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Entscheidung 2 Ob 84/09f×

Entscheidung 2 Ob 84/09f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob84/09f

Entscheidungsdatum

20.05.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eduard C*****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gahleithner & Partner OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Michaela T*****, vertreten durch Dr. Rose-Marie Rath, Rechtsanwältin in Wien, wegen 36.340 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. März 2009, GZ 13 R 244/08k-20, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsprechung nimmt eine Wissenszurechnung durch jene Personen (Wissensvertreter) an, die - sowohl als selbständige Dritte als auch als Gehilfen - vom Geschäftsherrn damit betraut worden sind, Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkeit ist, entgegenzunehmen oder anzuzeigen (RIS-Justiz RS0065360; zuletzt 5 Ob 290/07v). Soweit es auf das Wissen des Geschäftsherrn ankommt, wird ihm dabei das Wissen des Wissensvertreters als eigenes zugerechnet und es treten die an sein Wissen geknüpften Rechtsfolgen zum Nachteil des Geschäftsherrn ein (5 Ob 290/07v). Die Wissenszurechnung gilt auch, wenn es um die Kenntnis der für den Beginn der Verjährungsfrist nach Paragraph 1489, ABGB relevanten Umstände, wie den Eintritt des Schadens, geht (9 Ob 23/07h mwN; 1 Ob 241/07h).

Zum Prozessbevollmächtigten vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass sein im Prozess erworbenes Wissen nicht schlechthin dem Berechtigten zuzurechnen sei, wohl aber das von ihm im aufgetragenen Wirkungskreis erworbene und dazugehörige Wissen (SZ 52/167; 3 Ob 510/82; 3 Ob 1565/91; 1 Ob 64/00v; 5 Ob 18/01k). Das Wissen des Prozessbevollmächtigten ist dem Berechtigten demnach nur in Beziehung auf solche rechtserhebliche Tatsachen zurechenbar, die mit dem Vertretungsbereich, in welchem der Bevollmächtigte berufen war und tätig wurde, verbunden sind (2 Ob 130/01h; vergleiche auch 9 Ob 88/99b).

In diesem Zusammenhang hatte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 510/82 ausgeführt, die Vertretungsmacht des Prozessbevollmächtigten decke nur dessen Handlungen innerhalb eines bestimmten Prozesses. Es gehöre nicht zum Aufgabenbereich eines Prozessbevollmächtigten, sich darüber Gedanken zu machen, ob gegen eine von den eigentlichen Prozessparteien verschiedene dritte Person ein Schadenersatzanspruch bestehen könne. Die Kenntnis derartiger Umstände könne der Kenntnis der Partei selbst im Sinne des Paragraph 1489, ABGB nicht gleichgehalten werden. Anderes würde nur gelten, wenn der Prozessbevollmächtigte von vornherein mit der Durchsetzung allfälliger Schadenersatzansprüche gegen den Dritten beauftragt gewesen sei.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger seinen Rechtsanwalt nur mit seiner Vertretung im Verfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG beauftragt. Die Durchsetzung allfälliger Schadenersatzansprüche gegen seine frühere Rechtsanwältin, die nunmehrige Beklagte, stand hingegen nicht zur Diskussion. Der Rechtsvertreter des Klägers hatte daher auch in keinem Stadium des Vertretungsverhältnisses zu prüfen, ob ein Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht. Eine für die Beurteilung der Verjährungsfrage relevante Zurechnung positiven Wissens des Rechtsvertreters oder einer - im Rahmen des Vertretungsverhältnisses - als fahrlässig zu beurteilenden Unkenntnis vom Ablauf der einjährigen Präklusivfrist des Paragraph 95, EheG und den dafür maßgeblichen Gründen an den Kläger kommt schon deshalb nicht in Betracht.

Anmerkung

E90833 2Ob84.09f

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2009/515 S 318 - Zak 2009,318 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00084.09F.0520.000

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090520_OGH0002_0020OB00084_09F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009172 Rechtssatz 13.11.1979Zivilrecht
Bei einer juristischen Person ist das Wissen gem § 1489 ABGB ihrer zur Vertretung in dem betreffenden Bereich berufenen Organmitgliedern von dem maßgeblichen anspruchsbegründeten Sachverhalt maßgeblich, damit diese Kenntnis der Gesellschaft selbst zugerechn …
RS0019537 Rechtssatz 14.04.1982Zivilrecht
Die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten von dem endgültigen Unterliegen der Partei im Rechtsstreit und damit vom Entstehen eines Schadens (hier: infolge angeblich falscher Information eines Zeugen) aus den Kostenersatzpflichten kann nicht einer Kenntnis di …
RS0034415 Rechtssatz 13.11.1979Zivilrecht
Haben die organschaftlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte mit der Vertretung der Gesellschaft und damit auch mit der Wahrnehmung rechtserheblicher Vorgänge betraut, gehen die Wirkungen ihrer Vertretungshandlung …
RS0065360 Rechtssatz 10.10.1995Zivilrecht
Der Geschädigte darf sich nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Dabei hat auch eine Wissenszurechnung der Hausverwaltung, die nicht "Dritter" im Sinne …
RS0124853 Rechtssatz 20.05.2009Zivilrecht
Die Vertretungsmacht des Prozessbevollmächtigten deckt nur dessen Handlungen innerhalb eines bestimmten Prozesses. Es gehört nicht zum Aufgabenbereich eines Prozessbevollmächtigten, sich darüber Gedanken zu machen, ob gegen eine von den eigentlichen Prozess …