Die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs ist bei Zurückweisung eines Rekurses gegen den nicht abgesondert anfechtbaren Wiedereröffnungsbeschluss (10 ObS 166/03i; 7 Ob 303/00k; Fucik in Rechberger, ZPO2 § 196 Rz 3) nach § 528 ZPO zu beurteilen (Zechner in Fasching/Konecny², IV/I § 515 Rz 21 mwN). Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, aber nicht 20.000 EUR übersteigt, jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Im vorliegenden Fall betrug der Entscheidungsgegenstand, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat - sowohl hinsichtlich des Rekurses als auch hinsichtlich der Berufung - EUR 18.537,68. Da nur dieser Entscheidungsgegenstand - im Zeitpunkt der Rekursentscheidung - maßgebend ist, nicht jedoch der Streitwert erster Instanz (vgl Kodek in Rechberger, aaO, § 502 Rz 1; Zechner aaO § 502 Rz 134), kommt dem Umstand keine Bedeutung zu, dass der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens zum Zeitpunkt des Wiedereröffnungsbeschlusses über 20.000 EUR lag. Damit liegt eine im § 508 Abs 1 ZPO genannte Streitigkeit vor, sodass das Berufungsgericht, weil es den Abänderungsantrag für nicht stichhältig erachtete, nicht nur diesen, sondern auch den damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen gehabt hätte (§§ 508 Abs 4, 528 Abs 2a ZPO). Hat das Gericht zweiter Instanz - wie hier - dennoch nur den Abänderungsantrag zurückgewiesen, verfällt der damit verbundene Revisionsrekurs ebenfalls der Zurückweisung (Zechner aaO § 508 Rz 13), die (ergänzend) der erkennende Senat vorzunehmen hat. Ebenso ist der „außerordentliche" Revisionsrekurs zurückzuweisen. Bei Streitigkeiten, auf die gemäß § 528 Abs 2a ZPO § 508 Abs 1 ZPO sinngemäß anzuwenden ist, gibt es das Rechtsmittel des außerordentlichen Revisionsrekurses nicht (vgl Zechner in Fasching/Konecny2 aaO; EvBl 2000/128). Dass das Rekursgericht irriger Weise von einem über 20.000 EUR gelegenen Entscheidungsgegenstand ausging, ist unbeachtlich, war doch infolge „reinen Geldstreitwerts" eine Bewertung gar nicht vorzunehmen (vgl Zechner aaO § 502 Rz 155). Im Übrigen wäre - selbst wenn der Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR überstiegen hätte - der außerordentliche Revisionsrekurs schon mangels Beschwer zurückzuweisen. Nach dessen Einbringung wurde die Entscheidung in der Sache selbst rechtskräftig, sodass kein rechtliches Interesse der beklagten Partei an der Klärung der Frage besteht, ob ehemals die Vorraussetzungen des § 194 ZPO für den Wiedereröffnungsbeschluss vorlagen. Fehlt es im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel an einer Beschwer, ist auch ein ursprünglich zulässiges Rechtsmittel nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (Kodek aaO Rz 9 zu vor § 461 mwN).Die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs ist bei Zurückweisung eines Rekurses gegen den nicht abgesondert anfechtbaren Wiedereröffnungsbeschluss (10 ObS 166/03i; 7 Ob 303/00k; Fucik in Rechberger, ZPO2 Paragraph 196, Rz 3) nach Paragraph 528, ZPO zu beurteilen (Zechner in Fasching/Konecny², IV/I Paragraph 515, Rz 21 mwN). Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ist der Revisionsrekurs in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, aber nicht 20.000 EUR übersteigt, jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Im vorliegenden Fall betrug der Entscheidungsgegenstand, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat - sowohl hinsichtlich des Rekurses als auch hinsichtlich der Berufung - EUR 18.537,68. Da nur dieser Entscheidungsgegenstand - im Zeitpunkt der Rekursentscheidung - maßgebend ist, nicht jedoch der Streitwert erster Instanz vergleiche Kodek in Rechberger, aaO, Paragraph 502, Rz 1; Zechner aaO Paragraph 502, Rz 134), kommt dem Umstand keine Bedeutung zu, dass der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens zum Zeitpunkt des Wiedereröffnungsbeschlusses über 20.000 EUR lag. Damit liegt eine im Paragraph 508, Absatz eins, ZPO genannte Streitigkeit vor, sodass das Berufungsgericht, weil es den Abänderungsantrag für nicht stichhältig erachtete, nicht nur diesen, sondern auch den damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen gehabt hätte (Paragraphen 508, Absatz 4, 528, Absatz 2 a, ZPO). Hat das Gericht zweiter Instanz - wie hier - dennoch nur den Abänderungsantrag zurückgewiesen, verfällt der damit verbundene Revisionsrekurs ebenfalls der Zurückweisung (Zechner aaO Paragraph 508, Rz 13), die (ergänzend) der erkennende Senat vorzunehmen hat. Ebenso ist der „außerordentliche" Revisionsrekurs zurückzuweisen. Bei Streitigkeiten, auf die gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO Paragraph 508, Absatz eins, ZPO sinngemäß anzuwenden ist, gibt es das Rechtsmittel des außerordentlichen Revisionsrekurses nicht vergleiche Zechner in Fasching/Konecny2 aaO; EvBl 2000/128). Dass das Rekursgericht irriger Weise von einem über 20.000 EUR gelegenen Entscheidungsgegenstand ausging, ist unbeachtlich, war doch infolge „reinen Geldstreitwerts" eine Bewertung gar nicht vorzunehmen vergleiche Zechner aaO Paragraph 502, Rz 155). Im Übrigen wäre - selbst wenn der Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR überstiegen hätte - der außerordentliche Revisionsrekurs schon mangels Beschwer zurückzuweisen. Nach dessen Einbringung wurde die Entscheidung in der Sache selbst rechtskräftig, sodass kein rechtliches Interesse der beklagten Partei an der Klärung der Frage besteht, ob ehemals die Vorraussetzungen des Paragraph 194, ZPO für den Wiedereröffnungsbeschluss vorlagen. Fehlt es im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel an einer Beschwer, ist auch ein ursprünglich zulässiges Rechtsmittel nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (Kodek aaO Rz 9 zu vor Paragraph 461, mwN).