Rechtssatz RS0019537
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019537
Entscheidungsdatum
21.11.2018
Rechtssatz
Die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten von dem endgültigen Unterliegen der Partei im Rechtsstreit und damit vom Entstehen eines Schadens (hier: infolge angeblich falscher Information eines Zeugen) aus den Kostenersatzpflichten kann nicht einer Kenntnis dieser Partei selbst im Sinne des § 1489 ABGB gleichgehalten werden (vgl JBl 1956,505). Anders ist dies nur dann, wenn sich das Vertragsverhältnis zwischen dem Geschädigten und seinem Rechtsfreund nicht nur auf die Vertretung im einzelnen Rechtsstreit erstreckt.Die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten von dem endgültigen Unterliegen der Partei im Rechtsstreit und damit vom Entstehen eines Schadens (hier: infolge angeblich falscher Information eines Zeugen) aus den Kostenersatzpflichten kann nicht einer Kenntnis dieser Partei selbst im Sinne des Paragraph 1489, ABGB gleichgehalten werden vergleiche JBl 1956,505). Anders ist dies nur dann, wenn sich das Vertragsverhältnis zwischen dem Geschädigten und seinem Rechtsfreund nicht nur auf die Vertretung im einzelnen Rechtsstreit erstreckt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 510/82
Entscheidungstext OGH 14.04.1982 3 Ob 510/82
- 5 Ob 18/01k
Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 18/01k
Vgl auch; Beisatz: Für den Prozessbevollmächtigten wird judiziert, für den Beginn der Verjährungsfrist sei nicht dessen im Prozess erworbenes Wissen schlechthin dem Berechtigten zuzurechnen, wohl aber das von ihm im aufgetragenen Wirkungskreis erworbene und dazugehörige Wissen (SZ 52/167; 3 Ob 510/82; 3 Ob 1565/91). (T1)
- 2 Ob 84/09f
Entscheidungstext OGH 20.05.2009 2 Ob 84/09f
Vgl auch; Beis wie T1
- 4 Ob 45/12i
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 45/12i
Vgl; Beis wie T1
- 4 Ob 210/15h
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 210/15h
Ähnlich
- 7 Ob 196/17z
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 196/17z
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019537
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19820414_OGH0002_0030OB00510_8200000_001