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Entscheidung 17 Ob 4/10b×

Entscheidung 17 Ob 4/10b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005298 Rechtssatz 16.02.1977Zivilrecht
Eine eidesstättige Erklärung der gefährdeten Partei, mit der sie ihre Behauptungen bestätigt oder wiederholt, ist kein geeignetes Bescheinigungsmittel, wohl aber die nicht beeidete Vernehmung der Parteien, die grundsätzlich mit beiden Parteien durchzuführen …
RS0042740 Rechtssatz 04.11.1953Zivilrecht
Die siegreiche Partei ist nicht genötigt, in der Berufungsmitteilung oder Berufungsverhandlung die ihr ungünstigen Feststellungen des erstinstanzlichen Verfahrens zu bekämpfen, wenn sie im Revisionsverfahren diese Feststellungen angreifen will.
RS0120719 Rechtssatz 14.02.2006Zivilrecht
Die Eigenart des Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist zu bejahen, wenn keines der vorbekannten Geschmacksmuster alle prägenden Merkmale des Gemeinschaftsgeschmacksmusters aufweist oder wenn ein vorbekanntes Geschmacksmuster prägende Merkmale umfasst, die das …
RS0120720 Rechtssatz 14.02.2006Zivilrecht
Bei Beurteilung der Frage, ob ein anderes Geschmacksmuster in den Schutzumfang des Gemeinschaftsgeschmacksmusters fällt, ist der jeweilige Gesamteindruck zu ermitteln und zu vergleichen. Es kommt nicht auf einen mosaikartig aufgespaltenen Vergleich von Einz …
RS0121789 Rechtssatz 13.02.2007Zivilrecht
Geschützt sind demnach weder das Original noch die entsprechend hergestellten Erzeugnisse an sich, sondern die sich am Erzeugnis zeigende Gestaltung (so bereits 4 Ob 177/05s).
RS0122070 Rechtssatz 22.05.2007Zivilrecht
Die Frage der Schutzfähigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters und die Verletzungsfrage sind nach denselben Prüfungskriterien zu beurteilen, nämlich danach, ob beim informierten Benutzer ein anderer Gesamteindruck erweckt wird.
RS0122071 Rechtssatz 22.05.2007Zivilrecht
Ein hohes Maß an Eigenart gibt Raum für einen großen Schutzumfang. Umgekehrt führt geringe Eigenart auch nur zu einem kleinen Schutzumfang.
RS0126202 Rechtssatz 31.08.2010Zivilrecht
Auch die Farbe kann eines der Merkmale eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters sein, das den Gesamteindruck prägt. Ob das der Fall ist, entscheidet der Anmelder bei der Anmeldung. Das Merkmal der Farbe kann jedoch nur dann herangezogen werden, wenn die Wiederg …
RS0126203 Rechtssatz 31.08.2010Zivilrecht
Wer in erster Instanz nur teilweise obsiegt, muss allfällige Mängel der seinem Begehren stattgebenden Entscheidung erster Instanz in der Berufungs‑ oder Rekursbeantwortung rügen.