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Entscheidung 18 ONc 1/22z×

Entscheidung 18 ONc 1/22z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

18ONc1/22z

Entscheidungsdatum

22.02.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr in der Schiedsrechtssache des Antragstellers *, emeritierter Rechtsanwalt, *, gegen den Antragsgegner *, Rechtsanwalt, *, wegen Bestellung von Schiedsrichtern, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antragsteller wird aufgetragen, seinen Antrag zu verbessern, indem er sein Vorbringen zur erforderlichen und bisherigen Besetzung des Schiedsgerichts einerseits und die im Antrag genannte Anzahl der zu bestellenden Schiedsrichter andererseits in Übereinstimmung bringt.

Text

Begründung:

[1]                  Der Antragsteller beantragt die Bestellung von zwei Schiedsrichtern. Er bringt dazu vor, er habe mit dem Antragsgegner eine Schiedsvereinbarung geschlossen, nach der ein Schiedsgericht bestehend aus drei Rechtsanwälten über Streitigkeiten aus einem Gesellschaftsvertrag entscheiden solle. Der Antragsteller versuche seit einem Jahr das Schiedsgericht zu konstituieren; der Antragsgegner habe aber 14 vom Antragsteller vorgeschlagene Rechtsanwälte abgelehnt und zuletzt die Schreiben des Antragstellers nicht mehr beantwortet. Der Antragsteller habe daher auch die beiden vom Antragsgegner nominierten Schiedsrichter nicht akzeptiert. Auch der in der Schiedsvereinbarung zur Bestellung der Schiedsrichter vorgesehene Dritte habe eine Bestellung bereits im Oktober 2021 abgelehnt.

Rechtliche Beurteilung

[2] 1. Gemäß Paragraph 587, Absatz eins, ZPO können die Parteien das Verfahren zur Schiedsrichterbestellung frei vereinbaren. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, so bestellt in Schiedsverfahren mit drei Schiedsrichtern gemäß Paragraph 587, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jede Partei einen Schiedsrichter, die gemeinsam einen Dritten als Vorsitzenden bestellen.

[3]                  Wie sich aus dem Vorbringen und insbesondere der vorgelegten Schiedsklausel ergibt, haben die Parteien im vorliegenden Fall vereinbart, dass sie alle drei Schiedsrichter einvernehmlich bestellen. Sollte „keine Einigung über diese Personen erzielt werden“, kann jede Partei einen konkret genannten Dritten „um die Nominierung der Schiedsmänner angehen.“

[4] 2. Gemäß Paragraph 587, Absatz 3, ZPO kann jede Partei bei Gericht die entsprechende Bestellung von Schiedsrichtern beantragen, sofern die Parteien keine Einigung erzielen (Ziffer 2,) oder ein Dritter die ihm übertragene Aufgabe nicht erfüllt (Ziffer 3,).

[5]                  Die Voraussetzungen der fehlenden Einigung und der Untätigkeit des Dritten behauptet der Antragsteller hier nachvollziehbar. Obwohl nach seinem Vorbringen aber noch kein einziger Schiedsrichter wirksam bestellt wurde, beantragt der Antragsteller jedoch nur die Bestellung von zwei statt der erforderlichen drei Schiedsrichter.

[6] 3. Der Antrag ist nach dem bisherigen Vorbringen also nicht auf die „entsprechende Bestellung von Schiedsrichtern“ gerichtet und leidet damit an einem verbesserungsfähigen Mangel (Paragraph 616, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG).

[7] Für den Verbesserungsauftrag ist gemäß Paragraph 84, ZPO der Vorsitzende zuständig (18 OCg 3/21x Rz 4).

Textnummer

E136198

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:018ONC00001.22Z.0222.000

Im RIS seit

11.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2022

Dokumentnummer

JJT_20220222_OGH0002_018ONC00001_22Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung