Auf die Akteneinsicht im Verfahren außer Streitsachen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden (SZ 47/141 ua). Mit Zustimmung der Parteien können auch dritte Personen Einsicht in die Prozessakten nehmen, und mangels einer solchen Zustimmung kann einem Dritten die Einsichtnahme gestattet werden, soweit dieser ein rechtliches Interesse glaubhaft macht (§ 219 Abs 2 ZPO). Da die Masseverwalterin dem Gemeinschuldner den Zugang zum Akteninhalt augenscheinlich nicht gewähren will, ist ihr zu unterstellen, dass sie der Akteneinsicht nicht zustimmt. Der Gemeinschuldner hat daher ein rechtliches Interesse an der begehrten Akteneinsicht glaubhaft zu machen.Auf die Akteneinsicht im Verfahren außer Streitsachen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden (SZ 47/141 ua). Mit Zustimmung der Parteien können auch dritte Personen Einsicht in die Prozessakten nehmen, und mangels einer solchen Zustimmung kann einem Dritten die Einsichtnahme gestattet werden, soweit dieser ein rechtliches Interesse glaubhaft macht (Paragraph 219, Absatz 2, ZPO). Da die Masseverwalterin dem Gemeinschuldner den Zugang zum Akteninhalt augenscheinlich nicht gewähren will, ist ihr zu unterstellen, dass sie der Akteneinsicht nicht zustimmt. Der Gemeinschuldner hat daher ein rechtliches Interesse an der begehrten Akteneinsicht glaubhaft zu machen.
Ein konkretes rechtliches Interesse des Dritten (8 Ob 511/93) - der Gemeinschuldner ist ein solcher Dritter (vgl SZ 70/2) - ist dann zu bejahen, wenn die Akteneinsicht für die rechtlichen Verhältnisse des Dritten bedeutsam ist, wenn sich also die Kenntnis vom Akteninhalt auf die rechtlichen Verhältnisse des Dritten günstig auswirkt, und sei es auch nur insoweit, als er in die Lage versetzt wird, dadurch seine Beweislage günstiger zu gestalten (Fasching, Komm II1 1010). Dabei genügt es, wenn der Akteninhalt den Rechtskreis des Antragstellers auch nur mittelbar berührt; angezeigt ist insoweit eine weitherzige Handhabung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO59 § 299 Rz 24; vgl insbesondere BGH in NJW-RR 1994, 381).Ein konkretes rechtliches Interesse des Dritten (8 Ob 511/93) - der Gemeinschuldner ist ein solcher Dritter vergleiche SZ 70/2) - ist dann zu bejahen, wenn die Akteneinsicht für die rechtlichen Verhältnisse des Dritten bedeutsam ist, wenn sich also die Kenntnis vom Akteninhalt auf die rechtlichen Verhältnisse des Dritten günstig auswirkt, und sei es auch nur insoweit, als er in die Lage versetzt wird, dadurch seine Beweislage günstiger zu gestalten (Fasching, Komm II1 1010). Dabei genügt es, wenn der Akteninhalt den Rechtskreis des Antragstellers auch nur mittelbar berührt; angezeigt ist insoweit eine weitherzige Handhabung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO59 Paragraph 299, Rz 24; vergleiche insbesondere BGH in NJW-RR 1994, 381).
Nun kann es nicht zweifelhaft sein, dass der Ausgang des Aufteilungsverfahrens auf die Ergebnisse des Konkursverfahrens maßgeblichen Einfluss nimmt, hängt es doch nicht zuletzt davon ab, ob der Gemeinschuldner - der nach der Aufhebung des Konkurses für die offen gebliebenen (Masse- und) Konkursforderungen weiterhin persönlich haftet - insoweit durch den Zufluss der begehrten Ausgleichszahlung zur Masse in ganz bedeutsamer Weise von seinen Verbindlichkeiten den Gläubigern gegenüber befreit wird. Schon dadurch wird die Rechtsstellung des Gemeinschuldners - zumindest mittelbar - beeinflusst, kann doch dadurch seine weitere Vorgangsweise im Konkurs - etwa ein Zwangsausgleichsantrag - bestimmt werden. Aber auch seiner Aufklärungspflicht dem Masseverwalter gegenüber (§ 99 KO) wird der Gemeinschuldner bei genauer Kenntnis des Akteninhalts betreffend die vom Masseverwalter geführten Prozesse bzw betriebenen Verfahren besser, vollständiger und damit wirksamer nachkommen können.Nun kann es nicht zweifelhaft sein, dass der Ausgang des Aufteilungsverfahrens auf die Ergebnisse des Konkursverfahrens maßgeblichen Einfluss nimmt, hängt es doch nicht zuletzt davon ab, ob der Gemeinschuldner - der nach der Aufhebung des Konkurses für die offen gebliebenen (Masse- und) Konkursforderungen weiterhin persönlich haftet - insoweit durch den Zufluss der begehrten Ausgleichszahlung zur Masse in ganz bedeutsamer Weise von seinen Verbindlichkeiten den Gläubigern gegenüber befreit wird. Schon dadurch wird die Rechtsstellung des Gemeinschuldners - zumindest mittelbar - beeinflusst, kann doch dadurch seine weitere Vorgangsweise im Konkurs - etwa ein Zwangsausgleichsantrag - bestimmt werden. Aber auch seiner Aufklärungspflicht dem Masseverwalter gegenüber (Paragraph 99, KO) wird der Gemeinschuldner bei genauer Kenntnis des Akteninhalts betreffend die vom Masseverwalter geführten Prozesse bzw betriebenen Verfahren besser, vollständiger und damit wirksamer nachkommen können.
Bei der gebotenen großzügigen Handhabung der Vorschrift des § 219 Abs 2 ZPO ist dem Antrag des Gemeinschuldners daher stattzugeben; dabei ist seinem Antrag zufolge das Recht zur Einsichtnahme auf die dort genannten Entscheidungen einzuschränken.Bei der gebotenen großzügigen Handhabung der Vorschrift des Paragraph 219, Absatz 2, ZPO ist dem Antrag des Gemeinschuldners daher stattzugeben; dabei ist seinem Antrag zufolge das Recht zur Einsichtnahme auf die dort genannten Entscheidungen einzuschränken.