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Entscheidung 17 Ob 10/22b×

Entscheidung 17 Ob 10/22b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009172 Rechtssatz 13.11.1979Zivilrecht
Bei einer juristischen Person ist das Wissen gem § 1489 ABGB ihrer zur Vertretung in dem betreffenden Bereich berufenen Organmitgliedern von dem maßgeblichen anspruchsbegründeten Sachverhalt maßgeblich, damit diese Kenntnis der Gesellschaft selbst zugerechn …
RS0017614 Rechtssatz 10.06.1975Zivilrecht
Ist die Zahlungsfrist oder der Zahlungstag nicht bestimmt, tritt der Verzug des Schuldners erst ein, wenn der Gläubiger gemahnt hat (5 Ob 38/74). Die Mahnung ist an keine Form gebunden; wesentlich ist, dass die erkennen lässt, dass der Gläubiger die Leistun …
RS0019518 Rechtssatz 12.10.1976Zivilrecht
Der Vollmachtgeber muß sich das Wissen des beauftragten Bevollmächtigten zurechnen lassen, soweit sich dieses Wissen auf den ihm übertragenen Rechtskreis erstreckt.
RS0034415 Rechtssatz 13.11.1979Zivilrecht
Haben die organschaftlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte mit der Vertretung der Gesellschaft und damit auch mit der Wahrnehmung rechtserheblicher Vorgänge betraut, gehen die Wirkungen ihrer Vertretungshandlung …
RS0034422 Rechtssatz 13.11.1979Zivilrecht
1) Das Wissen eines Vertreters (Prokurist, Handlungsbevollmächtigte) einer Gesellschaft gilt als deren Wissen nur im spezifischen Vertretungsbereich in dem er berufen war und tätig wurde. 2) Für diese Wissenszurechnung ist nicht erforderlich, das der Vertre …
RS0065338 Rechtssatz 31.08.1994Zivilrecht
Die Mahnung hat auf den Ausgleich bezug zu nehmen und die Höhe des geforderten Betrages zu enthalten (RZ 1989/44). (§ 48 ASGG).