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Rechtssatz RS0124853

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124853

Geschäftszahl

2Ob84/09f; 4Ob45/12i

Entscheidungsdatum

10.07.2012

Rechtssatz

Die Vertretungsmacht des Prozessbevollmächtigten deckt nur dessen Handlungen innerhalb eines bestimmten Prozesses. Es gehört nicht zum Aufgabenbereich eines Prozessbevollmächtigten, sich darüber Gedanken zu machen, ob gegen eine von den eigentlichen Prozessparteien verschiedene dritte Person ein Schadenersatzanspruch bestehen könne. Die Kenntnis derartiger Umstände kann der Kenntnis der Partei selbst im Sinne des Paragraph 1489, ABGB nicht gleichgehalten werden. Anderes würde nur gelten, wenn der Prozessbevollmächtigte von vornherein mit der Durchsetzung allfälliger Schadenersatzansprüche gegen den Dritten beauftragt war.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 84/09f
    Entscheidungstext OGH 20.05.2009 2 Ob 84/09f
    Beisatz:Hier: Unkenntnis vom Ablauf der einjährigen Präklusivfrist des § 95 EheG. (T1)
  • 4 Ob 45/12i
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 45/12i
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124853

Im RIS seit

19.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2012

Dokumentnummer

JJR_20090520_OGH0002_0020OB00084_09F0000_001