III. Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:römisch drei. Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
1. Nach § 38 Abs. 4 zweiter Satz StVO hat der Lenker eines Fahrzeugs bei Grünlicht weiterzufahren oder einzubiegen, wenn es die Verkehrslage zuläßt; daraus ist abzuleiten, daß ihm solcherart auch die (mit dem Gebot begrifflich verbundene) Befugnis, während der Grün-Phase in eine durch Lichtzeichen geregelte Kreuzung einzufahren, nur nach Maßgabe der jeweils aktuellen Verkehrslage eingeräumt wird.1. Nach Paragraph 38, Absatz 4, zweiter Satz StVO hat der Lenker eines Fahrzeugs bei Grünlicht weiterzufahren oder einzubiegen, wenn es die Verkehrslage zuläßt; daraus ist abzuleiten, daß ihm solcherart auch die (mit dem Gebot begrifflich verbundene) Befugnis, während der Grün-Phase in eine durch Lichtzeichen geregelte Kreuzung einzufahren, nur nach Maßgabe der jeweils aktuellen Verkehrslage eingeräumt wird.
1.1 Bei deren Beurteilung darf er zwar - worin der Generalprokuratur beizupflichten ist - grundsätzlich darauf vertrauen, daß sich die daran beteiligten Verkehrsteilnehmer vorschriftsmäßig verhalten werden (§ 3 StVO), und zwar auch solche, die sich mangels vollständiger Überblickbarkeit des maßgebenden Bereichs nicht in seinem Blickfeld befinden. Im Fall einer deutlichen Erkennbarkeit der Vorschriftswidrigkeit des Verhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers jedoch ist der Vertrauensgrundsatz nicht wirksam (vgl ZVR 1978/193, 1976/187 uva), sodaß lege non distinguente sehr wohl auch ein derartiges Verhalten in dessen tatsächlicher (vorschriftswidriger) Gestaltung in die Beurteilung der Verkehrslage miteinzubeziehen sowie bei der Entschlußfassung darüber, ob letztere das geplante Einfahren in die betreffende Kreuzung bei Grünlicht zuläßt oder nicht, mitzuberücksichtigen ist.1.1 Bei deren Beurteilung darf er zwar - worin der Generalprokuratur beizupflichten ist - grundsätzlich darauf vertrauen, daß sich die daran beteiligten Verkehrsteilnehmer vorschriftsmäßig verhalten werden (Paragraph 3, StVO), und zwar auch solche, die sich mangels vollständiger Überblickbarkeit des maßgebenden Bereichs nicht in seinem Blickfeld befinden. Im Fall einer deutlichen Erkennbarkeit der Vorschriftswidrigkeit des Verhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers jedoch ist der Vertrauensgrundsatz nicht wirksam vergleiche ZVR 1978/193, 1976/187 uva), sodaß lege non distinguente sehr wohl auch ein derartiges Verhalten in dessen tatsächlicher (vorschriftswidriger) Gestaltung in die Beurteilung der Verkehrslage miteinzubeziehen sowie bei der Entschlußfassung darüber, ob letztere das geplante Einfahren in die betreffende Kreuzung bei Grünlicht zuläßt oder nicht, mitzuberücksichtigen ist.
Der Beschwerdeauffassung, daß die beim Weiterfahren in einer Grün-Phase bestehende Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die noch im Kreuzungsbereich befindlichen Verkehrsteilnehmer generell nur gegenüber jenen gelte, die erlaubterweise dorthin gelangt seien, vermag sich daher der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen; auch den von der Generalprokuratur zitierten Entscheidungen ist Derartiges nicht zu entnehmen.
1.2 Gleichermaßen ist auch der (diese Verpflichtung zur Beachtung der Verkehrslage beim Weiterfahren und beim Einbiegen in einer Grün-Phase für die Fälle des Einbiegens präzisierenden) Bestimmung des § 38 Abs. 4 dritter Satz StVO - wonach beim Einbiegen die Benützer der freigegebenen Fahrstreifen sowie Fußgänger und Radfahrer, welche die (vom Einbiegenden nunmehr zu benützende) Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelungen (in der ursprünglichen Längsrichtung des Einbiegenden) überqueren, weder gefährdet noch behindert werden dürfen - für den Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen.1.2 Gleichermaßen ist auch der (diese Verpflichtung zur Beachtung der Verkehrslage beim Weiterfahren und beim Einbiegen in einer Grün-Phase für die Fälle des Einbiegens präzisierenden) Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, dritter Satz StVO - wonach beim Einbiegen die Benützer der freigegebenen Fahrstreifen sowie Fußgänger und Radfahrer, welche die (vom Einbiegenden nunmehr zu benützende) Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelungen (in der ursprünglichen Längsrichtung des Einbiegenden) überqueren, weder gefährdet noch behindert werden dürfen - für den Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen.
Denn auch beim Einbiegen ist im Fall des vorschriftswidrigen Betretens eines (parallel zur ursprünglichen Längsrichtung des Einbiegenden verlaufenden) Schutzweges durch einen Fußgänger (zwar nicht der dritte, wohl aber) der zweite Satz des § 38 Abs. 4 StVO aktuell, demzufolge der einbiegende Kraftfahrer die dadurch gegebene Verkehrslage zu beachten, also nach dem Erkennen jenes Fehlverhaltens zur Vermeidung einer Gefährdung des betreffenden, sich vorschriftswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmers von der Fortsetzung des Einbiegemanövers Abstand zu nehmen hat (vgl ZVR 1985/92). Aus der relevierten Spezialbestimmung für das Einbiegen ist daher gleichfalls keineswegs abzuleiten, daß sich das in jedem Fall des Einfahrens in eine Kreuzung bei Grünlicht aus der Verpflichtung zur Bedachtnahme auf die Verkehrslage ergebende Gefährdungsverbot nach § 38 Abs. 4 zweiter Satz StVO nur auf die Fahrbahn vorschriftsmäßig überquerende Fußgänger erstrecke.Denn auch beim Einbiegen ist im Fall des vorschriftswidrigen Betretens eines (parallel zur ursprünglichen Längsrichtung des Einbiegenden verlaufenden) Schutzweges durch einen Fußgänger (zwar nicht der dritte, wohl aber) der zweite Satz des Paragraph 38, Absatz 4, StVO aktuell, demzufolge der einbiegende Kraftfahrer die dadurch gegebene Verkehrslage zu beachten, also nach dem Erkennen jenes Fehlverhaltens zur Vermeidung einer Gefährdung des betreffenden, sich vorschriftswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmers von der Fortsetzung des Einbiegemanövers Abstand zu nehmen hat vergleiche ZVR 1985/92). Aus der relevierten Spezialbestimmung für das Einbiegen ist daher gleichfalls keineswegs abzuleiten, daß sich das in jedem Fall des Einfahrens in eine Kreuzung bei Grünlicht aus der Verpflichtung zur Bedachtnahme auf die Verkehrslage ergebende Gefährdungsverbot nach Paragraph 38, Absatz 4, zweiter Satz StVO nur auf die Fahrbahn vorschriftsmäßig überquerende Fußgänger erstrecke.
1.3 Ob durch diese Vorschrift in concreto auch Verkehrsteilnehmer geschützt werden, die sich vorschriftswidrig verhalten, hängt demnach zunächst von der Wirksamkeit (oder Unwirksamkeit) des Vertrauensgrundsatzes sowie bejahendenfalls von dessen Konsequenzen für das Maß jener Sorgfalt ab, die der Lenker eines Fahrzeugs beim Einfahren in eine Kreuzung bei Grünlicht (und bei der seiner dahingehenden Entschlußfassung zugrunde liegenden Beurteilung der für die Zulässigkeit des Einfahrens maßgebenden Verkehrslage) im Einzelfall anzuwenden verpflichtet ist.
Handelt er darnach sorgfaltswidrig, dann ist ferner zu prüfen, ob ihm nicht allenfalls die durch diesen Sorgfaltsverstoß kausal verursachte Verletzung des Tatopfers im Hinblick auf dessen seinerseits vorschriftswidriges Verhalten mangels Risikozusammenhangs nicht zuzurechnen ist.
2. Bei der hier aktuellen Fallgestaltung kommt es für die Frage, ob dem Verurteilten sein beschriebenes Einfahren in die Kreuzung sowie sein vorausgegangener Entschluß dazu als Sorgfaltsverstoß anzulasten sind, nicht darauf an, ob Karl T***** die Fahrbahn vorschriftsmäßig oder vorschriftswidrig überquert hat.
Denn im Verhalten speziell dieses Fußgängers lag deswegen, weil letzterer zur Zeit der Entschlußfassung für ihn nicht wahrnehmbar war, kein Kriterium seiner Entscheidung. Das Beschwerdeargument, er habe mit dem festgestellten unzulässigen Überqueren seiner Fahrbahn durch T***** nicht rechnen müssen, und die dazu zitierte Judikatur - deren Unergiebigkeit für die hier aktuelle Problematik im wesentlichen schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - erweisen sich daher insoweit als nicht zielführend.
Die darauf bezogene ex-post-Feststellung ist demgemäß erst für eine allfällige Zurechenbarkeitsprüfung potentiell von Bedeutung; die Beurteilung seines Fahrverhaltens mit Beziehung auf seine Sorgfaltspflicht hingegen ist unter Bedacht auf § 3 StVO aus der ex-ante-Sicht des Täters vorzunehmen.Die darauf bezogene ex-post-Feststellung ist demgemäß erst für eine allfällige Zurechenbarkeitsprüfung potentiell von Bedeutung; die Beurteilung seines Fahrverhaltens mit Beziehung auf seine Sorgfaltspflicht hingegen ist unter Bedacht auf Paragraph 3, StVO aus der ex-ante-Sicht des Täters vorzunehmen.
2.1 Gemäß § 76 Abs. 3 vierter Satz StVO dürfen Fußgänger, die auf einer ampelgeregelten Kreuzung die durch Rotlicht gesperrte Fahrbahn bei für ihre Gehrichtung geltendem Grünlicht zu queren begonnen haben, die Überquerung auch nach dem für sie aktuellen Phasenwechsel auf Rotlicht fortsetzen. Das kann dazu führen, daß sich auf weiträumigen Kreuzungen, auf denen der Verkehr durch automatisch ausgelöste Lichtzeichen geregelt wird, beim Aufleuchten des Grünlichts für die Fahrzeuge im Längs-Verkehr noch Fußgänger auf der Fahrbahn befinden, die den querenden Schutzweg zwar zulässigerweise betreten, den gegenüberliegenden Gehsteig aber - ungeachtet dessen, daß die ihnen zur Verfügung gestandene Räumphase (zwischen dem Aufleuchten des Rotlichts für ihre Gehrichtung und dem Beginn der Grün-Phase für die Fahrzeuge im Längs-Verkehr) dazu im allgemeinen ausreicht (§ 36 Abs. 3 StVO), und trotz des Überquerens der Fahrbahn in angemessener Eile (§ 76 Abs. 5 erster Satz StVO), also mit einer ihnen individuell zumutbaren Geschwindigkeit sowie ohne vermeidbare Verzögerung (vgl ZVR 1976/222) - noch nicht erreicht haben, wie etwa in Fällen einer altersbedingten oder sonstigen Gehbehinderung.2.1 Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, vierter Satz StVO dürfen Fußgänger, die auf einer ampelgeregelten Kreuzung die durch Rotlicht gesperrte Fahrbahn bei für ihre Gehrichtung geltendem Grünlicht zu queren begonnen haben, die Überquerung auch nach dem für sie aktuellen Phasenwechsel auf Rotlicht fortsetzen. Das kann dazu führen, daß sich auf weiträumigen Kreuzungen, auf denen der Verkehr durch automatisch ausgelöste Lichtzeichen geregelt wird, beim Aufleuchten des Grünlichts für die Fahrzeuge im Längs-Verkehr noch Fußgänger auf der Fahrbahn befinden, die den querenden Schutzweg zwar zulässigerweise betreten, den gegenüberliegenden Gehsteig aber - ungeachtet dessen, daß die ihnen zur Verfügung gestandene Räumphase (zwischen dem Aufleuchten des Rotlichts für ihre Gehrichtung und dem Beginn der Grün-Phase für die Fahrzeuge im Längs-Verkehr) dazu im allgemeinen ausreicht (Paragraph 36, Absatz 3, StVO), und trotz des Überquerens der Fahrbahn in angemessener Eile (Paragraph 76, Absatz 5, erster Satz StVO), also mit einer ihnen individuell zumutbaren Geschwindigkeit sowie ohne vermeidbare Verzögerung vergleiche ZVR 1976/222) - noch nicht erreicht haben, wie etwa in Fällen einer altersbedingten oder sonstigen Gehbehinderung.
Daraus ergibt sich zunächst, daß Fahrzeuglenker, die in eine durch Rot- oder Rot-Gelb-Licht vorerst für sie noch gesperrte Kreuzung mit einem sogenannten "fliegenden Start", also ohne angehalten zu haben, einzufahren beginnen, um den eingangs der Kreuzung querenden Schutzweg bereits unmittelbar nach dem Aufleuchten des Grünlichts zu erreichen, und deren Sicht auf den betreffenden Schutzweg während ihrer Annäherung an die Kreuzung durch auf anderen Fahrstreifen davor anhaltende Fahrzeuge beeinträchtigt ist, iS § 38 Abs. 4 zweiter Satz StVO vor dem Erlangen einer ausreichenden Sichtmöglichkeit auf den Schutzweg und vor dessen vollständiger Blockierung durch die ursprünglich auf den anderen Fahrstreifen angehaltenen, aber nunmehr bereits in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeuge damit rechnen müssen, daß ihre Fahrbahn trotz der mittlerweile für sie aktuellen Grün-Phase noch von Fußgängern überquert werden könnte, die sich dabei vorschriftsmäßig verhalten.Daraus ergibt sich zunächst, daß Fahrzeuglenker, die in eine durch Rot- oder Rot-Gelb-Licht vorerst für sie noch gesperrte Kreuzung mit einem sogenannten "fliegenden Start", also ohne angehalten zu haben, einzufahren beginnen, um den eingangs der Kreuzung querenden Schutzweg bereits unmittelbar nach dem Aufleuchten des Grünlichts zu erreichen, und deren Sicht auf den betreffenden Schutzweg während ihrer Annäherung an die Kreuzung durch auf anderen Fahrstreifen davor anhaltende Fahrzeuge beeinträchtigt ist, iS Paragraph 38, Absatz 4, zweiter Satz StVO vor dem Erlangen einer ausreichenden Sichtmöglichkeit auf den Schutzweg und vor dessen vollständiger Blockierung durch die ursprünglich auf den anderen Fahrstreifen angehaltenen, aber nunmehr bereits in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeuge damit rechnen müssen, daß ihre Fahrbahn trotz der mittlerweile für sie aktuellen Grün-Phase noch von Fußgängern überquert werden könnte, die sich dabei vorschriftsmäßig verhalten.
Aus eben dieser (keineswegs bloß abstrakten, sondern durchaus realen) Vorhersehbarkeit einer derartigen Entwicklung der Verkehrslage hinwieder resultiert in weiterer Folge ihre Verpflichtung zur Einhaltung einer Annäherungsgeschwindigkeit, die es ihnen gestattet, nötigenfalls vor dem Schutzweg anzuhalten, um solchen Fußgängern den ungehinderten und ungefährdeten Abschluß der Fahrbahnüberquerung zu ermöglichen (§ 20 Abs. 1 StVO; vgl auch § 9 Abs. 2 StVO).Aus eben dieser (keineswegs bloß abstrakten, sondern durchaus realen) Vorhersehbarkeit einer derartigen Entwicklung der Verkehrslage hinwieder resultiert in weiterer Folge ihre Verpflichtung zur Einhaltung einer Annäherungsgeschwindigkeit, die es ihnen gestattet, nötigenfalls vor dem Schutzweg anzuhalten, um solchen Fußgängern den ungehinderten und ungefährdeten Abschluß der Fahrbahnüberquerung zu ermöglichen (Paragraph 20, Absatz eins, StVO; vergleiche auch Paragraph 9, Absatz 2, StVO).
2.2 Im vorliegenden Fall hatte der Verurteilte bei seinem "fliegenden Start" in die Unfallskreuzung ohne ausreichende Sicht auf den Schutzweg etwa 15 m vor der Haltelinie, als das Grünlicht aufleuchtete, bereits eine Geschwindigkeit von rund 43 km/h erreicht und damit die dort zulässig gewesene Grenzgeschwindigkeit von 24 km/h, die ihm ein rechtzeitiges Anhalten gestattet hätte, um nahezu achtzig Prozent überschritten, sodaß er trotz prompter Reaktion eine Kollision mit dem die Fahrbahn auf dem Schutzweg überquerenden Fußgänger nicht mehr verhindern konnte.
Darin erblickte das - freilich inkonsequent nicht auf den Fußgänger-, sondern auf den (hier nicht aktuellen) Fahrzeug-Querverkehr abstellende - Berufungsgericht (im Gegensatz zu dem insoweit bloß einen Grenzfall annehmenden Erstgericht und entgegen der von der Generalprokuratur vertretenen Beschwerdeansicht) nach dem zuvor Gesagten im Ergebnis zu Recht zunächst einen Verstoß gegen § 38 Abs. 4 zweiter Satz StVO (bei der Beurteilung der Verkehrslage) sowie in weiterer Folge der Sache nach vor allem ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmung des (wenn auch nicht ausdrücklich zitierten) § 20 Abs. 1 StVO, wonach die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Umständen, wie unter anderem insbesondere den Verkehrs- und Sichtverhältnissen, anzupassen ist, also ein objektiv sorgfaltswidriges Fehlverhalten.Darin erblickte das - freilich inkonsequent nicht auf den Fußgänger-, sondern auf den (hier nicht aktuellen) Fahrzeug-Querverkehr abstellende - Berufungsgericht (im Gegensatz zu dem insoweit bloß einen Grenzfall annehmenden Erstgericht und entgegen der von der Generalprokuratur vertretenen Beschwerdeansicht) nach dem zuvor Gesagten im Ergebnis zu Recht zunächst einen Verstoß gegen Paragraph 38, Absatz 4, zweiter Satz StVO (bei der Beurteilung der Verkehrslage) sowie in weiterer Folge der Sache nach vor allem ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmung des (wenn auch nicht ausdrücklich zitierten) Paragraph 20, Absatz eins, StVO, wonach die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Umständen, wie unter anderem insbesondere den Verkehrs- und Sichtverhältnissen, anzupassen ist, also ein objektiv sorgfaltswidriges Fehlverhalten.
3. Auch das Bestehen eines Risikozusammenhangs zwischen dem aufgezeigten Sorgfaltsverstoß des Verurteilten beim Einfahren in die Unfallskreuzung und der schweren Verletzung des Karl T***** wird angesichts der (eingangs unter 1.1 und 1.2 dargetanen) Unstichhältigkeit der Beschwerdeansicht, daß sich der Schutzzweck des § 38 Abs. 4 (zweiter Satz) StVO nur auf vorschriftsmäßig in den Kreuzungsbereich gelangte Verkehrsteilnehmer erstrecke, nicht dadurch in Frage gestellt, daß der genannte Fußgänger die Fahrbahn vorschriftswidrig überquerte: hat sich doch darnach nichtsdestoweniger in der verfahrensgegenständlichen Kollision mit einem Fußgänger im Kreuzungsbereich samt ihren Verletzungsfolgen sehr wohl gerade eines von jenen Risken verwirklicht, auf deren Abwendung das aus der bezeichneten Schutznorm iVm § 20 Abs. 1 StPO resultierende Verbot abzielt, in eine Kreuzung zu Beginn der Grün-Phase mit "fliegendem Start" gleichsam blindlings und mit überhöhter Geschwindigkeit einzufahren.3. Auch das Bestehen eines Risikozusammenhangs zwischen dem aufgezeigten Sorgfaltsverstoß des Verurteilten beim Einfahren in die Unfallskreuzung und der schweren Verletzung des Karl T***** wird angesichts der (eingangs unter 1.1 und 1.2 dargetanen) Unstichhältigkeit der Beschwerdeansicht, daß sich der Schutzzweck des Paragraph 38, Absatz 4, (zweiter Satz) StVO nur auf vorschriftsmäßig in den Kreuzungsbereich gelangte Verkehrsteilnehmer erstrecke, nicht dadurch in Frage gestellt, daß der genannte Fußgänger die Fahrbahn vorschriftswidrig überquerte: hat sich doch darnach nichtsdestoweniger in der verfahrensgegenständlichen Kollision mit einem Fußgänger im Kreuzungsbereich samt ihren Verletzungsfolgen sehr wohl gerade eines von jenen Risken verwirklicht, auf deren Abwendung das aus der bezeichneten Schutznorm in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, StPO resultierende Verbot abzielt, in eine Kreuzung zu Beginn der Grün-Phase mit "fliegendem Start" gleichsam blindlings und mit überhöhter Geschwindigkeit einzufahren.
Die Annahme des Fehlens eines derartigen Risikozusammenhangs wegen des - insoweit prinzipiell unerheblichen (hier: im vorschriftswidrigen Überqueren der Fahrbahn
gelegenen) - Mitverschuldens des Tatopfers hingegen wäre gerade bei Fallkonstellationen wie der hier zu beurteilenden, bei denen das seinerseits schuldhafte Opfer-Verhalten für das inkriminierte Fahrverhalten des Täters und dessen Sorgfaltswidrigkeit in keiner Weise (auch nur mit-) bestimmend war, umsoweniger verständlich, als sich dementsprechend durch das in Rede stehende Mitverschulden des Opfers am Gewicht des vom Täter zu verantwortenden Handlungs-Unrechts (im Vergleich zu jenem bei einer darauf zurückzuführenden Verletzung eines Verkehrsteilnehmers, der sich vorschriftsmäßig verhielt), nicht das geringste ändert; auch unter diesem Aspekt wäre daher eine Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Unfallsfolgen in den alleinigen Verantwortungsbereich des verletzten Fußgängers als sachlich ungerechtfertigt anzusehen.
4. Der seinerzeit vom Angeklagten in seiner Gegenausführung zur Berufung der Staatsanwaltschaft - gegen das zur Dartuung eines Sorgfaltsverstoßes seinerseits ins Treffen geführte Argument, er hätte bei der Größe der Kreuzung damit rechnen müssen, daß auch ein langsamer, noch bei Grünlicht auf die Fahrbahn getretener Fußgänger in die gleiche Kollisionssituation hätte geraten können wie T***** - erhobene Einwand schließlich, daß ein solcherart mit entsprechend langsamer Geschwindigkeit bis in die Kollisionsposition gelangter Fußgänger für ihn schon viel früher sichtbar gewesen wäre, sodaß diesfalls unter der Annahme einer gleichfalls prompten Reaktion seinerseits darauf mit der Bremsung gar keine Kollision stattgefunden hätte, erweist sich, wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei, gleichfalls als nicht zielführend.
Wird doch damit nicht etwa bestritten, daß der Angeklagte während seiner tatsächlichen Annäherung an die Unfallskreuzung im Weg eines "fliegenden Starts" infolge seiner dabei erreichten Geschwindigkeit auch außerstande gewesen wäre, vor einem die Fahrbahn auf dem Schutzweg langsam überquerenden Fußgänger nach dessen Wahrnehmung noch rechtzeitig anzuhalten, sondern vielmehr, von der tatsächlichen Kollisionsstelle hypothetisch zurückrechnend, alternativ auf ein bei einem vorschriftsmäßigen Überqueren der Fahrbahn durch T***** zu erwarten gewesenes Geschehen abgestellt.
Die Konsequenzen eines hypothetisch unterstellten rechtmäßigen Alternativverhaltens des Verletzten indessen könnten nur für die Zurechnung der Unfallsfolgen auch zu dessen (sein Mitverschulden begründenden) Sorgfaltsverstoß von Belang sein, wogegen beim Ermitteln der hypothetischen Folgen eines rechtmäßigen Verhaltens des Täters (als mögliches Korrektiv für seine Verantwortlichkeit) in bezug auf das übrige Geschehen vom tatsächlichen Unfallshergang auszugehen ist: da ein vorschriftsmäßiges Verhalten des Angeklagten - Annäherung an die Kreuzung mit einer ein Anhalten vor dem Schutzweg gestattenden
Geschwindigkeit - diesfalls zum Unterbleiben der Kollision geführt hätte, kommt eine Nichtzurechnung der Verletzungen des Fußgängers zu seinem Verantwortungsbereich auch unter jenem Gesichtspunkt nicht in Betracht.
IV. Das gerügte Urteil des Berufungsgerichtes entspricht daher dem Gesetz, sodaß die Wahrungsbeschwerde zu verwerfen war.römisch vier. Das gerügte Urteil des Berufungsgerichtes entspricht daher dem Gesetz, sodaß die Wahrungsbeschwerde zu verwerfen war.