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Entscheidung 1 Nc 86/03t×

Entscheidung 1 Nc 86/03t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc86/03t

Entscheidungsdatum

29.01.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ewald B*****, vertreten durch Dr. Guntram Lins und Dr. Thomas Lins, Rechtsanwälte in Bludenz, wider die beklagte Partei Josef S*****, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Räumung über die Ablehnung der Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hans-Joachim Ehmayr und Dr. Peter Schiemer sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Ilse Huber, Dr. Gerhard Prückner und Dr. Brigitte Schenk folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Beklagte bekämpft das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 16. 9. 2003, GZ 2 R 31/03d-58, mit Revision. Dieses Rechtsmittel ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im 6. Senat zu AZ 6 Ob 300/03s angefallen. Schon in der Revisionsschrift lehnte der Beklagte die “seinerzeit” - gemeint: zu AZ 6 Ob 251/01g - “einschreitenden” Richter des Obersten Gerichtshofs “Ehmayr, Schiemer, Huber, Prückner und Schenk” als befangen ab, weil sie “vorbefasst und in eigener Sache betroffen” seien. In der zitierten Entscheidung seien “schon die anzuwendenden Gesetzestexte schlicht und einfach falsch dargestellt” worden. Eine derart “elementare Verkennung der Rechtslage” müsse dazu führen, dass ein mit “unbefassten Richtern” besetzter Senat über die Revision zu entscheiden habe.

Die abgelehnten Richter haben - mit Ausnahme des Senatspräsidenten Dr. Schiemer, der dem 6. Senat nicht mehr angehört und daher mit der Rechtssache nicht mehr befasst ist - erklärt, sich nicht befangen zu fühlen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ablehnungsantrag ist nicht berechtigt.

Der Beklagte behauptet die Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung, die die abgelehnten Richter gefällt haben. Eine solche (angebliche) Unrichtigkeit rechtfertigt aber für sich die Ablehnung von Richtern im Sinne des Paragraph 19, JN nicht. Auch die Ankündigung von Amts- bzw Staatshaftungsansprüchen wegen der (angeblich) unzutreffenden Entscheidung ist für sich allein noch kein tauglicher Ablehnungsgrund (3 Ob 214/01v mwN; RdW 1999, 350). Weder aus den Ausführungen des Beklagten noch aus den Stellungnahmen der abgelehnten Richter ergeben sich zureichende Gründe im Sinn des Paragraph 19, Ziffer 2, JN, deren Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Der Ablehnungsantrag ist zurückzuweisen.

Textnummer

E105077

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00086.03T.0129.000

Im RIS seit

11.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2013

Dokumentnummer

JJT_20040129_OGH0002_0010NC00086_03T0000_000