Begründung:
Die am 1.7.1991 in Kraft getretene Verordnung des BM für Umwelt, Jugend und Familie über die Rücknahme und Schadstoffbegrenzung von Batterien und Akkumulatoren (BGBl 1990/514 - Batterieverordnung) bestimmt in ihrem § 2, daß jedes Unternehmen, das Batterien oder Akkumulatoren in Österreich in Verkehr bringt, zur Rücknahme der Altbatterien und Altakkumulatoren verpflichtet ist. Diese Rücknahmeverpflichtung ist nicht auf Batterien aus der eigenen Erzeugung bzw dem eigenen Sortiment beschränkt; es müssen vielmehr sämtliche Batterien zurückgenommen werden, die nach Art, Form und Größe denen entsprechen, die das betreffende Unternehmen in Verkehr bringt, mögen sie auch von konkurrierenden Herstellern im Inland oder aus Importen stammen.Die am 1.7.1991 in Kraft getretene Verordnung des BM für Umwelt, Jugend und Familie über die Rücknahme und Schadstoffbegrenzung von Batterien und Akkumulatoren (BGBl 1990/514 - Batterieverordnung) bestimmt in ihrem Paragraph 2,, daß jedes Unternehmen, das Batterien oder Akkumulatoren in Österreich in Verkehr bringt, zur Rücknahme der Altbatterien und Altakkumulatoren verpflichtet ist. Diese Rücknahmeverpflichtung ist nicht auf Batterien aus der eigenen Erzeugung bzw dem eigenen Sortiment beschränkt; es müssen vielmehr sämtliche Batterien zurückgenommen werden, die nach Art, Form und Größe denen entsprechen, die das betreffende Unternehmen in Verkehr bringt, mögen sie auch von konkurrierenden Herstellern im Inland oder aus Importen stammen.
Die Sammlung von Altbatterien ist mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden, stellen doch Altbatterien "gefährliche Abfälle" iS des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG (vgl § 2 Z 21 VO BGBl 1991/41) dar, weswegen besondere behördliche Bewilligungen erforderlich sind und Spezialfahrzeuge angeschafft werden müssen. Auch ist wegen der ebenfalls im AWG normierten Begleitscheinpflicht (§ 19 AWG) eine besondere Lenkerschulung notwendig.Die Sammlung von Altbatterien ist mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden, stellen doch Altbatterien "gefährliche Abfälle" iS des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG vergleiche Paragraph 2, Ziffer 21, VO BGBl 1991/41) dar, weswegen besondere behördliche Bewilligungen erforderlich sind und Spezialfahrzeuge angeschafft werden müssen. Auch ist wegen der ebenfalls im AWG normierten Begleitscheinpflicht (Paragraph 19, AWG) eine besondere Lenkerschulung notwendig.
Ausgehend von den Überlegungen, daß nicht alle Unternehmen, die in Österreich Starterbatterien vertreiben, eine eigene Sammellogistik unterhalten, wodurch es zu einer unterschiedlichen Kostenbelastung der einzelnen Unternehmen kommt, haben sich inländische Hersteller von Starterbatterien entschlossen, bundesweit ein Sammelsystem für verbrauchte Starterbatterien ins Leben zu rufen, das eine am Verursacherprinzip orientierte Kostenaufteilung gewährleisten und damit Wettbewerbsverzerrungen entgegenwirken soll.
In Wien hat sich nach dem Vereinsgesetz der Verein "U*****" konstituiert, dessen Statuten vereinsbehördlich nicht untersagt worden sind. Vereinsmitglieder sind zum Stichtag 29.2.1996 vier inländische Hersteller von Starterbatterien und die B***** GmbH.
Nach seinen Statuten handelt es sich um einen nicht auf Gewinn gerichteten, gemeinnützigen Zwecken dienenden Verein, der ua die Beratung und Interessensvertretung seiner Mitglieder auf dem Gebiet der fachgerechten und umweltschonenden Entsorgung von Starterbatterien zum Ziel hat und berechtigt ist, sich im Interesse des Vereinszwecks an Gesellschaften zu beteiligen (§ 2). Die ordentliche Mitgliedschaft steht allen physischen und juristischen Personen offen, die Starterbatterien iS der Batterieverordnung in Österreich erzeugen oder nach Österreich importieren, weiters dem Bundesgremium für den Fahrzeughandel, dem Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie und der B***** GmbH (§ 4 Abs 2). In der Generalversammlung steht jedem ordentlichen Mitglied, das mit der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge nicht in Rückstand ist, eine Stimme zu (§ 10 Abs 5). Wahlen und Beschlußfassungen in der Generalversammlung bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit, die Abänderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins kann nur mit der Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen beschlossen werden (§ 10 Abs 7). Die Generalversammlung beschließt über Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes (§ 11 lit c). Dem Vorstand, der aus mindestens vier und höchstens zehn Mitgliedern besteht (§ 12 Abs 1), obliegt die Leitung des Vereins (§ 13 Abs 1); er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 12 Abs 6) und setzt sich derzeit aus Vertretern verschiedener Vereinsmitglieder zusammen.Nach seinen Statuten handelt es sich um einen nicht auf Gewinn gerichteten, gemeinnützigen Zwecken dienenden Verein, der ua die Beratung und Interessensvertretung seiner Mitglieder auf dem Gebiet der fachgerechten und umweltschonenden Entsorgung von Starterbatterien zum Ziel hat und berechtigt ist, sich im Interesse des Vereinszwecks an Gesellschaften zu beteiligen (Paragraph 2,). Die ordentliche Mitgliedschaft steht allen physischen und juristischen Personen offen, die Starterbatterien iS der Batterieverordnung in Österreich erzeugen oder nach Österreich importieren, weiters dem Bundesgremium für den Fahrzeughandel, dem Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie und der B***** GmbH (Paragraph 4, Absatz 2,). In der Generalversammlung steht jedem ordentlichen Mitglied, das mit der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge nicht in Rückstand ist, eine Stimme zu (Paragraph 10, Absatz 5,). Wahlen und Beschlußfassungen in der Generalversammlung bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit, die Abänderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins kann nur mit der Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen beschlossen werden (Paragraph 10, Absatz 7,). Die Generalversammlung beschließt über Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes (Paragraph 11, Litera c,). Dem Vorstand, der aus mindestens vier und höchstens zehn Mitgliedern besteht (Paragraph 12, Absatz eins,), obliegt die Leitung des Vereins (Paragraph 13, Absatz eins,); er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit (Paragraph 12, Absatz 6,) und setzt sich derzeit aus Vertretern verschiedener Vereinsmitglieder zusammen.
Mit Notariatsakt vom 23.1.1996 hat der Verein (Stammeinlage S 498.000,--) zusammen mit Dr.Manfred M***** als Gründungshelfer (Stammeinlage S 2.000,--) die Erstantragstellerin, eine GmbH, errichtet. Gegenstand des Unternehmens ist unter anderem die Forschung und Beratung auf dem Gebiet der umweltgerechten Herstellung, des umweltgerechten Vertriebs und der fachgerechten und umweltschonenden Sammlung und Entsorgung von Starterbatterien, sowie der Aufbau und die Durchführung eines flächendeckenden Sammelsystems für verbrauchte Bleiakkumulatoren iS der Batterieverordnung. Die Gesellschafter haben Dr.Manfred M***** zum einzigen Geschäftsführer bestellt.
Als rechtliche Grundlage für das von der Erstantragstellerin betriebene Sammelsystem dienen deren Geschäftsbedingungen, denen sich jeder Teilnehmer zu unterwerfen hat. Danach operiert das UFS-Sammelsystem nach folgenden Grundsätzen:
Die Teilnahme am System steht allen Unternehmen offen, die Starterbatterien in Österreich herstellen oder nach Österreich importieren bzw die in Österreich verbrauchte Starterbatterien gewerbsmäßig sammeln oder Dritte mit der Sammlung beauftragen (§ 1 Abs 1). Die Teilnahme am System kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende gekündigt werden (§ 1 Abs 5). Jeder Teilnehmer hat für jede von ihm im Inland in Verkehr gebrachte Starterbatterie einen Sammelbeitrag an die Erstantragsstellerin abzuführen (§ 2 Abs 1). Der aktuelle Sammelbeitrag (Stand 29.2.1996) beträgt S 20,-- für Motorrad-Batterien, S 28,-- für Batterien 6 V, 12 V bis 89 Ah und S 38,-- für Batterien 12 V ab 90 Ah , 24 V. Die Höhe des Sammelbeitrages wird von der Erstantragsstellerin aufgrund von Kostenerhebungen bei den Teilnehmern zumindest einmal jährlich neu festgelegt, wobei in die Kalkulation insbesondere die Kosten für die Anschaffung spezieller Fahrzeugausrüstungen, Lenkerschulung, Kosten des Warenumschlages für die Ladevorgänge, Transportkosten sowie Aufwand der Erstantragstellerin einfließen. Er ist so zu kalkulieren, daß er die vollen Kosten der Systemteilnehmer für die Rücknahme der Starterbatterien sowie den Aufwand der Erstantragstellerin samt Gewinnaufschlag abdeckt (§ 2 Abs 4 und 5).Die Teilnahme am System steht allen Unternehmen offen, die Starterbatterien in Österreich herstellen oder nach Österreich importieren bzw die in Österreich verbrauchte Starterbatterien gewerbsmäßig sammeln oder Dritte mit der Sammlung beauftragen (Paragraph eins, Absatz eins,). Die Teilnahme am System kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende gekündigt werden (Paragraph eins, Absatz 5,). Jeder Teilnehmer hat für jede von ihm im Inland in Verkehr gebrachte Starterbatterie einen Sammelbeitrag an die Erstantragsstellerin abzuführen (Paragraph 2, Absatz eins,). Der aktuelle Sammelbeitrag (Stand 29.2.1996) beträgt S 20,-- für Motorrad-Batterien, S 28,-- für Batterien 6 römisch fünf, 12 römisch fünf bis 89 Ah und S 38,-- für Batterien 12 römisch fünf ab 90 Ah , 24 römisch fünf. Die Höhe des Sammelbeitrages wird von der Erstantragsstellerin aufgrund von Kostenerhebungen bei den Teilnehmern zumindest einmal jährlich neu festgelegt, wobei in die Kalkulation insbesondere die Kosten für die Anschaffung spezieller Fahrzeugausrüstungen, Lenkerschulung, Kosten des Warenumschlages für die Ladevorgänge, Transportkosten sowie Aufwand der Erstantragstellerin einfließen. Er ist so zu kalkulieren, daß er die vollen Kosten der Systemteilnehmer für die Rücknahme der Starterbatterien sowie den Aufwand der Erstantragstellerin samt Gewinnaufschlag abdeckt (Paragraph 2, Absatz 4 und 5).
Die eingenommenen Sammelbeiträge werden zur Finanzierung der Altbatterie-Sammlung verwendet, wobei als Sammler jedes am System teilnehmende Unternehmen auftreten kann, das über eine entsprechende Rückhollogistik verfügt. Für die erbrachten Sammelleistungen wird den sammelnden Systemteilnehmern aus den eingenommenen Sammelbeiträgen eine Sammelvergütung ausbezahlt, die an den Nachweis der Übergabe der übernommenen Altbatterien an von der Erstantragstellerin autorisierte Recyclingbetriebe geknüpft ist (§ 3 Abs 2). Zur Auszahlung gelangen sämtliche im betreffenden Kalenderjahr eingezahlten Sammelbeiträge zuzüglich sonstiger Erträge (zB aus der Verwaltung der eingenommenen Sammelbeiträge) abzüglich des Verwaltungsaufwandes der Erstantragstellerin und eines Gewinnaufschlages in Höhe von 0,5 % aller Sammelbeiträge (§ 3 Abs 9).Die eingenommenen Sammelbeiträge werden zur Finanzierung der Altbatterie-Sammlung verwendet, wobei als Sammler jedes am System teilnehmende Unternehmen auftreten kann, das über eine entsprechende Rückhollogistik verfügt. Für die erbrachten Sammelleistungen wird den sammelnden Systemteilnehmern aus den eingenommenen Sammelbeiträgen eine Sammelvergütung ausbezahlt, die an den Nachweis der Übergabe der übernommenen Altbatterien an von der Erstantragstellerin autorisierte Recyclingbetriebe geknüpft ist (Paragraph 3, Absatz 2,). Zur Auszahlung gelangen sämtliche im betreffenden Kalenderjahr eingezahlten Sammelbeiträge zuzüglich sonstiger Erträge (zB aus der Verwaltung der eingenommenen Sammelbeiträge) abzüglich des Verwaltungsaufwandes der Erstantragstellerin und eines Gewinnaufschlages in Höhe von 0,5 % aller Sammelbeiträge (Paragraph 3, Absatz 9,).
Als einziger autorisierter Recyclingbetrieb ist zur Zeit die B***** GmbH zugelassen, die derzeit als einzige die von der Erstantragstellerin aufgestellten Zulassungskriterien (Vorliegen aller behördlichen Bewilligungen einschließlich Exportgenehmigungen; Entsorgungsanlagen nach dem Stand der Technik; ausreichend effiziente administrative Organisation zur Erfüllung der Meldepflichten des Systems) erfüllt; derzeit gibt es in Österreich keinen anderen Batterie-Recyclingbetrieb. Die Erstantragstellerin hat aber die Absicht, jeden Recyclingbetrieb zum System zuzulassen, der die notwendigen fachlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Erstantragstellerin erwartet sich jährliche Einnahmen in Höhe von bis zu S 18,000.000,-- an Sammelbeiträgen. Dem UFS-System gehören zum Stichtag 14.5.1996 18 Batterieimporteure noch nicht an.
Dieses Sammelsystem ist Gegenstand der Feststellungsanträge der Erstantragstellerin, welche die Feststellung begehrt, daß das von ihr betriebene UFS-Sammelystem kein genehmigungspflichtiges Kartell im Sinn der §§ 9-12 KartG sei, und der Zweitantragstellerin, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte als Amtspartei, welche festgestellt wissen will, daß es sich beim UFS-Sammelsystem um einen Sachverhalt handle, der dem Kartellgesetz unterliege.Dieses Sammelsystem ist Gegenstand der Feststellungsanträge der Erstantragstellerin, welche die Feststellung begehrt, daß das von ihr betriebene UFS-Sammelystem kein genehmigungspflichtiges Kartell im Sinn der Paragraphen 9 -, 12, KartG sei, und der Zweitantragstellerin, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte als Amtspartei, welche festgestellt wissen will, daß es sich beim UFS-Sammelsystem um einen Sachverhalt handle, der dem Kartellgesetz unterliege.
Das Erstgericht stellte fest, daß das von der Erstantragstellerin betriebene Sammelsystem für Starterbatterien (UFS-Sammelsystem), soweit dies im Rahmen der in Beilage ./D dokumentierten Geschäftsbedingungen vom 29.2.1996 erfolge, dem Kartellgesetz nicht unterliege, und wies den Antrag der Zweitantragstellerin ab.
Hiebei erwog es in rechtlicher Hinsicht:
Die Bindung der Systemteilnehmer an autorisierte Recyclingbetriebe bewirke ein "selektives Entsorgungssystem" in der Art einer selektiven Vertriebsbindung. Derartige Klauseln gelten bei Fachhandelsbindungen als wettbewerbsneutral, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer (hier: der Recyclingbetriebe) aufgrund objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art geschehe, die sich auf die fachliche Eignung bezögen und ohne Diskriminierung angewendet würden. Da die Erstantragstellerin eindeutig klar gestellt habe, welche objektiven Zulassungskriterien für sie allein maßgebend sein werden, sowie daß sie diese Kriterien ohne Diskriminierung auf alle Antragsteller anwenden werde und Anhaltspunkte für eine willkürliche Zulassungspraxis nicht vorlägen, sei diese Bestimmung kartellrechtsneutral.
Auch die Festsetzung des Sammelbeitrages nach dem Durchschnitt der Kosten aller Teilnehmer, welche keine Rücksicht auf die tatsächliche Kostenstruktur bei einzelnen Mitgliedern nehme, sei wettbewerbsneutral. Hierin könne eine Wettbewerbsbeschränkung iSd § 10 Abs 1 KartG nicht erblickt werden, setze eine solche doch voraus, daß durch die Vereinbarung die wirtschaftliche Betätigungs- und Entscheidungsfreiheit der Beteiligten eingeengt worden sei, sie demnach marktrelevante Verhaltensmöglichkeiten nicht mehr wahrnehmen könnten. Dies sei hier nicht der Fall: Das Ausmaß des von der Erstantragstellerin festgelegten Sammelbeitrages sei nämlich - im Zusammenhalt mit den dem sammelnden Systemteilnehmer erwachsenen tatsächlichen Sammelkosten - nur ein Kalkulationskriterium neben anderen für den Unternehmer, dem es unabhängig von der Höhe der insgesamt eingenommenen Sammelbeiträge freistehe, seine Rücknahmekosten zur Gänze, teilweise oder überhaupt nicht in seine Preisgestaltung einfließen zu lassen.Auch die Festsetzung des Sammelbeitrages nach dem Durchschnitt der Kosten aller Teilnehmer, welche keine Rücksicht auf die tatsächliche Kostenstruktur bei einzelnen Mitgliedern nehme, sei wettbewerbsneutral. Hierin könne eine Wettbewerbsbeschränkung iSd Paragraph 10, Absatz eins, KartG nicht erblickt werden, setze eine solche doch voraus, daß durch die Vereinbarung die wirtschaftliche Betätigungs- und Entscheidungsfreiheit der Beteiligten eingeengt worden sei, sie demnach marktrelevante Verhaltensmöglichkeiten nicht mehr wahrnehmen könnten. Dies sei hier nicht der Fall: Das Ausmaß des von der Erstantragstellerin festgelegten Sammelbeitrages sei nämlich - im Zusammenhalt mit den dem sammelnden Systemteilnehmer erwachsenen tatsächlichen Sammelkosten - nur ein Kalkulationskriterium neben anderen für den Unternehmer, dem es unabhängig von der Höhe der insgesamt eingenommenen Sammelbeiträge freistehe, seine Rücknahmekosten zur Gänze, teilweise oder überhaupt nicht in seine Preisgestaltung einfließen zu lassen.
Die Meinung der Zweitantragstellerin sei unrichtig, daß aufgrund der direkten Weisungsabhängigkeit und damit der Einflußnahme seitens der Vereinsmitglieder auf den Geschäftsführer der Erstantragstellerin der Verein als ein (kooperatives) Gemeinschaftsunternehmen seiner Mitglieder anzusehen sei. Es fehle nämlich an der gemeinsamen Kontrolle, da nach den Vereinsstatuten in der Generalversammlung und im Vorstand jederzeit wechselnde Mehrheiten möglich seien und für das Vorliegen eines Vereinsbeschlusses, auf die Erstantragstellerin nur in einer bestimmten Weise Kontrolle und Einfluß ausüben zu wollen, jeder Anhaltspunkt fehle.
Gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhebt die Zweitantragstellerin Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, den angefochtenen Beschluß dahingehend abzuändern, daß "ihrem Antrag Folge gegeben" werde.
Die Erstantragstellerin beantragt in ihrer Gegenäußerung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.