Die Antragsteller machen geltend, dass die - wenn auch im unteren Bereich festgesetzte - Rahmengebühr dennoch überhöht sei: Der Verfahrensaufwand bewege sich mit einer einzigen anberaumten, später wieder abgesetzten Verhandlung an der untersten Grenze des Möglichen, die vereinbarte Gebietsaufteilung betreffe nicht ganz Tirol, und im Hinblick auf die Gesetzesänderung hätten die Antragsteller nunmehr keinen Anspruch auf positive Entscheidung.
Gemäß § 80 Z 1 KartG 1988 ist für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr von 1.500 EUR bis 30.000 EUR zu entrichten. Gemäß § 84 KartG 1988 wird die Höhe der Rahmengebühr nach Abschluss des Verfahrens nach freiem Ermessen festgesetzt; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat. Beide Bestimmungen sind gem § 91 Abs 1 KartG 2005 auf gem § 90 Z 1 KartG 2005 nicht fortzusetzende Verfahren - ein solches liegt auch im Anlassfall vor - anzuwenden.Gemäß Paragraph 80, Ziffer eins, KartG 1988 ist für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr von 1.500 EUR bis 30.000 EUR zu entrichten. Gemäß Paragraph 84, KartG 1988 wird die Höhe der Rahmengebühr nach Abschluss des Verfahrens nach freiem Ermessen festgesetzt; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat. Beide Bestimmungen sind gem Paragraph 91, Absatz eins, KartG 2005 auf gem Paragraph 90, Ziffer eins, KartG 2005 nicht fortzusetzende Verfahren - ein solches liegt auch im Anlassfall vor - anzuwenden.
Zu Unrecht legen die Rechtsmittelwerber bei Bemessung des Verfahrensaufwands das Schwergewicht darauf, dass vor dem Erstgericht keine einzige Verhandlung stattgefunden hat und auch kein Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache notwendig war. Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass in der Frage des Verfahrensaufwands nicht nur auf mündliche Verhandlungen vor dem Erstgericht und auf die Befassung des Obersten Gerichtshofs als Rechtsmittelgericht Bedacht zu nehmen ist; mit Amtshandlungen verbundener Aufwand schlägt sich insbesondere auch darin nieder, wie umfangreich das vom Gericht zu bearbeitende Material (Eingaben der Parteien, vorgelegte Urkunden uä) war (16 Ok 5/00; 16 Ok 10/03; 16 Ok 13/03; 16 Ok 4/04). Die genannten Kriterien sind taugliche Parameter zur Beurteilung des Zeitaufwands, den das Entscheidungsorgan in der konkreten Rechtssache aufzuwenden hatte.
Allein aus der Tatsache, dass sich das Erstgericht (abgesehen von der notwendigen Prüfung der Schlüssigkeit des eingebrachten Antrags) während des vielmonatigen Verfahrens mit einer Vielzahl von Schriftsätzen der Parteien und Amtsparteien samt den damit vorgelegten Urkunden zu beschäftigen und mehrere Verfügungen und Beschlüsse zu fassen hatte (der Akt umfasst bis zur angefochtenen Entscheidung 20 Ordnungsnummern), folgt zwanglos, dass der zu leistende Verfahrensaufwand jedenfalls nicht der denkmöglichst kleinste - und folglich nur mit der Mindestgebühr zu honorierende - war. Schon aus diesem Grund kam hier eine Bemessung der gerichtlichen Pauschalgebühr mit der Untergrenze der gesetzlichen Rahmengebühr nicht in Betracht. Dass das Erstgericht sonst den Spielraum seines Ermessens bei Bestimmung der Gerichtsgebühr in einer der Korrektur bedürftigen Weise überschritten hätte, ist nicht zu erkennen. Keine Rolle bei der Gebührenbemessung spielt der Umstand, dass das Verfahren infolge einer Gesetzesänderung nicht fortzusetzen war, die Antragsteller demnach das von ihnen angestrebte Rechtsschutzziel nicht (mehr) erreicht haben: § 91 Abs 1 KartellG 2005 ordnet ausdrücklich eine Gebührenpflicht auch für nicht fortzusetzende Verfahren an. Dies entspricht im Ergebnis auch der Rechtsprechung des Senats, wonach schon bisher die Rahmengebühr nach § 80 Z 1 KartG ohne Unterschied danach zu entrichten war, auf welche Weise der verfahrenseinleitende Antrag erledigt worden ist (RIS-Justiz RS0063729).Allein aus der Tatsache, dass sich das Erstgericht (abgesehen von der notwendigen Prüfung der Schlüssigkeit des eingebrachten Antrags) während des vielmonatigen Verfahrens mit einer Vielzahl von Schriftsätzen der Parteien und Amtsparteien samt den damit vorgelegten Urkunden zu beschäftigen und mehrere Verfügungen und Beschlüsse zu fassen hatte (der Akt umfasst bis zur angefochtenen Entscheidung 20 Ordnungsnummern), folgt zwanglos, dass der zu leistende Verfahrensaufwand jedenfalls nicht der denkmöglichst kleinste - und folglich nur mit der Mindestgebühr zu honorierende - war. Schon aus diesem Grund kam hier eine Bemessung der gerichtlichen Pauschalgebühr mit der Untergrenze der gesetzlichen Rahmengebühr nicht in Betracht. Dass das Erstgericht sonst den Spielraum seines Ermessens bei Bestimmung der Gerichtsgebühr in einer der Korrektur bedürftigen Weise überschritten hätte, ist nicht zu erkennen. Keine Rolle bei der Gebührenbemessung spielt der Umstand, dass das Verfahren infolge einer Gesetzesänderung nicht fortzusetzen war, die Antragsteller demnach das von ihnen angestrebte Rechtsschutzziel nicht (mehr) erreicht haben: Paragraph 91, Absatz eins, KartellG 2005 ordnet ausdrücklich eine Gebührenpflicht auch für nicht fortzusetzende Verfahren an. Dies entspricht im Ergebnis auch der Rechtsprechung des Senats, wonach schon bisher die Rahmengebühr nach Paragraph 80, Ziffer eins, KartG ohne Unterschied danach zu entrichten war, auf welche Weise der verfahrenseinleitende Antrag erledigt worden ist (RIS-Justiz RS0063729).
Dem Rekurs ist ein Erfolg zu versagen.