Rechtssatz RS0124853
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124853
Entscheidungsdatum
10.07.2012
Rechtssatz
Die Vertretungsmacht des Prozessbevollmächtigten deckt nur dessen Handlungen innerhalb eines bestimmten Prozesses. Es gehört nicht zum Aufgabenbereich eines Prozessbevollmächtigten, sich darüber Gedanken zu machen, ob gegen eine von den eigentlichen Prozessparteien verschiedene dritte Person ein Schadenersatzanspruch bestehen könne. Die Kenntnis derartiger Umstände kann der Kenntnis der Partei selbst im Sinne des § 1489 ABGB nicht gleichgehalten werden. Anderes würde nur gelten, wenn der Prozessbevollmächtigte von vornherein mit der Durchsetzung allfälliger Schadenersatzansprüche gegen den Dritten beauftragt war.Die Vertretungsmacht des Prozessbevollmächtigten deckt nur dessen Handlungen innerhalb eines bestimmten Prozesses. Es gehört nicht zum Aufgabenbereich eines Prozessbevollmächtigten, sich darüber Gedanken zu machen, ob gegen eine von den eigentlichen Prozessparteien verschiedene dritte Person ein Schadenersatzanspruch bestehen könne. Die Kenntnis derartiger Umstände kann der Kenntnis der Partei selbst im Sinne des Paragraph 1489, ABGB nicht gleichgehalten werden. Anderes würde nur gelten, wenn der Prozessbevollmächtigte von vornherein mit der Durchsetzung allfälliger Schadenersatzansprüche gegen den Dritten beauftragt war.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 84/09f
Entscheidungstext OGH 20.05.2009 2 Ob 84/09f
Beisatz:Hier: Unkenntnis vom Ablauf der einjährigen Präklusivfrist des § 95 EheG. (T1)
- 4 Ob 45/12i
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 45/12i
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124853
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20090520_OGH0002_0020OB00084_09F0000_001