Rechtssatz RS0034415
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034415
Entscheidungsdatum
12.07.2022
Rechtssatz
Haben die organschaftlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte mit der Vertretung der Gesellschaft und damit auch mit der Wahrnehmung rechtserheblicher Vorgänge betraut, gehen die Wirkungen ihrer Vertretungshandlungen für die Gesellschaft und die Zurechnung ihres Wissens an die Gesellschaft letzten Endes auf die Vertretung der Gesellschaft durch Mitglieder des Vertretungsorgans zurück. In derartigen Fällen kann jedoch der Gesellschaft das Wissen von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten um rechtserhebliche Vorgänge nur insoweit zugerechnet werden, als es sich auf das im konkreten Fall diesen Bevollmächtigten übertragene Aufgabengebiet erstreckt und sie mit der speziellen Sache auch tatsächlich befasst waren.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 613/79
Entscheidungstext OGH 13.11.1979 5 Ob 613/79
Veröff: SZ 52/167 = GesRZ 1980,216
- 3 Ob 510/82
Entscheidungstext OGH 14.04.1982 3 Ob 510/82
Auch
- 5 Ob 18/01k
Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 18/01k
Vgl auch
- 2 Ob 84/09f
Entscheidungstext OGH 20.05.2009 2 Ob 84/09f
Vgl auch
- 9 ObA 58/15t
Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 ObA 58/15t
Auch
- 17 Ob 10/22b
Entscheidungstext OGH 12.07.2022 17 Ob 10/22b
Beisatz: Keine Zurechnung des Wissens des Rechtsvertreters des Schuldners über die Länge der Nachfrist und die Erfüllungsmodalitäten; Hier: Sicherstellung statt der vom Gläubiger fälschlich geforderten Zahlung an ihn. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034415
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2022
Dokumentnummer
JJR_19791113_OGH0002_0050OB00613_7900000_003