Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin meint, das Erstgericht habe den letzten Halbsatz
des § 84 KartG (".... und die Tatsachen zu berücksichtigen, inwieweit
der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat.") und
den letzten Halbsatz des § 82 Z 3 lit c KartG ("... oder beiden
verhältnismäßig aufzuerlegen.") nicht berücksichtigt und dazu auch keine Tatsachenfeststellungen getroffen. Der Antragsteller habe sich zwar mit seinem Antrag auf Feststellung der Durchführung eines unzulässigen (Empfehlungs-)Kartells durchgesetzt, nicht aber mit seinen sonstigen in ON 35 gestellten Anträgen auf Feststellung einer unzulässigen Preisbindung und/oder der Feststellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und/oder der Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung. Der tatsächlich nicht unbeträchtliche Verfahrensaufwand, insbesondere durch Erhebungen und Gutachten des Paritätischen Ausschusses für Kartellangelegenheiten, sei vor allem zur volkswirtschaftlichen Rechtfertigung der vertikalen Vertriebsbindung und zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung angefallen, in welchen beiden Verfahrenspunkten sich der Antragsteller aber nicht durchgesetzt habe; das Erstgericht habe - implizit abweisend - diese Anträge in seinem Beschluss ON 90 nicht berücksichtigt. Daraus ergebe sich, dass der Antragsteller mit der zahlenmäßigen und inhaltlichen Mehrheit seiner Feststellungsanträge nicht durchgedrungen sei, somit die Antragsgegnerin für die darauf bezogenen Amtshandlungen auch keinen Anlass gegeben hätte. Richtigerweise hätte das Erstgericht von einer überwiegenden Nicht-Durchsetzbarkeit der Feststellungsanträge des Antragstellers auszugehen gehabt und daher diesem auch den überwiegenden Teil der gesetzlichen Rahmengebühr auferlegen müssen.
Diesen umfangreichen Rekursausführungen ist - worauf der Antragsteller in seiner Gegenäußerung zutreffend hingewiesen hat - entgegenzuhalten, dass der Antragsteller mit seinem Hauptbegehren, festzustellen, dass die Antragsgegnerin ein unzulässiges Kartell durchführe, und die Durchführung des Kartells zu untersagen, zur Gänze durchgedrungen ist.
Bei allen anderen Anträgen des Antragstellers handelt es sich um - ausdrücklich auch als solche bezeichnete - Eventualanträge. Wird dem Hauptbegehren stattgegeben, ist über die Eventualanträge nicht mehr zu entscheiden (für alle Frauenberger in Rechberger Komm ZPO2 Rz 6 zu § 226 ZPO; Fasching Lehrbuch2 Rz 1133 f; vgl EvBl 1964/476; 1974/289 uva).Bei allen anderen Anträgen des Antragstellers handelt es sich um - ausdrücklich auch als solche bezeichnete - Eventualanträge. Wird dem Hauptbegehren stattgegeben, ist über die Eventualanträge nicht mehr zu entscheiden (für alle Frauenberger in Rechberger Komm ZPO2 Rz 6 zu Paragraph 226, ZPO; Fasching Lehrbuch2 Rz 1133 f; vergleiche EvBl 1964/476; 1974/289 uva).
Hieraus folgt, dass die grundsätzliche (der Höhe nach nicht bekämpfte) Zahlungspflicht die Antragsgegnerin trifft, und zwar unabhängig davon, ob allenfalls Beweise aufgenommen wurden, die sich letztlich infolge der Stattgebung des Hauptbegehrens als unerheblich erwiesen haben. Dies gilt auch dann, wenn die Beweisaufnahmen durch den von Amts wegen mit der Gutachtenserstellung beauftragten Paritätischen Ausschuss erfolgt sind. Auch in diesem Fall ist für die Kosten der Rahmengebühr vom Erfolgsprinzip des § 82 Z 3 lit c KartG auszugehen.Hieraus folgt, dass die grundsätzliche (der Höhe nach nicht bekämpfte) Zahlungspflicht die Antragsgegnerin trifft, und zwar unabhängig davon, ob allenfalls Beweise aufgenommen wurden, die sich letztlich infolge der Stattgebung des Hauptbegehrens als unerheblich erwiesen haben. Dies gilt auch dann, wenn die Beweisaufnahmen durch den von Amts wegen mit der Gutachtenserstellung beauftragten Paritätischen Ausschuss erfolgt sind. Auch in diesem Fall ist für die Kosten der Rahmengebühr vom Erfolgsprinzip des Paragraph 82, Ziffer 3, Litera c, KartG auszugehen.
Infolge dessen hat das Erstgericht zu Recht die zur Gänze unterlegene Antragsgegnerin als Zahlungspflichtige für die Rahmengebühr bestimmt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 45 Abs 2 KartG. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Kosten der Gegenäußerung zu ersetzen, weil ihre Rechtsansicht, sie hätte großteils obsiegt, weil nur dem Hauptbegehren des Antragstellers, nicht aber auch seinen Eventualbegehren stattgegeben worden sei, unvertretbar ist.Infolge dessen hat das Erstgericht zu Recht die zur Gänze unterlegene Antragsgegnerin als Zahlungspflichtige für die Rahmengebühr bestimmt. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 45, Absatz 2, KartG. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Kosten der Gegenäußerung zu ersetzen, weil ihre Rechtsansicht, sie hätte großteils obsiegt, weil nur dem Hauptbegehren des Antragstellers, nicht aber auch seinen Eventualbegehren stattgegeben worden sei, unvertretbar ist.