Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil das Rekursgericht zu Unrecht von einer im Sicherungsverfahren nicht überprüfbaren Vermutung der Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Sinn des Art 85 GGV ausgegangen ist und Art 90 GGV nicht berücksichtigt hat. Das Rechtsmittel ist im Sinn seines Aufhebungsantrags auch berechtigt.Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil das Rekursgericht zu Unrecht von einer im Sicherungsverfahren nicht überprüfbaren Vermutung der Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Sinn des Artikel 85, GGV ausgegangen ist und Artikel 90, GGV nicht berücksichtigt hat. Das Rechtsmittel ist im Sinn seines Aufhebungsantrags auch berechtigt.
1.1. Die Klägerin stützt ihr Sicherungshauptbegehren auf eine Verletzung ihres registrierten Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
1.2. Gegenstand dieses Schutzrechts ist nicht ein Erzeugnis, sondern die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt (Art 3 lit a der VO [EG] Nr 6/2002 des Rates vom 12. 12. 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster [GGV]). Geschützt sind demnach weder das Original noch die entsprechend hergestellten Erzeugnisse an sich, sondern die sich am Erzeugnis zeigende Gestaltung (4 Ob 177/05s mwN = ÖBl 2007/31, 137 - Baustellenwerbung II; 4 Ob 43/07p = ÖBl 2007/63, 282 - Febreze). Sie genießt dann Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster, wenn sie neu und eigenartig ist (Art 4 Abs 1 GGV).1.2. Gegenstand dieses Schutzrechts ist nicht ein Erzeugnis, sondern die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt (Artikel 3, Litera a, der VO [EG] Nr 6 aus 2002, des Rates vom 12. 12. 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster [GGV]). Geschützt sind demnach weder das Original noch die entsprechend hergestellten Erzeugnisse an sich, sondern die sich am Erzeugnis zeigende Gestaltung (4 Ob 177/05s mwN = ÖBl 2007/31, 137 - Baustellenwerbung römisch zwei; 4 Ob 43/07p = ÖBl 2007/63, 282 - Febreze). Sie genießt dann Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster, wenn sie neu und eigenartig ist (Artikel 4, Absatz eins, GGV).
1.3. Die Beklagte hat im Sicherungsverfahren erster Instanz eingewendet, das Gemeinschaftsgeschmacksmuster sei mangels Eigenart nichtig, es unterscheide sich nämlich nicht von davor veröffentlichten Geschmacksmustern. Sie hat dazu unter anderem auf Schuhe der Hersteller „H*****" und „V*****" verwiesen, die nach Auffassung der Beklagten die prägenden Gestaltungselemente des Gemeinschaftsgeschmacksmusters schon vor dessen Veröffentlichung aufgewiesen hätten. Sie hat auch eine Reihe von Urkunden, darunter Auszüge aus Internetauftritten der genannten Firmen, als Bescheinigungsmittel vorgelegt.
1.4. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts ist der (nicht im Weg einer Widerklage) erhobene Einwand der Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Sicherungsverfahren zulässig (Art 90 Abs 1 GGV; Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster Art 90 Rz 12; Veit, Die Durchsetzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Verletzungsverfahren und im Nichtigkeitsverfahren [2007] 119). Art 85 Abs 2 GGV gilt entsprechend. Danach ist von der Rechtsgültigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nur dann auszugehen, wenn der Rechteinhaber Beweise für das Vorliegen der Voraussetzungen von Art 11 (Zugänglichmachung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters in der Öffentlichkeit) erbringt und „angibt", inwiefern sein Gemeinschaftsgeschmacksmuster Eigenart aufweist. Die Klägerin hat daher im Sicherungsverfahren die Eintragung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters und dessen Eigenart glaubhaft zu machen (Veit aaO 119). Der Einwand und die Gegenbescheinigung mangelnder Eigenart sind - wie oben dargelegt - im Sicherungsverfahren zulässig, die Bescheinigungslast trifft insoweit die Beklagte.1.4. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts ist der (nicht im Weg einer Widerklage) erhobene Einwand der Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Sicherungsverfahren zulässig (Artikel 90, Absatz eins, GGV; Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster Artikel 90, Rz 12; Veit, Die Durchsetzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Verletzungsverfahren und im Nichtigkeitsverfahren [2007] 119). Artikel 85, Absatz 2, GGV gilt entsprechend. Danach ist von der Rechtsgültigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nur dann auszugehen, wenn der Rechteinhaber Beweise für das Vorliegen der Voraussetzungen von Artikel 11, (Zugänglichmachung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters in der Öffentlichkeit) erbringt und „angibt", inwiefern sein Gemeinschaftsgeschmacksmuster Eigenart aufweist. Die Klägerin hat daher im Sicherungsverfahren die Eintragung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters und dessen Eigenart glaubhaft zu machen (Veit aaO 119). Der Einwand und die Gegenbescheinigung mangelnder Eigenart sind - wie oben dargelegt - im Sicherungsverfahren zulässig, die Bescheinigungslast trifft insoweit die Beklagte.
2.1. Zu prüfen ist daher, ob das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Eigenart besitzt und damit die Schutzvoraussetzungen des Art 4 GGV erfüllt.2.1. Zu prüfen ist daher, ob das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Eigenart besitzt und damit die Schutzvoraussetzungen des Artikel 4, GGV erfüllt.
Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von jenem unterscheidet, den ein anderes, vorbekanntes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft (Art 6 Abs 1 GGV).Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von jenem unterscheidet, den ein anderes, vorbekanntes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft (Artikel 6, Absatz eins, GGV).
Bei der Beurteilung der Eigenart von Geschmacksmustern kommt es nicht auf eine vollständige Übereinstimmung der Merkmale des Gemeinschaftsgeschmacksmusters und jener vorbekannter Geschmacksmuster an. Entscheidend sind nicht die Merkmale im Einzelnen, sondern der jeweilige Gesamteindruck der einander gegenüber zu stellenden und auf ihre Unterschiede zu prüfenden Geschmacksmuster. Der Gesamteindruck kann durch prägende Merkmale bestimmt sein. Zur Ermittlung des Gesamteindrucks sind daher die einzelnen Merkmale des Geschmacksmusters nach ihrem Beitrag zum Gesamteindruck zu bewerten und zu gewichten; der so gewonnene Gesamteindruck ist mit jenem eines vorbekannten Geschmacksmusters zu vergleichen. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist jedenfalls dann eigenartig, wenn keines der vorbekannten Geschmacksmuster alle prägenden Merkmale aufweist oder wenn ein vorbekanntes Geschmacksmuster zwar prägende Merkmale zeigt, das Gemeinschaftsgeschmacksmuster diese Merkmale aber nicht besitzt. Tragen alle Merkmale in gleichem Maß zum Gesamteindruck bei, ist die Eigenart zu bejahen, wenn sich das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und das vorbekannte Geschmacksmuster in mindestens einem Merkmal voneinander unterscheiden (4 Ob 177/05s = ÖBl 2007/31, 137 - Baustellenwerbung II; 4 Ob 43/07p = ÖBl 2007/63, 282 - Febreze; 4 Ob 75/07v = ÖBl-LS 2007/151 - Modell Nr 9724).Bei der Beurteilung der Eigenart von Geschmacksmustern kommt es nicht auf eine vollständige Übereinstimmung der Merkmale des Gemeinschaftsgeschmacksmusters und jener vorbekannter Geschmacksmuster an. Entscheidend sind nicht die Merkmale im Einzelnen, sondern der jeweilige Gesamteindruck der einander gegenüber zu stellenden und auf ihre Unterschiede zu prüfenden Geschmacksmuster. Der Gesamteindruck kann durch prägende Merkmale bestimmt sein. Zur Ermittlung des Gesamteindrucks sind daher die einzelnen Merkmale des Geschmacksmusters nach ihrem Beitrag zum Gesamteindruck zu bewerten und zu gewichten; der so gewonnene Gesamteindruck ist mit jenem eines vorbekannten Geschmacksmusters zu vergleichen. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist jedenfalls dann eigenartig, wenn keines der vorbekannten Geschmacksmuster alle prägenden Merkmale aufweist oder wenn ein vorbekanntes Geschmacksmuster zwar prägende Merkmale zeigt, das Gemeinschaftsgeschmacksmuster diese Merkmale aber nicht besitzt. Tragen alle Merkmale in gleichem Maß zum Gesamteindruck bei, ist die Eigenart zu bejahen, wenn sich das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und das vorbekannte Geschmacksmuster in mindestens einem Merkmal voneinander unterscheiden (4 Ob 177/05s = ÖBl 2007/31, 137 - Baustellenwerbung römisch zwei; 4 Ob 43/07p = ÖBl 2007/63, 282 - Febreze; 4 Ob 75/07v = ÖBl-LS 2007/151 - Modell Nr 9724).
2.2. Die Feststellungen der Vorinstanzen lassen die Beurteilung der Eigenart des angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters derzeit noch nicht zu. Das Erstgericht hat in seiner rechtlichen Beurteilung die Eigenart wegen Vorbekanntheit der (prägenden) Merkmale verneint. Es hat in seiner rechtlichen Beurteilung ausgeführt, der Gesamteindruck der von den Firmen „H*****" und „V*****" seit 2001 bzw 2004 vertriebenen Schuhe unterscheide sich nicht vom Gesamteindruck der Produkte der Klägerin. Es hat jedoch dazu keine Feststellungen getroffen, aus denen sich diese rechtliche Beurteilung ableiten ließe. So steht weder fest, bei welchen konkreten Modellen der Firma „H*****" sich allenfalls eine Übereinstimmung mit Gestaltungselementen des Designs der Klägerin findet, um welche konkreten Elemente es sich dabei handelt und ob diese schon vor dem Schutzbeginn des klägerischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (Art 6 Abs 1 lit b GGV) der Öffentlichkeit im Sinn des Art 7 GGV zugänglich waren.2.2. Die Feststellungen der Vorinstanzen lassen die Beurteilung der Eigenart des angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters derzeit noch nicht zu. Das Erstgericht hat in seiner rechtlichen Beurteilung die Eigenart wegen Vorbekanntheit der (prägenden) Merkmale verneint. Es hat in seiner rechtlichen Beurteilung ausgeführt, der Gesamteindruck der von den Firmen „H*****" und „V*****" seit 2001 bzw 2004 vertriebenen Schuhe unterscheide sich nicht vom Gesamteindruck der Produkte der Klägerin. Es hat jedoch dazu keine Feststellungen getroffen, aus denen sich diese rechtliche Beurteilung ableiten ließe. So steht weder fest, bei welchen konkreten Modellen der Firma „H*****" sich allenfalls eine Übereinstimmung mit Gestaltungselementen des Designs der Klägerin findet, um welche konkreten Elemente es sich dabei handelt und ob diese schon vor dem Schutzbeginn des klägerischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (Artikel 6, Absatz eins, Litera b, GGV) der Öffentlichkeit im Sinn des Artikel 7, GGV zugänglich waren.
Die Beklagte hat in ihrer Äußerung (AS 27) behauptet, „H*****" habe spätestens im Sommer 2004 jenen Schuhtyp produziert, auf den die Klägerin ihr Begehren stütze. Feststellungen dazu fehlen. Insbesondere wurde nicht festgestellt, ob ein - die Gestaltungsmerkmale des klägerischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters aufweisendes - Design dieses Erzeugers bereits vor Schutzbeginn des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Öffentlichkeit im Sinn des Art 7 GGV zugänglich war. Auch hinsichtlich der Modelle „W*****" der Firma „V*****" steht keineswegs fest, ob die am 10. 2. 2008 auf der Internetseite der Erzeugerin (Beil ./17) wiedergegebene Gestaltung jener entsprach, die vor Schutzbeginn des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Öffentlichkeit bekannt war.Die Beklagte hat in ihrer Äußerung (AS 27) behauptet, „H*****" habe spätestens im Sommer 2004 jenen Schuhtyp produziert, auf den die Klägerin ihr Begehren stütze. Feststellungen dazu fehlen. Insbesondere wurde nicht festgestellt, ob ein - die Gestaltungsmerkmale des klägerischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters aufweisendes - Design dieses Erzeugers bereits vor Schutzbeginn des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Öffentlichkeit im Sinn des Artikel 7, GGV zugänglich war. Auch hinsichtlich der Modelle „W*****" der Firma „V*****" steht keineswegs fest, ob die am 10. 2. 2008 auf der Internetseite der Erzeugerin (Beil ./17) wiedergegebene Gestaltung jener entsprach, die vor Schutzbeginn des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Öffentlichkeit bekannt war.
Das Rekursgericht hat sich - ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht, die Schutzvoraussetzung der Eigenart sei im Sicherungsverfahren nicht überprüfbar - nicht mit der Frage beschäftigt, ob der Gesamteindruck des Gemeinschaftsgeschmacksmusters durch ein vorbekanntes Geschmacksmuster vorweggenommen wurde.
Die (sekundäre) Mangelhaftigkeit des Verfahrens führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung. Im fortzusetzenden Verfahren wird das Erstgericht den Schutzbeginn des klägerischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Sinn des § 6 Abs 1 lit b GGV festzustellen haben. Weiters wird festzustellen sein, ob und gegebenenfalls welche konkreten Gestaltungselemente des klägerischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Öffentlichkeit bereits vor dessen Schutzbeginn durch andere Modelle bekannt waren. Erst auf Basis dieses Sachverhalts wird es möglich sein zu beurteilen, ob das Gemeinschaftsgeschmacksmuster bei einer Gesamtbetrachtung nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen Eigenart aufweist. Dabei wird zu beachten sein, dass eine allfällige Vorbekanntheit einzelner Gestaltungselemente des Gemeinschaftsgeschmacksmusters die Eigenart seines konkreten Designs nicht hindert, wenn es sich - trotz dieser Übereinstimmung - seinem Gesamteindruck nach dennoch in eigenartiger Weise vom Vorbekannten unterscheidet.Die (sekundäre) Mangelhaftigkeit des Verfahrens führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung. Im fortzusetzenden Verfahren wird das Erstgericht den Schutzbeginn des klägerischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, GGV festzustellen haben. Weiters wird festzustellen sein, ob und gegebenenfalls welche konkreten Gestaltungselemente des klägerischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Öffentlichkeit bereits vor dessen Schutzbeginn durch andere Modelle bekannt waren. Erst auf Basis dieses Sachverhalts wird es möglich sein zu beurteilen, ob das Gemeinschaftsgeschmacksmuster bei einer Gesamtbetrachtung nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen Eigenart aufweist. Dabei wird zu beachten sein, dass eine allfällige Vorbekanntheit einzelner Gestaltungselemente des Gemeinschaftsgeschmacksmusters die Eigenart seines konkreten Designs nicht hindert, wenn es sich - trotz dieser Übereinstimmung - seinem Gesamteindruck nach dennoch in eigenartiger Weise vom Vorbekannten unterscheidet.
3.1. Sollte das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach den Ergebnissen des ergänzten Verfahrens Eigenart besitzen und damit schutzfähig sein, wird der Gesamteindruck des Schuhmodells der Beklagten mit jenem des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu vergleichen und zu beurteilen sein, ob und inwieweit das beanstandete Schuhmodell seinem Gesamteindruck nach mit dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster übereinstimmt.
3.2. Das Rekursgericht hat die Rechtsprechung zum Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zutreffend wiedergegeben. Auf seine Ausführungen kann verwiesen werden (§ 78 EO iVm §§ 528a und 510 Abs 3 ZPO). Danach ist für die Beurteilung der Frage, ob ein anderes Geschmacksmuster in den Schutzumfang des Gemeinschaftsgeschmacksmusters fällt, der jeweilige Gesamteindruck zu ermitteln und zu vergleichen. Entscheidend ist, ob sich nach dem jeweiligen Gesamteindruck von Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Eingriffsgegenstand bei Gegenüberstellung beider Formen für einen informierten Benutzer insgesamt der Eindruck einer Übereinstimmung ergibt (4 Ob 177/05s; 4 Ob 43/07p). Allfällige Gestaltungselemente, die das Modell „C*****" aufweist, die sich jedoch im Gemeinschaftsgeschmacksmuster selbst nicht wieder finden, bleiben bei dieser Gegenüberstellung unberücksichtigt.3.2. Das Rekursgericht hat die Rechtsprechung zum Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zutreffend wiedergegeben. Auf seine Ausführungen kann verwiesen werden (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 528 a und 510 Absatz 3, ZPO). Danach ist für die Beurteilung der Frage, ob ein anderes Geschmacksmuster in den Schutzumfang des Gemeinschaftsgeschmacksmusters fällt, der jeweilige Gesamteindruck zu ermitteln und zu vergleichen. Entscheidend ist, ob sich nach dem jeweiligen Gesamteindruck von Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Eingriffsgegenstand bei Gegenüberstellung beider Formen für einen informierten Benutzer insgesamt der Eindruck einer Übereinstimmung ergibt (4 Ob 177/05s; 4 Ob 43/07p). Allfällige Gestaltungselemente, die das Modell „C*****" aufweist, die sich jedoch im Gemeinschaftsgeschmacksmuster selbst nicht wieder finden, bleiben bei dieser Gegenüberstellung unberücksichtigt.
Dass die Verwendung der gleichen Terminologie für Schutzumfang und Eigenart in der Gemeinschaftsgeschmacksmuster-VO zu gleichen Beurteilungsmaßstäben führt, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung 4 Ob 43/07p (= ÖBl 2007/63, 282 - Febreze) ausgesprochen. Daraus folgt, dass ein hohes Maß an Eigenart auch zu einem großen Schutzumfang führt, geringe Eigenart jedoch nur Raum für einen kleinen Schutzumfang gibt. Bejaht daher der informierte Benutzer des Gemeinschaftsgeschmacksmusters dessen Eigenart trotz (bloß) geringer Unterschiede zwischen dem vorbekannten Formenschatz und dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster, so muss im Verletzungsstreit bei derartigen (geringen) Unterschieden zwischen dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster und dem Eingriffsgegenstand eine Verletzung verneint werden (4 Ob 177/05s mwN; 4 Ob 246/06i; 4 Ob 43/07p).
4. Sollte sich nach Ermittlung von Eigenart und Schutzumfang des Gemeinschaftsgeschmacksmusters im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass das beanstandete Schuhmodell in das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht eingreift, wäre das Sicherungshauptbegehren abzuweisen und - als Voraussetzung des Eventualsicherungsbegehrens - zu prüfen, ob die Beklagte allenfalls wettbewerbswidrig im Sinn der §§ 1 und/oder 2 UWG gehandelt hat.4. Sollte sich nach Ermittlung von Eigenart und Schutzumfang des Gemeinschaftsgeschmacksmusters im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass das beanstandete Schuhmodell in das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht eingreift, wäre das Sicherungshauptbegehren abzuweisen und - als Voraussetzung des Eventualsicherungsbegehrens - zu prüfen, ob die Beklagte allenfalls wettbewerbswidrig im Sinn der Paragraphen eins, und/oder 2 UWG gehandelt hat.
5. Dem Revisionsrekurs der Beklagten war Folge zu geben und die Entscheidungen der Vorinstanzen waren zur Verfahrensergänzung durch das Erstgericht aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.