1. Zum Ablehnungsantrag:
Gemäß § 23 JN entscheidet über die Ablehnung von Richtern eines Gerichtshofs, der durch das Ausscheiden der abgelehnten Richter beschlussunfähig wäre, der übergeordnete Gerichtshof. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - sämtliche Richter eines Gerichtshofs abgelehnt wurden (Ballon in Fasching² I § 23 JN Rz 2). Soweit daher der Ablehnungsantrag (auch) alle Richter des Oberlandesgerichts Graz erfasst, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung berufen.Gemäß Paragraph 23, JN entscheidet über die Ablehnung von Richtern eines Gerichtshofs, der durch das Ausscheiden der abgelehnten Richter beschlussunfähig wäre, der übergeordnete Gerichtshof. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - sämtliche Richter eines Gerichtshofs abgelehnt wurden (Ballon in Fasching² römisch eins Paragraph 23, JN Rz 2). Soweit daher der Ablehnungsantrag (auch) alle Richter des Oberlandesgerichts Graz erfasst, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung berufen.
Nun sind aber die Ablehnungsgründe im Antrag konkret und genau sowie in Bezug auf jeden einzelnen abgelehnten Richter gesondert anzuführen (Mayr in Rechberger³ § 22 JN Rz 1). Die Ablehnungswerberin behauptete indes gegen fast alle dieser Richter keinen bestimmten Ablehnungsgrund. Es handelt sich daher insoweit um eine unbeachtliche Pauschalablehnung (RIS-Justiz RS0045983 uva). Den Richtern des OLG Graz, die an der Delegierung des Amtshaftungsverfahrens mitgewirkt haben, wirft er vor, sie hätten infolge der Ausgeschlossenheit des Richters Dr. R***** „neuerlich an den OGH" herantreten müssen. Dies trifft aber nicht zu. Im Amtshaftungsverfahren selbst wäre der nunmehrige Richter des Oberlandesgerichts Graz Dr. Michael R***** von der Ausübung des Richteramts im Rechtsmittelverfahren gemäß § 20 Z 5 JN ausgeschlossen, sofern er die angefochtene Entscheidung als vormaliger Richter des LG Leoben erlassen haben sollte. Von der Mitwirkung an der Entscheidung über die Delegierung im Rahmen des Amtshaftungsverfahrens war er aber jedenfalls nicht ausgeschlossen (siehe Mayr in Rechberger, ZPO³, § 20 JN Rz 6).Nun sind aber die Ablehnungsgründe im Antrag konkret und genau sowie in Bezug auf jeden einzelnen abgelehnten Richter gesondert anzuführen (Mayr in Rechberger³ Paragraph 22, JN Rz 1). Die Ablehnungswerberin behauptete indes gegen fast alle dieser Richter keinen bestimmten Ablehnungsgrund. Es handelt sich daher insoweit um eine unbeachtliche Pauschalablehnung (RIS-Justiz RS0045983 uva). Den Richtern des OLG Graz, die an der Delegierung des Amtshaftungsverfahrens mitgewirkt haben, wirft er vor, sie hätten infolge der Ausgeschlossenheit des Richters Dr. R***** „neuerlich an den OGH" herantreten müssen. Dies trifft aber nicht zu. Im Amtshaftungsverfahren selbst wäre der nunmehrige Richter des Oberlandesgerichts Graz Dr. Michael R***** von der Ausübung des Richteramts im Rechtsmittelverfahren gemäß Paragraph 20, Ziffer 5, JN ausgeschlossen, sofern er die angefochtene Entscheidung als vormaliger Richter des LG Leoben erlassen haben sollte. Von der Mitwirkung an der Entscheidung über die Delegierung im Rahmen des Amtshaftungsverfahrens war er aber jedenfalls nicht ausgeschlossen (siehe Mayr in Rechberger, ZPO³, Paragraph 20, JN Rz 6).
2. Zum Delegierungsantrag:
Wie schon zu hg 1 Nc 42/06a und auch zu hg 1 Nc 109/06d ausgeführt, liegt hier kein Fall des § 9 Abs 4 AHG vor. Soweit die Beklagte ihren Delegierungsantrag auf die oben wiedergegebenen Ablehnungsgründe stützt, ist lediglich darauf zu verweisen, dass ein Delegierungsantrag nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden kann (Mayr, aaO, § 31 JN, Rz 4; 1 Nc 109/06d mwN).Wie schon zu hg 1 Nc 42/06a und auch zu hg 1 Nc 109/06d ausgeführt, liegt hier kein Fall des Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor. Soweit die Beklagte ihren Delegierungsantrag auf die oben wiedergegebenen Ablehnungsgründe stützt, ist lediglich darauf zu verweisen, dass ein Delegierungsantrag nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden kann (Mayr, aaO, Paragraph 31, JN, Rz 4; 1 Nc 109/06d mwN).
Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.
3. Bei einer vom Obersten Gerichtshof zu verhängenden Mutwillensstrafe handelt es sich um eine rein amtswegige Strafmaßnahme, bei der den Parteien kein Antragsrecht zukommt (9 ObA 322/00v; RZ 1990/46; JBl 1957, 566). Der Antrag ist daher zurückzuweisen. Für ein amtswegiges Vorgehen mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage.