Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt der Beschwerdeführer die Abweisung (S 144 d.A) seines Beweisantrages auf Einvernahme des Zeugen Karl-Heinz P***, durch die bewiesen werden sollte, daß er (: Angeklagter), nachdem die (Zoll-)Kontrolle (zunächst) beendet war, einen Beamten gebeten habe, ihm beim Schließen seines Koffers zu helfen (s abermals S 144 d.A).Als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) rügt der Beschwerdeführer die Abweisung (S 144 d.A) seines Beweisantrages auf Einvernahme des Zeugen Karl-Heinz P***, durch die bewiesen werden sollte, daß er (: Angeklagter), nachdem die (Zoll-)Kontrolle (zunächst) beendet war, einen Beamten gebeten habe, ihm beim Schließen seines Koffers zu helfen (s abermals S 144 d.A).
Durch die Ablehnung dieser Beweisaufnahme wurden indes Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt. Denn das Schöffengericht ist bei seiner Beweiswürdigung ohnehin im Sinne der Darstellung des Beschwerdeführers (S 140 d.A), auf welche sich der Beweisantrag bezieht, davon ausgegangen, daß der Angeklagte einen Beamten ersucht hat, ihm nach der (ersten) Kontrolle beim Schließen seines Koffers behilflich zu sein (US 9 = S 167 d.A), sodaß die Vernehmung des Zeugen P*** zu eben diesem Beweisthema unterbleiben konnte. Daß die Tatrichter aus dem zugunsten des Beschwerdeführers ins Treffen geführten Umstand aber nicht jene Schlüsse gezogen haben, die die Beschwerde daraus gezogen wissen will, ist ein im Nichtigkeitsverfahren unbekämpfbarer Akt erstrichterlicher Beweiswürdigung.
Soweit die Beschwerde des weiteren eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO darin erblickt, daß das Gericht den Angeklagten nicht dazu verhalten habe, die Vernehmung der von ihm genannten Personen namens G*** und B*** als Zeugen zum Nachweis seiner Unschuld zu beantragen, so übersieht sie, daß die Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Beschwerdeführers vorausetzt, über den entweder nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers erkannt worden ist (vgl Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 1 zu § 281 Z 4), an welcher Voraussetzung es vorliegend nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (und auch nach dem Beschwerdevorbringen) fehlt. Davon abgesehen könnte von einer Hintansetzung von Verfahrensgrundsätzen, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist, nur dann gesprochen werden, wenn ein unvertretener Angeklagter nicht darüber belehrt wurde, daß er von ihm erwähnte Entlastungszeugen namhaft machen und deren Vernehmung beantragen könne (vgl Mayerhofer-Rieder aaO ENr 175 zu § 3); darauf kann sich der Beschwerdeführer schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil er in der Hauptverhandlung durch einen (Wahl-)Verteidiger vertreten war (vgl ON 36 iVm ON 12), dem es freigestanden ist, die Ausforschung und Vernehmung der genannten Zeugen zu beantragen, wenn er dies zur zweckentsprechenden Verteidigung seines Mandanten für erforderlich erachtete. Auf die nunmehr (erst) in der Beschwerde nachgeholte Antragstellung kann im Nichtigkeitsverfahren zufolge des Neuerungsverbotes keine Rücksicht genommen werden (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 16 ff zu § 281).Soweit die Beschwerde des weiteren eine Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO darin erblickt, daß das Gericht den Angeklagten nicht dazu verhalten habe, die Vernehmung der von ihm genannten Personen namens G*** und B*** als Zeugen zum Nachweis seiner Unschuld zu beantragen, so übersieht sie, daß die Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Beschwerdeführers vorausetzt, über den entweder nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers erkannt worden ist vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 1 zu Paragraph 281, Ziffer 4,), an welcher Voraussetzung es vorliegend nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (und auch nach dem Beschwerdevorbringen) fehlt. Davon abgesehen könnte von einer Hintansetzung von Verfahrensgrundsätzen, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist, nur dann gesprochen werden, wenn ein unvertretener Angeklagter nicht darüber belehrt wurde, daß er von ihm erwähnte Entlastungszeugen namhaft machen und deren Vernehmung beantragen könne vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO ENr 175 zu Paragraph 3,); darauf kann sich der Beschwerdeführer schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil er in der Hauptverhandlung durch einen (Wahl-)Verteidiger vertreten war vergleiche ON 36 in Verbindung mit ON 12), dem es freigestanden ist, die Ausforschung und Vernehmung der genannten Zeugen zu beantragen, wenn er dies zur zweckentsprechenden Verteidigung seines Mandanten für erforderlich erachtete. Auf die nunmehr (erst) in der Beschwerde nachgeholte Antragstellung kann im Nichtigkeitsverfahren zufolge des Neuerungsverbotes keine Rücksicht genommen werden (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 16 ff zu Paragraph 281,).
Die Verfahrensrüge geht daher zur Gänze fehl.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) bringt das Urteil mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, daß sich der Vorsatz des Beschwerdeführers auf das tatgegenständliche Suchtgift (sowohl seiner Art als auch seiner Menge nach) bezogen hat; wird doch konstatiert, daß sich das Wissen des Angeklagten auf "das Heroin inEntgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) bringt das Urteil mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, daß sich der Vorsatz des Beschwerdeführers auf das tatgegenständliche Suchtgift (sowohl seiner Art als auch seiner Menge nach) bezogen hat; wird doch konstatiert, daß sich das Wissen des Angeklagten auf "das Heroin in
seinem Koffer" bezogen hat (US 4 unten = S 157 unten d.A; vgl auchseinem Koffer" bezogen hat (US 4 unten = S 157 unten d.A; vergleiche auch
US 10 oben = S 169 oben d.A). Es werden in den Urteilsgründen aber
auch jene Erwägungen dargelegt, aus welchen das Schöffengericht die diesbezüglich leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt erachtet hat (US 7 ff = S 163 ff d.A); dabei wird keineswegs, wie dies die Beschwerde vermeint, nur mit der Funktion eines Suchtgiftkuriers argumentiert, sondern ausführlich auf die Verantwortung des Angeklagten eingegangen und begründet, warum dieser kein Glauben zu schenken sei. Von einer formal mangelhaften Begründung kann somit keine Rede sein.
Die Rechtsrügen schließlich gehen nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt aus. Das gilt zunächst für die Rüge aus der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, in der behauptet wird, das Urteil enthalte keine Aussage darüber, auf welche Suchtgiftmenge sich der Vorsatz des Beschwerdeführers bezogen habe. Ergibt sich doch aus den Urteilsgründen, daß der Angeklagte nicht nur um die Art, sondern auch um die Menge des in seinem Koffer befindlichen Suchtgifts wußte (vgl abermals US 4 unten, US 10 oben). Indem die Beschwerde diese Feststellung negiert, bringt sie aber auch die Subsumtionsrüge (Z 10), die eine Tatbeurteilung nach § 16 Abs 1 SuchtgiftG anstrebt, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach (als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt) gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß über die Berufung der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.Die Rechtsrügen schließlich gehen nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt aus. Das gilt zunächst für die Rüge aus der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, in der behauptet wird, das Urteil enthalte keine Aussage darüber, auf welche Suchtgiftmenge sich der Vorsatz des Beschwerdeführers bezogen habe. Ergibt sich doch aus den Urteilsgründen, daß der Angeklagte nicht nur um die Art, sondern auch um die Menge des in seinem Koffer befindlichen Suchtgifts wußte vergleiche abermals US 4 unten, US 10 oben). Indem die Beschwerde diese Feststellung negiert, bringt sie aber auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die eine Tatbeurteilung nach Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG anstrebt, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach (als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt) gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß über die Berufung der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (Paragraph 285, i StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.