Der dagegen erhobene Rekurs der Antragstellerin, die die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend beantragt, die Rahmengebühr auf S 2.000,-- herabzusetzen, ist nicht berechtigt.
Soweit die Antragstellerin beantragt, die Rahmengebühr auf einen unter S 5.000,-- liegenden Betrag herabzusetzen, kann ihrem Rekurs schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil die Mindestgebühr gemäß § 80 Z 10b in solchen Fällen S 5.000,-- beträgt.Soweit die Antragstellerin beantragt, die Rahmengebühr auf einen unter S 5.000,-- liegenden Betrag herabzusetzen, kann ihrem Rekurs schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil die Mindestgebühr gemäß Paragraph 80, Ziffer 10 b, in solchen Fällen S 5.000,-- beträgt.
Bei der Berücksichtigung der Rahmengebühr sind gemäß § 84 KartG insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlaß für die Amtshandlung gegeben hat.Bei der Berücksichtigung der Rahmengebühr sind gemäß Paragraph 84, KartG insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlaß für die Amtshandlung gegeben hat.
Diese Kriterien hat das Kartellgericht durchaus zutreffend gewürdigt. Es ist ohnedies davon ausgegangen, daß der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand verhältnismäßig gering war; er bestand nämlich im wesentlichen nur aus verfahrensrechtlichen Verfügungen (Anordnung der Zustellung der jeweiligen Schriftsätze und Kenntnisnahme von Schriftsätzen).
Die Antragstellerin bezweifelt nicht, daß ihr bei Antragsrückziehung die Rahmengebühr zur Gänze aufzuerlegen ist, weil sie keinerlei Verfahrenserfolg hatte (Okt 1-4/94; 16 Ok 4/95). Der Grund für die Zurückziehung ihres Antrages (vergleichsweise Bereinigung) ist gleichgültig; sie kann nicht im Rahmen der Bekämpfung der auferlegten Rahmengebühr das von ihr eingeleitete Verfahren daraufhin überprüfen lassen, inwieweit es - hätte sie ihren Antrag nicht auf Grund der vergleichsweisen Bereinigung zurückgezogen - auf das von ihr inkriminierte Verhalten der Antragsgegnerinnen zurückzuführen und ihr Antrag daher berechtigt gewesen wäre.
Soweit sich die Antragstellerin nunmehr in ihrem Rekurs auf angeblich ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse beruft - sie behauptet nunmehr, sie habe wegen der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse (mangelndes Kundeninteresse an Eigenimport von Kraftfahrzeugen) ihre Gewerbeberechtigung zurückgelegt, befinde sich in Liquidation (ein Umstand, der allerdings aus der von ihr in ihrem Rekurs angeführten Bezeichnung nicht hervorgeht), habe zwar keine Verbindlichkeiten, aber auch kein Vermögen -, ist ihr zu erwidern, daß sie sich bisher auf solche ungünstige wirtschaftliche Verhältnissen nicht berufen hat. Da sie im Zeitpunkt der Antragsrückziehung mit der Auferlegung einer Rahmengebühr zu rechnen hatte, hätte sie daher zumindest zu diesem Zeitpunkt ein zweckdienliches Vorbringen in dieser Richtung erstatten müssen. Im Hinblick auf die vom Erstgericht ohnedies äußerst nieder angesetzte Rahmengebühr (Zweifaches der Mindestgebühr und 5 % der Höchstgebühr) bestand - im Gegensatz zum Verfahren 16 Ok 4/95, in dem der Antragstellerin eine verhältnismäßig hohe Rahmengebühr auferlegt wurde - kein Anlaß zu amtswegigen Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin.