Entscheidung 1 Nc 10/19i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.04.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.
Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter über den Antrag der U***** W*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird in sinngemäßer Anwendung des § 44 Abs 1 JN dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien überwiesen.Der Antrag wird in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 44, Absatz eins, JN dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien überwiesen.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin stellte beim Obersten Gerichtshof erkennbar den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen den Bund und einer Schadenersatzklage gegen ihre vormalige Sachwalterin. Ihre Ansprüche leitet sie aus behaupteten Unterlassungen eines Richters in ihrem vor dem Bezirksgericht Floridsdorf geführten Scheidungsverfahren ab. Ihrer damaligen Sachwalterin wirft sie die unterlassene Verfolgung diverser Ansprüche anlässlich ihrer Ehescheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Ein an ein unzuständiges Gericht – auch an den Obersten Gerichtshof – gerichteter Verfahrenshilfeantrag ist in sinngemäßer Anwendung des § 44 Abs 1 JN dem zuständigen Gericht zu übermitteln (1 Nc 55/16b, 1 Ob 218/16i = RIS-Justiz RS0131152; 1 Nc 26/17i; 1 Nc 6/19a).Ein an ein unzuständiges Gericht – auch an den Obersten Gerichtshof – gerichteter Verfahrenshilfeantrag ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 44, Absatz eins, JN dem zuständigen Gericht zu übermitteln (1 Nc 55/16b, 1 Ob 218/16i = RIS-Justiz RS0131152; 1 Nc 26/17i; 1 Nc 6/19a).
Nach dem Inhalt des Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer Amtshaftungsklage soll die behauptete Rechtsverletzung im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien begangen worden sein, weshalb die Rechtssache diesem als dem gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gerichtshof erster Instanz zu überweisen ist. Die vormalige Sachwalterin der Antragstellerin – eine Rechtsanwältin – hat ihren Kanzleisitz ebenfalls im Sprengel dieses Landesgerichts (vgl § 66 JN).Nach dem Inhalt des Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer Amtshaftungsklage soll die behauptete Rechtsverletzung im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien begangen worden sein, weshalb die Rechtssache diesem als dem gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständigen Gerichtshof erster Instanz zu überweisen ist. Die vormalige Sachwalterin der Antragstellerin – eine Rechtsanwältin – hat ihren Kanzleisitz ebenfalls im Sprengel dieses Landesgerichts vergleiche Paragraph 66, JN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0010NC00010.19I.0403.000
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2019
Dokumentnummer
JJT_20190403_OGH0002_0010NC00010_19I0000_000