 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren, auf die es ihm die von ihm erlittene Vorhaft anrechnete. In einem zugleich mit dem Urteil verkündeten und ausgefertigten Beschluß wurde gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO die mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6.April 1984, GZ 7 E Vr 2645/83-18, gewährte bedingte Nachsicht einer wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB verhängten sechsmonatigen Freiheitsstrafe widerrufen und gemäß § 265 Abs 1 "ZPO" (gemeint: StPO) der weitere Vollzug der "infolge Anrechnung der Vorhaft verbleibenden restlichen" - in Wahrheit aber auch der im bezeichneten früheren Verfahren verhängten und zufolge des Widerrufes noch zu verbüßenden (§ 46 Abs 4 StGB) - Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, zweiundzwanzig Tagen und fünfzehn Stunden unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen.Das Schöffengericht verurteilte ihn nach Paragraphen 28, 147, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren, auf die es ihm die von ihm erlittene Vorhaft anrechnete. In einem zugleich mit dem Urteil verkündeten und ausgefertigten Beschluß wurde gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO die mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6.April 1984, GZ 7 E römisch fünf r 2645/83-18, gewährte bedingte Nachsicht einer wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB verhängten sechsmonatigen Freiheitsstrafe widerrufen und gemäß Paragraph 265, Absatz eins, "ZPO" (gemeint: StPO) der weitere Vollzug der "infolge Anrechnung der Vorhaft verbleibenden restlichen" - in Wahrheit aber auch der im bezeichneten früheren Verfahren verhängten und zufolge des Widerrufes noch zu verbüßenden (Paragraph 46, Absatz 4, StGB) - Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, zweiundzwanzig Tagen und fünfzehn Stunden unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht die Vorstrafe wegen fahrlässiger Krida, die Begehung der strafbaren Handlungen durch einen längeren Zeitraum sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend und keinen Umstand als mildernd.
Der gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung des Angeklagten kommt Berechtigung zu.
Entgegen der Meinung des Berufungswerbers ist allerdings sowohl die Vorstrafe wegen fahrlässiger Krida als auch das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen erschwerend. Daran ändert weder der Umstand etwas, daß die nun abgeurteilten Taten zu einer Zeit verübt wurden, als sich "das Kridaverfahren abwickelte", noch die Annahme gewerbsmäßiger Begehung der Betrügereien. Davon, daß die Straftaten "mehr oder weniger als Einheit anzusehen" seien, kann keine Rede sein.
Angesichts der vom Schöffengericht konstatierten zwischen Juni und Dezember 1985 liegenden Tatzeit kann aber entgegen der Ansicht des Erstgerichtes von einer Begehung der strafbaren Handlungen "durch einen längeren Zeitraum", der erschwerende Bedeutung zukäme, nicht gesprochen werden.
Zu Recht zeigt der Berufungswerber auf, daß das Schöffengericht aus der auch im Urteil konstatierten Tatsache der Initiative der Renate F*** zu den Betrügereien (US 7) bei der Strafbemessung nicht die Konsequenz zog, dem Angeklagten diesen Umstand als korrespondierenden Milderungsgrund (§ 34 Z 4 StGB) zuzurechnen. Unter Berücksichtigung dieser dem Angeklagten zusätzlich zugute kommenden Milderungsumstände erscheint die über ihn verhängte Freiheitsstrafe etwas überhöht.Zu Recht zeigt der Berufungswerber auf, daß das Schöffengericht aus der auch im Urteil konstatierten Tatsache der Initiative der Renate F*** zu den Betrügereien (US 7) bei der Strafbemessung nicht die Konsequenz zog, dem Angeklagten diesen Umstand als korrespondierenden Milderungsgrund (Paragraph 34, Ziffer 4, StGB) zuzurechnen. Unter Berücksichtigung dieser dem Angeklagten zusätzlich zugute kommenden Milderungsumstände erscheint die über ihn verhängte Freiheitsstrafe etwas überhöht.
Sie war daher in Stattgebung der Berufung auf das aus dem Spruch ersichtliche Maß herabzusetzen.
Die Abänderung im Strafausmaß zieht die amtswegige Aufhebung des Beschlusses auf Widerruf der mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6.April 1984, GZ 7 E Vr 2645/83-18, gewährten bedingten Strafnachsicht nach sich, weil diesem Ausspruch mit der Änderung des gegenständlichen Strafausspruches der Boden entzogen wird (EvBl 1988/63 ua).Die Abänderung im Strafausmaß zieht die amtswegige Aufhebung des Beschlusses auf Widerruf der mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6.April 1984, GZ 7 E römisch fünf r 2645/83-18, gewährten bedingten Strafnachsicht nach sich, weil diesem Ausspruch mit der Änderung des gegenständlichen Strafausspruches der Boden entzogen wird (EvBl 1988/63 ua).
Über den Antrag auf Widerruf dieser bedingten Strafnachsicht konnte der Oberste Gerichtshof sogleich meritorisch entscheiden; er war abzuweisen.
Im Hinblick darauf, daß der Angeklagte überhaupt erstmals im Alter von 44 Jahren straffällig wurde und die der ersten gerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Kridataten gleichwie die nunmehrigen Betrugs- und Hehlereitaten in einer zusammenhängenden Phase wirtschaftlicher Bedrängnis verübte, wobei die Initiative zu den schwerwiegenden Delikten zudem von seiner damaligen Ehefrau ausgegangen war, scheint - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte sich im vorliegenden Verfahren mehr als zwei Jahre in Untersuchungshaft befunden hat - ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht keineswegs zusätzlich zur neuerlichen Verurteilung geboten, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB). Von einem derartigen Mangel eines spezialpräventiven Erfordernisses ging - wie am Rande angemerkt sei - auch das Schöffengericht im Rahmen seiner Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht gemäß § 265 Abs 1 StPO aus (US 17), womit es allerdings in einen geradezu unüberbrückbaren logischen Gegensatz zu seinen Erwägungen über die seiner Ansicht nach aus spezialpräventiven Gründen gebotene Notwendigkeit des Widerrufes der bedingten Strafnachsicht (US 16 f) geriet.Im Hinblick darauf, daß der Angeklagte überhaupt erstmals im Alter von 44 Jahren straffällig wurde und die der ersten gerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Kridataten gleichwie die nunmehrigen Betrugs- und Hehlereitaten in einer zusammenhängenden Phase wirtschaftlicher Bedrängnis verübte, wobei die Initiative zu den schwerwiegenden Delikten zudem von seiner damaligen Ehefrau ausgegangen war, scheint - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte sich im vorliegenden Verfahren mehr als zwei Jahre in Untersuchungshaft befunden hat - ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht keineswegs zusätzlich zur neuerlichen Verurteilung geboten, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (Paragraph 53, Absatz eins, StGB). Von einem derartigen Mangel eines spezialpräventiven Erfordernisses ging - wie am Rande angemerkt sei - auch das Schöffengericht im Rahmen seiner Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht gemäß Paragraph 265, Absatz eins, StPO aus (US 17), womit es allerdings in einen geradezu unüberbrückbaren logischen Gegensatz zu seinen Erwägungen über die seiner Ansicht nach aus spezialpräventiven Gründen gebotene Notwendigkeit des Widerrufes der bedingten Strafnachsicht (US 16 f) geriet.
Über die fristgerecht angemeldete Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den nach § 265 Abs 1 StPO ergangenen Beschluß wäre an sich ungeachtet der verspäteten Überreichung der Rechtsmittelschrift meritorisch zu entscheiden. Denn abweichend von den Regelungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und - bei mehreren möglichen Anfechtungspunkten - über die Berufung bedarf es zur Bekämpfung eines Beschlusses nicht (unabdingbar) einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung der Beschwerdegründe; genug daran, daß dem Beschwerdebegehren zu entnehmen ist, gegen welchen Ausspruch er sich richtet (vgl auch § 294 Abs 2 StPO nF).Über die fristgerecht angemeldete Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den nach Paragraph 265, Absatz eins, StPO ergangenen Beschluß wäre an sich ungeachtet der verspäteten Überreichung der Rechtsmittelschrift meritorisch zu entscheiden. Denn abweichend von den Regelungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und - bei mehreren möglichen Anfechtungspunkten - über die Berufung bedarf es zur Bekämpfung eines Beschlusses nicht (unabdingbar) einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung der Beschwerdegründe; genug daran, daß dem Beschwerdebegehren zu entnehmen ist, gegen welchen Ausspruch er sich richtet vergleiche auch Paragraph 294, Absatz 2, StPO nF).
Der Beschwerde ist jedoch im Hinblick darauf, daß der Angeklagte die nunmehr verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren bereits in Form der ihm angerechneten Untersuchungshaft verbüßte und der Antrag auf Widerruf der mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6. April 1984 gewährten bedingten Strafnachsicht abgewiesen wurde, der Boden entzogen.