Gemäß § 20 Z 2 JN sind Richter unter anderem von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen solcher Personen ausgeschlossen, mit denen sie im zweiten Grad verschwägert sind. Die Ehegattin des Bruders des Richters ist mit der Bezugsperson im zweiten Grad verschwägert (siehe § 41 ABGB; Simotta, Die familienrechtlichen Entschlagungsgründe der ZPO, ÖJZ 1997, 486 f; Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers 59 ZPO, schem. Darstellung zu § 383). Der Richter bleibt ausgeschlossen, selbst wenn das den Ausschließungsgrund bewirkende Eheband nicht mehr besteht (Ballon in Fasching, Komm2, Rz 6 zu § 20 JN; Mayr in Rechberger ZPO2, Rz 3 zu § 21 JN). In diesem Sinn lehrte bereits Wolff (Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts2, 52), dass der Ausschließungsgrund der Schwägerschaft die Auflösung der Ehe, durch die erstere begründet wurde, überdauere. Dieser Grundsatz wird aus § 321 ZPO abgeleitet, dessen Abs 1 Z 1 Verwandtschaft und Schwägerschaft in gleicher Weise beschreibt wie § 20 Z 2 JN. Gemäß § 321 Abs 2 ZPO kann die Aussage in den unter Abs 1 Z 1 und Z 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die daselbst bezeichneten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn das eheliche Verhältnis, das die Angehörigkeit begründet, nicht mehr besteht. Die vergleichbare Regelung des § 41 dZPO über die Ausschließung von Richtern nennt in Z 3 unter anderem "Sachen einer Person", mit der der Richter "bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war" und enthält insoweit ebenso wie § 393 Z 3 dZPO eine klarere gesetzliche Regelung (vgl Simotta aaO FN 29). Unter § 20 Z 2 JN fällt nicht nur ein Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis zur Partei selbst, sondern auch zum Nebenintervenienten (Fasching, Komm I, Anm 1 zu § 20 JN; vgl Mayr aaO Rz 5 zu § 19 JN).Gemäß Paragraph 20, Ziffer 2, JN sind Richter unter anderem von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen solcher Personen ausgeschlossen, mit denen sie im zweiten Grad verschwägert sind. Die Ehegattin des Bruders des Richters ist mit der Bezugsperson im zweiten Grad verschwägert (siehe Paragraph 41, ABGB; Simotta, Die familienrechtlichen Entschlagungsgründe der ZPO, ÖJZ 1997, 486 f; Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers 59 ZPO, schem. Darstellung zu Paragraph 383,). Der Richter bleibt ausgeschlossen, selbst wenn das den Ausschließungsgrund bewirkende Eheband nicht mehr besteht (Ballon in Fasching, Komm2, Rz 6 zu Paragraph 20, JN; Mayr in Rechberger ZPO2, Rz 3 zu Paragraph 21, JN). In diesem Sinn lehrte bereits Wolff (Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts2, 52), dass der Ausschließungsgrund der Schwägerschaft die Auflösung der Ehe, durch die erstere begründet wurde, überdauere. Dieser Grundsatz wird aus Paragraph 321, ZPO abgeleitet, dessen Absatz eins, Ziffer eins, Verwandtschaft und Schwägerschaft in gleicher Weise beschreibt wie Paragraph 20, Ziffer 2, JN. Gemäß Paragraph 321, Absatz 2, ZPO kann die Aussage in den unter Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die daselbst bezeichneten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn das eheliche Verhältnis, das die Angehörigkeit begründet, nicht mehr besteht. Die vergleichbare Regelung des Paragraph 41, dZPO über die Ausschließung von Richtern nennt in Ziffer 3, unter anderem "Sachen einer Person", mit der der Richter "bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war" und enthält insoweit ebenso wie Paragraph 393, Ziffer 3, dZPO eine klarere gesetzliche Regelung vergleiche Simotta aaO FN 29). Unter Paragraph 20, Ziffer 2, JN fällt nicht nur ein Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis zur Partei selbst, sondern auch zum Nebenintervenienten (Fasching, Komm römisch eins, Anmerkung 1 zu Paragraph 20, JN; vergleiche Mayr aaO Rz 5 zu Paragraph 19, JN).
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Heribert Graf ist daher in dieser Rechtssache von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.