Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte P*** mit einer auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er sich nur gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung wendet.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte P*** mit einer auf die Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er sich nur gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung wendet.
Entgegen dem eine Undeutlichkeit relevierenden Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) ist dem Urteil mit durchaus zureichender Deutlichkeit die Feststellung zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer in gewerbsmäßiger Absicht gehandelt hat (US 25 iVm US 3 und 5). Zur Begründung dieser Konstatierung hat sich das Erstgericht nicht auf die von der Beschwerde ins Treffen geführte Formulierung, daß "Gewerbsmäßigkeit ... zweifelsfrei angenommen werden konnte", beschränkt, sondern vielmehr jene Erwägungen dargelegt, aus welchen es darauf geschlossen hat (und auch denkrichtig darauf schließen konnte), daß es dem Beschwerdeführer bei Verübung der (Einbruchs-)Diebstähle darauf angekommen ist, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende (die Bagatellgrenze übersteigende) Einnahme zu verschaffen (S 25, 26), wofür es irrelevant ist, daß sich die Verwertung der gestohlenen Autoradios durch ihn "erst im nachhinein ergeben habe". Damit versagt auch der Einwand einer offenbar unzureichenden Begründung des bekämpften Ausspruchs. Soweit die Beschwerde schließlich eine Aktenwidrigkeit in bezug auf die Verantwortung des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten L***, auf die sich das Urteil bezieht, geltend macht, so übersieht sie, daß dieser Anfechtungsgrund nur eine formale Vergleichung gestattet und nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht wird, wenn behauptet wird, daß zwischen den getroffenen Feststellungen und dem ihnen zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch besteht (Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 191 zu § 291 Z 5). Eben das behauptet aber die Beschwerde, wenn sie einwendet, daß aus der Verantwortung des Beschwerdeführers und seines Komplizen L*** nicht auf ein Handeln in gewerbsmäßiger Absicht geschlossen werden könne, sodaß damit keine Aktenwidrigkeit geltend gemacht, sondern die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft wird, die nach wie vor im schöffengerichtlichen Verfahren einer Anfechtung entzogen ist.Entgegen dem eine Undeutlichkeit relevierenden Vorbringen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist dem Urteil mit durchaus zureichender Deutlichkeit die Feststellung zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer in gewerbsmäßiger Absicht gehandelt hat (US 25 in Verbindung mit US 3 und 5). Zur Begründung dieser Konstatierung hat sich das Erstgericht nicht auf die von der Beschwerde ins Treffen geführte Formulierung, daß "Gewerbsmäßigkeit ... zweifelsfrei angenommen werden konnte", beschränkt, sondern vielmehr jene Erwägungen dargelegt, aus welchen es darauf geschlossen hat (und auch denkrichtig darauf schließen konnte), daß es dem Beschwerdeführer bei Verübung der (Einbruchs-)Diebstähle darauf angekommen ist, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende (die Bagatellgrenze übersteigende) Einnahme zu verschaffen (S 25, 26), wofür es irrelevant ist, daß sich die Verwertung der gestohlenen Autoradios durch ihn "erst im nachhinein ergeben habe". Damit versagt auch der Einwand einer offenbar unzureichenden Begründung des bekämpften Ausspruchs. Soweit die Beschwerde schließlich eine Aktenwidrigkeit in bezug auf die Verantwortung des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten L***, auf die sich das Urteil bezieht, geltend macht, so übersieht sie, daß dieser Anfechtungsgrund nur eine formale Vergleichung gestattet und nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht wird, wenn behauptet wird, daß zwischen den getroffenen Feststellungen und dem ihnen zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch besteht (Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 191 zu Paragraph 291, Ziffer 5,). Eben das behauptet aber die Beschwerde, wenn sie einwendet, daß aus der Verantwortung des Beschwerdeführers und seines Komplizen L*** nicht auf ein Handeln in gewerbsmäßiger Absicht geschlossen werden könne, sodaß damit keine Aktenwidrigkeit geltend gemacht, sondern die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft wird, die nach wie vor im schöffengerichtlichen Verfahren einer Anfechtung entzogen ist.
Die Mängelrüge geht demnach zur Gänze fehl.
Die Rechtsrüge (Z 10) hinwieder setzt sich über jene Urteilskonstatierung hinweg, wonach der Beschwerdeführer die (Einbruchs-) Diebstähle gewerbsmäßig begangen hat (vgl. abermals US 25 iVm US 3 und 5). Solcherart bringt sie den reklamierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der ein striktes Festhalten an dem im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und den daraus abgeleiteten Nachweis eines Rechtsirrtums erfordert, nicht zur gesetzmäßigen Ausführung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§ 285 i StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.Die Rechtsrüge (Ziffer 10,) hinwieder setzt sich über jene Urteilskonstatierung hinweg, wonach der Beschwerdeführer die (Einbruchs-) Diebstähle gewerbsmäßig begangen hat vergleiche abermals US 25 in Verbindung mit US 3 und 5). Solcherart bringt sie den reklamierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der ein striktes Festhalten an dem im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und den daraus abgeleiteten Nachweis eines Rechtsirrtums erfordert, nicht zur gesetzmäßigen Ausführung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (Paragraph 285, i StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.