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Entscheidung 17 Ob 6/24t×

Entscheidung 17 Ob 6/24t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011117 Rechtssatz 13.11.1985Zivilrecht
Nach den im österreichischen Sachenrecht geltenden Grundsätzen ist für den abgeleiteten Eigentumserwerb an Liegenschaften sowohl ein gültiger Erwerbstitel als auch die Eintragung in das Grundbuch als einzige in Betracht kommende Erwerbsart erforderlich (§§ …
RS0050483 Rechtssatz 09.03.1983Zivilrecht
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jede Erweiterung der Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers auf Vermögensstücke des Schuldners vorerst als befriedigungstauglich anzusehen ist, was besonders dann gilt, wenn der Gläubiger nicht die sofortige Befriedigung …
RS0050591 Rechtssatz 29.04.1959Zivilrecht
Die Anfechtung muss geeignet sein, zumindest die teilweise Befriedigung des Gläubigers herbeizuführen oder doch zu erleichtern oder zu beschleunigen. Die Veräußerung von mit Pfandrechten überlasteten Sachen ist daher unanfechtbar.
RS0064188 Rechtssatz 28.02.1980Zivilrecht
Der Anfechtung unterliegen auch die in Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen vorgenommenen Rechtshandlungen zB Unterfertigung verbücherungsfähiger Urkunden des Gemeinschuldners.
RS0064277 Rechtssatz 02.05.1979Zivilrecht
Der Anfechtungsgegner kann die Anfechtung durch die Behauptung und den Beweis solcher konkreter Tatsachen, die den Schluss rechtfertigen, daß überhaupt keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung bestand oder dass i …
RS0064333 Rechtssatz 08.05.1984Zivilrecht
Allen Anfechtungstatbeständen nach der KO liegt zum Teil unausgesprochen das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung zugrunde.
RS0064645 Rechtssatz 24.05.1962Zivilrecht
Die bloße Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung der Befriedigungsaussicht genügt zur Anfechtung. Der Anfechtungsklage ist nicht bloß im Umfang der festgestellten übrigen Forderungen der berechtigten Gläubiger der gleichen oder vorangehenden Rangklasse, sond …
RS0101976 Rechtssatz 23.05.1996Zivilrecht
Ob dem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht des Schuldners hätte auffallen müssen, hängt im allgemeinen von den Umständen des Einzelfalles ab und ist daher nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.