[2] 1. Gemäß § 587 Abs 1 ZPO können die Parteien das Verfahren zur Schiedsrichterbestellung frei vereinbaren. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, so bestellt in Schiedsverfahren mit drei Schiedsrichtern gemäß § 587 Abs 2 Z 2 ZPO jede Partei einen Schiedsrichter, die gemeinsam einen Dritten als Vorsitzenden bestellen. [2] 1. Gemäß Paragraph 587, Absatz eins, ZPO können die Parteien das Verfahren zur Schiedsrichterbestellung frei vereinbaren. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, so bestellt in Schiedsverfahren mit drei Schiedsrichtern gemäß Paragraph 587, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jede Partei einen Schiedsrichter, die gemeinsam einen Dritten als Vorsitzenden bestellen.
[3] Wie sich aus dem Vorbringen und insbesondere der vorgelegten Schiedsklausel ergibt, haben die Parteien im vorliegenden Fall vereinbart, dass sie alle drei Schiedsrichter einvernehmlich bestellen. Sollte „keine Einigung über diese Personen erzielt werden“, kann jede Partei einen konkret genannten Dritten „um die Nominierung der Schiedsmänner angehen.“
[4] 2. Gemäß § 587 Abs 3 ZPO kann jede Partei bei Gericht die entsprechende Bestellung von Schiedsrichtern beantragen, sofern die Parteien keine Einigung erzielen (Z 2) oder ein Dritter die ihm übertragene Aufgabe nicht erfüllt (Z 3). [4] 2. Gemäß Paragraph 587, Absatz 3, ZPO kann jede Partei bei Gericht die entsprechende Bestellung von Schiedsrichtern beantragen, sofern die Parteien keine Einigung erzielen (Ziffer 2,) oder ein Dritter die ihm übertragene Aufgabe nicht erfüllt (Ziffer 3,).
[5] Die Voraussetzungen der fehlenden Einigung und der Untätigkeit des Dritten behauptet der Antragsteller hier nachvollziehbar. Obwohl nach seinem Vorbringen aber noch kein einziger Schiedsrichter wirksam bestellt wurde, beantragt der Antragsteller jedoch nur die Bestellung von zwei statt der erforderlichen drei Schiedsrichter.
[6] 3. Der Antrag ist nach dem bisherigen Vorbringen also nicht auf die „entsprechende Bestellung von Schiedsrichtern“ gerichtet und leidet damit an einem verbesserungsfähigen Mangel (§ 616 Abs 1 ZPO iVm § 10 Abs 4 AußStrG). [6] 3. Der Antrag ist nach dem bisherigen Vorbringen also nicht auf die „entsprechende Bestellung von Schiedsrichtern“ gerichtet und leidet damit an einem verbesserungsfähigen Mangel (Paragraph 616, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG).
[7] Für den Verbesserungsauftrag ist gemäß § 84 ZPO der Vorsitzende zuständig (18 OCg 3/21x Rz 4). [7] Für den Verbesserungsauftrag ist gemäß Paragraph 84, ZPO der Vorsitzende zuständig (18 OCg 3/21x Rz 4).