Aus der Begründung:
Zunächst ist den Vorinstanzen in der Ansicht beizustimmen, daß es sich hier um den Ersatz des Schadens handelt, den die klagende Gesellschaft aus übermäßigen Einwirkungen (Erschütterungen des Bodens) erlitten hat, die bei der Errichtung eines Kanals auf dem Straßengrundstück der Erstbeklagten auf das ihr gehörige benachbarte Grundstück erfolgt sind. Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen,daß derartige nachbarrechtliche Ansprüche (§§ 364 ff. ABGB) auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße (SZ 43/139; SZ 38/106; SZ 24/321 u. a.) und insbesondere im Zusammenhang mit dem Kanalbau auf öffentlichem Gut (SZ 47/140 u. a.) geltend gemacht werden können und dann berechtigt sind, wenn der Schaden mangels Bestehens eines Abwehrrechtes oder einer Abwehrmöglichkeit in Kauf genommen werden mußte (EvBl. 1978/153 u. a., zuletzt 1 Ob 18/79 vom 15. Mai 1979). Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls vor.Zunächst ist den Vorinstanzen in der Ansicht beizustimmen, daß es sich hier um den Ersatz des Schadens handelt, den die klagende Gesellschaft aus übermäßigen Einwirkungen (Erschütterungen des Bodens) erlitten hat, die bei der Errichtung eines Kanals auf dem Straßengrundstück der Erstbeklagten auf das ihr gehörige benachbarte Grundstück erfolgt sind. Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen,daß derartige nachbarrechtliche Ansprüche (Paragraphen 364, ff. ABGB) auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße (SZ 43/139; SZ 38/106; SZ 24/321 u. a.) und insbesondere im Zusammenhang mit dem Kanalbau auf öffentlichem Gut (SZ 47/140 u. a.) geltend gemacht werden können und dann berechtigt sind, wenn der Schaden mangels Bestehens eines Abwehrrechtes oder einer Abwehrmöglichkeit in Kauf genommen werden mußte (EvBl. 1978/153 u. a., zuletzt 1 Ob 18/79 vom 15. Mai 1979). Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls vor.
Gemäß § 1489 ABGB ist jede Entschädigungsklage, auch die nach § 364 ff. ABGB (SZ 35/111 u. a.), in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurden. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, zu welchem dem Geschädigten der erhebliche Sachverhalt so weit bekannt wurde, daß er mit Aussicht auf Erfolg die Klage erheben konnte. Hier ist die Geschädigte eine Ges. m. b. H., also eine juristische Person, bei der es ihrer Natur nach grundsätzlich einmal auf das Wissen ihrer zur Vertretung in dem betreffenden Bereich berufenen Organmitglieder von dem maßgeblichen anspruchsbegrundenden Sachverhalt ankommt, damit diese Kenntnis der Gesellschaft selbst zugerechnet werden kann, wobei es gleichgültig ist, ob der wissende organschaftliche Vertreter einzel- oder gesamtvertretungsberechtigt ist und ob er mit der diese Kenntnis betreffenden Sache im Einzelfall für die Gesellschaft tatsächlich befaßt war oder nicht (Mertens im Großkommentar Hachenburg, Bd. 2[7], Rdz. 273 zu § 35d GmbHG; Gellis, Kommentar zum GmbHG, 74; Mertens im Kölner Kommentar zum AktG, Bd. 1, 634; Hefermehl in Geßler - Hefermehl - Eckart - Kropff, AktG, Kommentar, Bd. 2, 72 f.; BGHZ 41, 287 und die dort angegebene Judikatur; vgl. auch die in MGA[30] zu § 1489 unter Nr. 24 und 27 c abgedruckten Entscheidungen). Diese Konsequenz ergibt sich aus der Tatsache, daß juristische Personen als künstliche rechtliche Gebilde selbst nicht wahrnehmungs- und handlungsfähig sind, so daß ihre organschaftliche Vertretung notwendig ist. Allerdings können die organschaftlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften auch Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte mit der Vertretung der Gesellschaft und damit auch mit der Wahrnehmung rechtserheblicher Vorgänge betrauen; da aber diese Personen ihre Vertretungsberechtigung von der ihnen durch die organschaftlichen Vertreter der Gesellschaft erteilten Vollmacht herleiten, so gehen die Wirkungen ihrer Vertretungshandlungen für die Gesellschaft und die Zurechnung ihres Wissens an die Gesellschaft letzten Endes auf die Vertretung der Gesellschaft durch Mitglieder des Vertretungsorgans zurück. In derartigen Fällen kann jedoch der Gesellschaft das Wissen von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten um rechtserhebliche Vorgänge nur insoweit zugerechnet werden, als es sich auf das im konkreten Fall diesen Bevollmächtigten übertragene Aufgabengebiet erstreckt und sie mit der speziellen Sache auch tatsächlich befaßt waren (Hefermehl a. a. O., 636; Mertens im Großkommentar Hachenburg a. a. O., Rdz. 275). Da es der Vertreter ist, der normalerweise auf Grund der von ihm vorgenommenen Interessenbewertung und eines von ihm gefaßten Entschlusses den einzelnen Vertretungsakt setzt, so muß es hinsichtlich des Wissens und Wissenmüssens bestimmter Umstände, soweit dadurch die Folgen einer Willensentscheidung beeinflußt werden, grundsätzlich auf sein Wissen und nicht auf das des Vertretenen ankommen (Larenz, AT des deutschen bürgerlichen Rechts[4], 529). Sein Wissen gilt deshalb nur im spezifischen Vertretungsbereich, in dem er berufen war und tätig wurde, als Wissen der Gesellschaft. Nur mit dieser Einschränkung in Beziehung auf das Wissen um die mit dem spezifischen Vertretungsbereich verbundenen rechtserheblichen Tatsachen kann der Ansicht des Berufungsgerichtes hinsichtlich der bevollmächtigten Vertreter der Gesellschaft (Prokuristen und andere Handlungsbevollmächtigte) beigestimmt werden. Es kann jedoch nicht auch die Ansicht gebilligt werden, es käme ausschließlich auf das Wissen der zur Prozeßvertretung bevollmächtigten Personen an. Die Wahrnehmung rechtserheblicher tatsächlicher Vorgänge stellt sich in Beziehung auf das Außenverhältnis der Gesellschaft als ein Akt der passiven Vertretung der Gesellschaft dar. Dazu sind etwa auch einzelne von mehreren im aktiven Vertretungsbereich nur gemeinsam vertretungsberechtigte Prokuristen in den bereits aufgezeigten Grenzen berufen, so daß ihr Wissen um rechtserhebliche Vorgänge der Gesellschaft zuzurechnen ist. Es ist kein Grund ersichtlich, der einer passiven Vertretungsbefugnis auch anderer Handlungsbevollmächtigter derart, daß diese mit einer für die Gesellschaft wirksamen Wahrnehmung rechtserheblicher Vorgänge in den Beziehungen der Gesellschaft gegenüber Dritten betraut sind, entgegenstehen könnte. Schließlich ist eine derartige passive Vertretungsberechtigung im Hinblick auf Mängelrügen, auf Erklärungen, daß eine Ware zur Verfügung gestellt werde, sowie auf andere Erklärungen solcher Art für Außenhandelsreisende mit Abschlußvollmacht im § 55 Abs. 3 HGB vorgezeichnet. Die Zurechnung des Wissens eines passiv vertretungsberechtigten Handlungsbevollmächtigten an die Gesellschaft läßt sich damit rechtfertigen, daß die organschaftlichen Vertreter und Prokuristen der Gesellschaft, die solche Vollmachten erteilen, auch verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, daß der solcherart Bevollmächtigte ihnen die auftragsgemäß wahrgenommenen rechtserheblichen Tatsachen ohne Verzug berichtet, damit sie in die Lage versetzt werden, die sich aus der Kenntnis dieser Tatsachen ergebenden aktiven Schritte zur Vertretung der Gesellschaft, also wie hier zur Prozeßführung, zu unternehmen.Gemäß Paragraph 1489, ABGB ist jede Entschädigungsklage, auch die nach Paragraph 364, ff. ABGB (SZ 35/111 u. a.), in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurden. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, zu welchem dem Geschädigten der erhebliche Sachverhalt so weit bekannt wurde, daß er mit Aussicht auf Erfolg die Klage erheben konnte. Hier ist die Geschädigte eine Ges. m. b. H., also eine juristische Person, bei der es ihrer Natur nach grundsätzlich einmal auf das Wissen ihrer zur Vertretung in dem betreffenden Bereich berufenen Organmitglieder von dem maßgeblichen anspruchsbegrundenden Sachverhalt ankommt, damit diese Kenntnis der Gesellschaft selbst zugerechnet werden kann, wobei es gleichgültig ist, ob der wissende organschaftliche Vertreter einzel- oder gesamtvertretungsberechtigt ist und ob er mit der diese Kenntnis betreffenden Sache im Einzelfall für die Gesellschaft tatsächlich befaßt war oder nicht (Mertens im Großkommentar Hachenburg, Bd. 2[7], Rdz. 273 zu Paragraph 35 d, GmbHG; Gellis, Kommentar zum GmbHG, 74; Mertens im Kölner Kommentar zum AktG, Bd. 1, 634; Hefermehl in Geßler - Hefermehl - Eckart - Kropff, AktG, Kommentar, Bd. 2, 72 f.; BGHZ 41, 287 und die dort angegebene Judikatur; vergleiche auch die in MGA[30] zu Paragraph 1489, unter Nr. 24 und 27 c abgedruckten Entscheidungen). Diese Konsequenz ergibt sich aus der Tatsache, daß juristische Personen als künstliche rechtliche Gebilde selbst nicht wahrnehmungs- und handlungsfähig sind, so daß ihre organschaftliche Vertretung notwendig ist. Allerdings können die organschaftlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften auch Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte mit der Vertretung der Gesellschaft und damit auch mit der Wahrnehmung rechtserheblicher Vorgänge betrauen; da aber diese Personen ihre Vertretungsberechtigung von der ihnen durch die organschaftlichen Vertreter der Gesellschaft erteilten Vollmacht herleiten, so gehen die Wirkungen ihrer Vertretungshandlungen für die Gesellschaft und die Zurechnung ihres Wissens an die Gesellschaft letzten Endes auf die Vertretung der Gesellschaft durch Mitglieder des Vertretungsorgans zurück. In derartigen Fällen kann jedoch der Gesellschaft das Wissen von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten um rechtserhebliche Vorgänge nur insoweit zugerechnet werden, als es sich auf das im konkreten Fall diesen Bevollmächtigten übertragene Aufgabengebiet erstreckt und sie mit der speziellen Sache auch tatsächlich befaßt waren (Hefermehl a. a. O., 636; Mertens im Großkommentar Hachenburg a. a. O., Rdz. 275). Da es der Vertreter ist, der normalerweise auf Grund der von ihm vorgenommenen Interessenbewertung und eines von ihm gefaßten Entschlusses den einzelnen Vertretungsakt setzt, so muß es hinsichtlich des Wissens und Wissenmüssens bestimmter Umstände, soweit dadurch die Folgen einer Willensentscheidung beeinflußt werden, grundsätzlich auf sein Wissen und nicht auf das des Vertretenen ankommen (Larenz, AT des deutschen bürgerlichen Rechts[4], 529). Sein Wissen gilt deshalb nur im spezifischen Vertretungsbereich, in dem er berufen war und tätig wurde, als Wissen der Gesellschaft. Nur mit dieser Einschränkung in Beziehung auf das Wissen um die mit dem spezifischen Vertretungsbereich verbundenen rechtserheblichen Tatsachen kann der Ansicht des Berufungsgerichtes hinsichtlich der bevollmächtigten Vertreter der Gesellschaft (Prokuristen und andere Handlungsbevollmächtigte) beigestimmt werden. Es kann jedoch nicht auch die Ansicht gebilligt werden, es käme ausschließlich auf das Wissen der zur Prozeßvertretung bevollmächtigten Personen an. Die Wahrnehmung rechtserheblicher tatsächlicher Vorgänge stellt sich in Beziehung auf das Außenverhältnis der Gesellschaft als ein Akt der passiven Vertretung der Gesellschaft dar. Dazu sind etwa auch einzelne von mehreren im aktiven Vertretungsbereich nur gemeinsam vertretungsberechtigte Prokuristen in den bereits aufgezeigten Grenzen berufen, so daß ihr Wissen um rechtserhebliche Vorgänge der Gesellschaft zuzurechnen ist. Es ist kein Grund ersichtlich, der einer passiven Vertretungsbefugnis auch anderer Handlungsbevollmächtigter derart, daß diese mit einer für die Gesellschaft wirksamen Wahrnehmung rechtserheblicher Vorgänge in den Beziehungen der Gesellschaft gegenüber Dritten betraut sind, entgegenstehen könnte. Schließlich ist eine derartige passive Vertretungsberechtigung im Hinblick auf Mängelrügen, auf Erklärungen, daß eine Ware zur Verfügung gestellt werde, sowie auf andere Erklärungen solcher Art für Außenhandelsreisende mit Abschlußvollmacht im Paragraph 55, Absatz 3, HGB vorgezeichnet. Die Zurechnung des Wissens eines passiv vertretungsberechtigten Handlungsbevollmächtigten an die Gesellschaft läßt sich damit rechtfertigen, daß die organschaftlichen Vertreter und Prokuristen der Gesellschaft, die solche Vollmachten erteilen, auch verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, daß der solcherart Bevollmächtigte ihnen die auftragsgemäß wahrgenommenen rechtserheblichen Tatsachen ohne Verzug berichtet, damit sie in die Lage versetzt werden, die sich aus der Kenntnis dieser Tatsachen ergebenden aktiven Schritte zur Vertretung der Gesellschaft, also wie hier zur Prozeßführung, zu unternehmen.
Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen war Ing. W bei der klagenden Ges. m. b. H. für die "Abwicklung" solcher Schäden, wie sie hier zur Entscheidung gestellt sind, "zuständig" und es waren ihm die für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung für einen Teil der Schäden, die im einzelnen bereits genannt wurden, nötigen Tatsachen bereits vor dem 28. Jänner 1974 bekannt geworden. In der Betrauung (arg "zuständig") mit der "Abwicklung" solcher Schadensfälle (arg. "Schäden") durch die Gesellschaft liegt zumindest die Einräumung einer passiven Vertretungsberechtigung der aufgezeigten Art, die für die Geltendmachung der Ersatzforderung notwendigen tatsächlichen Vorgänge mit Rechtswirkung für die Gesellschaft wahrzunehmen. Wenn Ing. W es nach der Wahrnehmung dieser Schadenersatzvoraussetzungen unterlassen haben sollte, ohne weiteren Verzug den für die Prozeßvertretung der Gesellschaft zuständigen Personen (organschaftlichen Vertretern, Prokuristen) von seinen Wahrnehmungen zu berichten, dann hätte diese interne Pflichtverletzung keinen Einfluß auf die Zurechenbarkeit seines Wissens an die Gesellschaft. In Anbetracht der Tatsache, daß die Klage erst am 28. Jänner 1977 beim Erstgericht überreicht wurde, hat das Erstgericht mit Recht die Verjährung des von diesem Wissen Ing. W erfaßten Schadenersatzanspruches angenommen.
Im Umfange der Anfechtung durch die Erstbeklagte erweist sich damit die vom Berufungsgericht in dem Aufhebungsbeschluß geäußerte Rechtsansicht als nicht richtig.