Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Die Klägerin macht (primär) die Verletzung ihres Gemeinschaftsgeschmacksmusters geltend.
1.1. Gegenstand dieses Schutzrechts ist nicht ein Erzeugnis, sondern die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt (Art 3 lit a der VO (EG) Nr 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster [GGV]). Geschützt sind demnach weder das Original noch die entsprechend hergestellten Erzeugnisse an sich, sondern die sich am Erzeugnis zeigende Gestaltung. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verfolgt den vorwiegenden Zweck, zu einer stetigen Entwicklungstätigkeit auf dem Gebiet des Designschaffens anzuregen und hat - anders als die Kennzeichenrechte - nicht die Aufgabe, die Allgemeinheit vor Produktverwechslungen zu bewahren. Ein Geschmacksmuster wird durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat (Art 4 Abs 1 GGV). Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes, vorbekanntes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft (Art 6 Abs 1 GGV).1.1. Gegenstand dieses Schutzrechts ist nicht ein Erzeugnis, sondern die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt (Artikel 3, Litera a, der VO (EG) Nr 6 aus 2002, des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster [GGV]). Geschützt sind demnach weder das Original noch die entsprechend hergestellten Erzeugnisse an sich, sondern die sich am Erzeugnis zeigende Gestaltung. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verfolgt den vorwiegenden Zweck, zu einer stetigen Entwicklungstätigkeit auf dem Gebiet des Designschaffens anzuregen und hat - anders als die Kennzeichenrechte - nicht die Aufgabe, die Allgemeinheit vor Produktverwechslungen zu bewahren. Ein Geschmacksmuster wird durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat (Artikel 4, Absatz eins, GGV). Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes, vorbekanntes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft (Artikel 6, Absatz eins, GGV).
1.2. Bei der Prüfung, ob ein Geschmacksmuster Eigenart besitzt, kommt es nicht auf eine vollständige Übereinstimmung der Merkmale zwischen dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster und vorbekannten Geschmacksmustern an. Nicht die Merkmale im Einzelnen, sondern nur der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Geschmacksmuster sind auf Unterschiede zu prüfen. Der Gesamteindruck kann durch prägende Merkmale bestimmt sein. Zur Ermittlung des Gesamteindrucks sind daher die einzelnen Merkmale des Geschmacksmusters nach ihrem Beitrag zum Gesamteindruck zu bewerten und zu gewichten. Der Gesamteindruck des Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist mit dem des vorbekannten Geschmacksmusters zu vergleichen. Die Eigenart des Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn keines der vorbekannten Geschmacksmuster alle prägenden Merkmale des Gemeinschaftsgeschmacksmusters aufweist oder wenn ein vorbekanntes Geschmacksmuster prägende Merkmale umfasst, die das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht besitzt. Tragen alle Merkmale im gleichen Maß zum Gesamteindruck bei, ist die Eigenart dann zu bejahen, wenn sich das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und das vorbekannte Geschmacksmuster in mindestens einem Merkmal voneinander unterscheiden (4 Ob 177/05s = RdW 2006/537 = ecolex 2006/443 [Tonninger] mwN).
Der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt (Art 10 Abs 1 GGV). Diese Definition folgt im Wortlaut spiegelbildlich der Definition der Eigenart. Die Frage der Schutzfähigkeit und die Verletzungsfrage sind somit nach denselben Prüfungskriterien zu beurteilen. Bei Beurteilung der Frage, ob ein anderes Geschmacksmuster in den Schutzumfang des Gemeinschaftsgeschmacksmusters fällt, ist der jeweilige Gesamteindruck zu ermitteln und zu vergleichen. Es kommt nicht auf einen mosaikartig aufgespaltenen Vergleich von Einzelheiten an. Maßgeblich ist vielmehr die Würdigung des Gesamteindrucks unter dem Blickwinkel, ob sich bei einer Gegenüberstellung zweier Formgebungen insgesamt der Eindruck einer Übereinstimmung ergibt. Durch die Verwendung der gleichen Terminologie für Schutzumfang und Eigenart führt die GGV zu gleichen Beurteilungsmaßstäben: Ein hohes Maß an Eigenart gibt Raum für einen großen Schutzumfang. Umgekehrt führt geringe Eigenart auch nur zu einem kleinen Schutzumfang. Ist der informierte Benutzer des geschützten Gemeinschaftsgeschmacksmusters bereit, trotz geringer Unterschiede zwischen Formenschatz und Gemeinschaftsgeschmackmuster die Eigenart zu bejahen, muss er gleichermaßen im Verletzungsstreit bei derartigen Unterschieden zwischen dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster und der angegriffenen Ausführungsform die Verletzung verneinen (4 Ob 177/05s mwN; 4 Ob 246/06i).Der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt (Artikel 10, Absatz eins, GGV). Diese Definition folgt im Wortlaut spiegelbildlich der Definition der Eigenart. Die Frage der Schutzfähigkeit und die Verletzungsfrage sind somit nach denselben Prüfungskriterien zu beurteilen. Bei Beurteilung der Frage, ob ein anderes Geschmacksmuster in den Schutzumfang des Gemeinschaftsgeschmacksmusters fällt, ist der jeweilige Gesamteindruck zu ermitteln und zu vergleichen. Es kommt nicht auf einen mosaikartig aufgespaltenen Vergleich von Einzelheiten an. Maßgeblich ist vielmehr die Würdigung des Gesamteindrucks unter dem Blickwinkel, ob sich bei einer Gegenüberstellung zweier Formgebungen insgesamt der Eindruck einer Übereinstimmung ergibt. Durch die Verwendung der gleichen Terminologie für Schutzumfang und Eigenart führt die GGV zu gleichen Beurteilungsmaßstäben: Ein hohes Maß an Eigenart gibt Raum für einen großen Schutzumfang. Umgekehrt führt geringe Eigenart auch nur zu einem kleinen Schutzumfang. Ist der informierte Benutzer des geschützten Gemeinschaftsgeschmacksmusters bereit, trotz geringer Unterschiede zwischen Formenschatz und Gemeinschaftsgeschmackmuster die Eigenart zu bejahen, muss er gleichermaßen im Verletzungsstreit bei derartigen Unterschieden zwischen dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster und der angegriffenen Ausführungsform die Verletzung verneinen (4 Ob 177/05s mwN; 4 Ob 246/06i).
1.3. Der „informierte Benutzer", aus dessen Sicht sowohl die Ermittlung der Eigenart als auch die Festlegung des Schutzumfangs erfolgen soll, wird in der GGV nicht näher definiert. Die Beurteilung soll primär aus der Sicht der Zielgruppe erfolgen, der gegenüber das Design seine Wirkung entfaltet (Kur, Die Auswirkungen des neuen Geschmacksmusterrechts auf die Praxis, GRUR 2002, 661 [668]). Beim informierten Benutzer muss es sich nicht notwendigerweise um den Endverbraucher handeln, zum Kreis der informierten Benutzer gehören beispielsweise Hersteller und Fachhändler des betreffenden Wirtschaftszweigs (Maier/Schlötelburg, Leitfaden Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 14) oder die im Auftrag des Endbenutzers Tätigen, etwa Handwerker (Eichmann, Das europäische Geschmacksmusterrecht auf Abwegen? GRUR Int 1996, 859 [863]). Jedenfalls unterscheidet sich der informierte Benutzer von einem bloßen Endbenutzer durch gehobene Kenntnisse über Geschmacksmuster auf seinem Gebiet (Maier/Schlötelburg aaO), es ist ihm ein gewisses Maß an Kenntnissen oder Designbewusstsein zuzutrauen (als ein für geschmackliche Fragen aufgeschlossener und mit ihnen einigermaßen vertrauter Durchschnittsbetrachter, Bolling/Langöhrig/Hellwig, Gemeinschaftsgeschmacksmuster Rz 76 mwN). Es kommt jedenfalls nicht auf das Wissen und Können von Designern an, Prüfungsmaßstab kann keinesfalls die Perspektive eines Fachmanns auf dem Gebiet des Produktdesigns sein (Maier/Schlötelburg aaO; Schramm, Der europaweite Schutz des Produktdesigns, 201 mwN). Der informierte Benutzer unterscheidet sich daher durch ein gewisses Maß an Kenntnissen und Aufgeschlossenheit für Designfragen vom „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren- oder Dienstleistungen, wenn auch nicht Wissen und Fähigkeiten eines Fachmanns anzulegen sind.
1.4. Die Würdigung unter dem Blickwinkel, ob sich bei einer Gegenüberstellung zweier Formgebungen insgesamt der Eindruck einer Übereinstimmung ergibt, aus Sicht des oben näher beschriebenen informierten Benutzers ergibt im vorliegenden Fall - ungeachtet der Übereinstimmung mehrerer prägender Merkmale des geschützten Geschmacksmusters mit dem behaupteten Eingriffsgegenstand - im Sinne der Beurteilung des Rekursgerichts auf Grund mehrerer durchaus ins Auge fallender wesentlicher Unterschiede einen unterschiedlichen Gesamteindruck. Vor allem die Proportion der den Zerstäuber umfassenden Abdeckung ist so deutlich unterschiedlich, dass ein verschiedener Gesamteindruck entsteht. Ein weiterer wesentlicher den unterschiedlichen Gesamteindruck hervorrufender Umstand ist, dass die „Schleppe" beim klägerischen Geschmacksmuster auf der dem Abzug gegenüberliegenden Seite weit hinuntergezogen ist (etwa im Ausmaß des Abstands vom oberen Ende des Sprühkopfs bis zum Beginn des hochgezogenen Ansatzes unter dem Sprühhebel), während die „Schleppe" bei dem von der Beklagten vertriebenen Produkt nur ganz geringfügig über den ansonsten fast waagrecht ausgestalteten unteren Rand des Aufsatzes hinausreicht, dafür aber - im Gegensatz zum klägerischen Muster - als körperlich voluminöser aufgesetzt erscheint. Die Unterschiede der beiden zu vergleichenden Gegenstände sind so groß, dass sie auch auffallen, wenn kein akribischer Vergleich beider nebeneinander stehenden Muster erfolgt, sondern der informierte Benutzer auf sein Erinnerungsbild zurückgreifen muss.
1.5. Der von der Klägerin ins Treffen geführte Grundsatz der Einheitlichkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters - dieses hat in der gesamten Gemeinschaft dieselbe Wirkung (Art 1 Abs 3 GGV) - vermag nicht die von der Klägerin offenbar angestrebte Bindung des nach Art 82 Abs 1 GGV international zuständigen Gerichts eines Mitgliedstaats an die Entscheidung anderer Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte dasselbe Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffend zu bewirken, wenn - wie im vorliegend zu beurteilenden Fall - die Parteien dieses Rechtsstreits nicht mit jenen des parallel geführten Verfahrens ident sind. Gemäß Art 79 Abs 1 GGV ist auch auf Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitigkeiten das Brüsseler Übereinkommen vom 27. 9. 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, soweit die GGV keine besondere Regelung vorsieht. An dessen Stelle trat im Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten - ausgenommen Dänemark - gemäß Art 68 Abs 2 EuGVVO diese Verordnung. Art 27 Abs 1 EuGVVO (entspricht Art 21 Abs 1 EuGVÜ) verlangt allerdings gleichfalls Parteiidentität zur Begründung der Gerichtshängigkeit bzw von Aussetzungsfolgen. Vor diesem Hintergrund bringt es der nationale Vollzug gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften mit sich, dass die Beurteilung paralleler Sachverhalte in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich ausfallen kann.1.5. Der von der Klägerin ins Treffen geführte Grundsatz der Einheitlichkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters - dieses hat in der gesamten Gemeinschaft dieselbe Wirkung (Artikel eins, Absatz 3, GGV) - vermag nicht die von der Klägerin offenbar angestrebte Bindung des nach Artikel 82, Absatz eins, GGV international zuständigen Gerichts eines Mitgliedstaats an die Entscheidung anderer Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte dasselbe Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffend zu bewirken, wenn - wie im vorliegend zu beurteilenden Fall - die Parteien dieses Rechtsstreits nicht mit jenen des parallel geführten Verfahrens ident sind. Gemäß Artikel 79, Absatz eins, GGV ist auch auf Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitigkeiten das Brüsseler Übereinkommen vom 27. 9. 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, soweit die GGV keine besondere Regelung vorsieht. An dessen Stelle trat im Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten - ausgenommen Dänemark - gemäß Artikel 68, Absatz 2, EuGVVO diese Verordnung. Artikel 27, Absatz eins, EuGVVO (entspricht Artikel 21, Absatz eins, EuGVÜ) verlangt allerdings gleichfalls Parteiidentität zur Begründung der Gerichtshängigkeit bzw von Aussetzungsfolgen. Vor diesem Hintergrund bringt es der nationale Vollzug gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften mit sich, dass die Beurteilung paralleler Sachverhalte in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich ausfallen kann.
2. Das von der Klägerin erhobene Unterlassungsbegehren erweist sich aber auch unter dem von ihr hilfsweise geltend gemachten Gesichtspunkt sittenwidriger Nachahmung bzw gezielter Behinderung und Rufausbeutung als unberechtigt.
2.1. Das Nachahmen eines fremden Produkts - auch einer Verpackung -, das keinen Sonderrechtsschutz genießt, ist an sich nicht wettbewerbswidrig; ein Verstoß gegen § 1 UWG ist nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (4 Ob 14/91 = ÖBl 1991, 209-7-Früchtemüsliriegel mwN). Entscheidend für die Frage, ob die Nachahmung sittenwidrig ist, ist bewusste Nachahmung, die dadurch herbeigeführte Gefahr von Verwechslungen und die Zumutbarkeit einer andersartigen Gestaltung (stRsp, RIS-Justiz RS0078297). Gerade eine solche vermeidbare Herkunftstäuschung ist im vorliegenden Fall zu verneinen, scheidet die geforderte Gefahr von Verwechslungen doch auf Grund der deutlichen Kennzeichnung der Produkte mit den unterschiedlichen Marken doch selbst dann aus, wenn man die überdies nach ihrem Gesamteindruck durchaus unterschiedliche Gestaltung des Sprühaufsatzes außer Betracht lässt. Die von der Klägerin behauptete Gefahr der Zuordnungsverwirrung besteht daher nicht.2.1. Das Nachahmen eines fremden Produkts - auch einer Verpackung -, das keinen Sonderrechtsschutz genießt, ist an sich nicht wettbewerbswidrig; ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG ist nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (4 Ob 14/91 = ÖBl 1991, 209-7-Früchtemüsliriegel mwN). Entscheidend für die Frage, ob die Nachahmung sittenwidrig ist, ist bewusste Nachahmung, die dadurch herbeigeführte Gefahr von Verwechslungen und die Zumutbarkeit einer andersartigen Gestaltung (stRsp, RIS-Justiz RS0078297). Gerade eine solche vermeidbare Herkunftstäuschung ist im vorliegenden Fall zu verneinen, scheidet die geforderte Gefahr von Verwechslungen doch auf Grund der deutlichen Kennzeichnung der Produkte mit den unterschiedlichen Marken doch selbst dann aus, wenn man die überdies nach ihrem Gesamteindruck durchaus unterschiedliche Gestaltung des Sprühaufsatzes außer Betracht lässt. Die von der Klägerin behauptete Gefahr der Zuordnungsverwirrung besteht daher nicht.
2.2. Der von der Beklagten bei der Gestaltung der Verpackung ihres Lufterfrischers im Hinblick auf den unterschiedlichen Gesamteindruck und die eindeutig unterschiedliche Kennzeichnung, welche Verwechslungsgefahr ausschließt, als ausreichend zu beurteilende eingehaltene Abstand einerseits und das der Annahme sittenwidriger Behinderung entgegenstehende eigene wirtschaftliche Interesse (keine bloße Markenanmeldung, sondern österreichweiter Vertrieb eines eigenen Produkts, vgl 4 Ob 152/03m = ecolex 2004, 548 [Schumacher] - Löwenzähne) andererseits steht dem von der Klägerin angestrebten Sittenwidrigkeitsurteil entgegen. Auch eine unlautere Behinderung im Sinn des Entzugs der Möglichkeit, in angemessener Zeit das eigene Produkt (Original) zu vermarkten (vgl Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht25, § 4 UWG Rn 9.64, 67, 69) liegt nicht vor.2.2. Der von der Beklagten bei der Gestaltung der Verpackung ihres Lufterfrischers im Hinblick auf den unterschiedlichen Gesamteindruck und die eindeutig unterschiedliche Kennzeichnung, welche Verwechslungsgefahr ausschließt, als ausreichend zu beurteilende eingehaltene Abstand einerseits und das der Annahme sittenwidriger Behinderung entgegenstehende eigene wirtschaftliche Interesse (keine bloße Markenanmeldung, sondern österreichweiter Vertrieb eines eigenen Produkts, vergleiche 4 Ob 152/03m = ecolex 2004, 548 [Schumacher] - Löwenzähne) andererseits steht dem von der Klägerin angestrebten Sittenwidrigkeitsurteil entgegen. Auch eine unlautere Behinderung im Sinn des Entzugs der Möglichkeit, in angemessener Zeit das eigene Produkt (Original) zu vermarkten vergleiche Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht25, Paragraph 4, UWG Rn 9.64, 67, 69) liegt nicht vor.
Dem Sicherungsantrag der Klägerin ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 41,, 50 ZPO.