Begründung:
Die Ehe der Eltern der beiden Minderjährigen wurde mit Urteil eines deutschen Amtsgerichts vom 11. 11. 1992 geschieden. Die Obsorge für die beiden Minderjährigen steht der in Österreich wohnhaften Mutter allein zu. Sie ist seit 21. 12. 1992 wieder verheiratet. Dieser Ehe entstammt ein gemeinsames Kind. Die beiden Minderjährigen, die leiblichen Eltern und der nunmehrige Ehegatte der Mutter sind deutsche Staatsangehörige.
Mit beim Erstgericht am 7. 9. 2000 eingelangtem Schriftsatz berief sich die Bezirksverwaltungsbehörde auf Ermächtigung und Auftrag der Mutter, die beiden Minderjährigen im Adoptionsverfahren als Sachwalter zu vertreten, und beantragte die grundlos verweigerte Zustimmung des leiblichen Vaters der beiden Kinder zu deren beabsichtigter Adoption durch den nunmehrigen Ehemann der Mutter zu ersetzen. Der Sachwalter legte in der Folge einen zwischen den beiden Minderjährigen und dem nunmehrigen Ehemann der Mutter am 9. 10. 2000 geschlossenen Adoptionsvertrag vor und beantragte, die Annahme an Kindes Statt zu bewilligen.
Der im Rechtshilfeweg vernommene leibliche Vater verweigerte seine Zustimmung zur beabsichtigten Adoption.
Das Erstgericht wies den Antrag der beiden Minderjährigen, die mangelnde Zustimmung des leiblichen Vaters zur Adoption zu ersetzen, ab. Gemäß § 26 IPRG komme deutsches Sachrecht zur Anwendung. Die Voraussetzungen des danach maßgeblichen § 1748 Abs 1 BGB seien nicht erfüllt, weil deren Vorliegen im konkreten Fall weder behauptet worden, noch nach dem Ergebnis der Einvernahme des leiblichen Vaters erwiesen sei.Das Erstgericht wies den Antrag der beiden Minderjährigen, die mangelnde Zustimmung des leiblichen Vaters zur Adoption zu ersetzen, ab. Gemäß Paragraph 26, IPRG komme deutsches Sachrecht zur Anwendung. Die Voraussetzungen des danach maßgeblichen Paragraph 1748, Absatz eins, BGB seien nicht erfüllt, weil deren Vorliegen im konkreten Fall weder behauptet worden, noch nach dem Ergebnis der Einvernahme des leiblichen Vaters erwiesen sei.
Dieser Beschluss wurde dem leiblichen Vater am 25. 1. 2001 und der Bezirksverwaltungsbehörde am 12. 1. 2001 zugestellt.
Das Gericht zweiter Instanz wies den dagegen erhobenen Rekurs der Mutter, der am 5. 2. 2001 zur Post gegeben worden war, als unzulässig zurück. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Über die Ersetzung der verweigerten Zustimmung zur Adoption werde sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht in einem gesonderten Verfahren entschieden. Nach § 181 Abs 3 ABGB habe das Gericht die verweigerte Zustimmung auf Antrag eines Vertragsteils zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen. Gemäß § 1748 Abs 1 BGB leite der Antrag des Kindes das Verfahren ein.Das Gericht zweiter Instanz wies den dagegen erhobenen Rekurs der Mutter, der am 5. 2. 2001 zur Post gegeben worden war, als unzulässig zurück. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Über die Ersetzung der verweigerten Zustimmung zur Adoption werde sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht in einem gesonderten Verfahren entschieden. Nach Paragraph 181, Absatz 3, ABGB habe das Gericht die verweigerte Zustimmung auf Antrag eines Vertragsteils zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen. Gemäß Paragraph 1748, Absatz eins, BGB leite der Antrag des Kindes das Verfahren ein.
Die für die Kinder einschreitende Bezirksverwaltungsbehörde sei als "Kann-Sachwalter" im Sinn des § 212 Abs 3 ABGB anzusehen. Gemäß Abs 4 erster Satz ABGB werde die Vertretungsbefugnis des sonstigen gesetzlichen Vertreters durch die Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger nicht eingeschränkt, doch gelte § 154a ABGB sinngemäß. Im zivilgerichtlichen Verfahren, wozu auch das Außerstreitverfahren zähle, sei daher entweder der gesetzliche Vertreter oder der Jugendwohlfahrtsträger alleiniger Verfahrensvertreter, und zwar je nachdem, wer die erste Verfahrenshandlung gesetzt habe. Die Vertretungsbefugnis eines Sachwalters nach § 212 Abs 2 oder 3 ABGB ende mit dem Einlangen des schriftlichen Widerrufs des gesetzlichen Vertreters bei Gericht. Das durch das Zuvorkommen begründete alleinige Vertretungsrecht gelte für das Verfahren über einen Antrag bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung. Da das Gesetz keine Kollektivvertretung von gesetzlichem Vertreter und Jugendwohlfahrtsträger vorsehe, könne an jeden von ihnen allein wirksam zugestellt wreden.Die für die Kinder einschreitende Bezirksverwaltungsbehörde sei als "Kann-Sachwalter" im Sinn des Paragraph 212, Absatz 3, ABGB anzusehen. Gemäß Absatz 4, erster Satz ABGB werde die Vertretungsbefugnis des sonstigen gesetzlichen Vertreters durch die Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger nicht eingeschränkt, doch gelte Paragraph 154 a, ABGB sinngemäß. Im zivilgerichtlichen Verfahren, wozu auch das Außerstreitverfahren zähle, sei daher entweder der gesetzliche Vertreter oder der Jugendwohlfahrtsträger alleiniger Verfahrensvertreter, und zwar je nachdem, wer die erste Verfahrenshandlung gesetzt habe. Die Vertretungsbefugnis eines Sachwalters nach Paragraph 212, Absatz 2, oder 3 ABGB ende mit dem Einlangen des schriftlichen Widerrufs des gesetzlichen Vertreters bei Gericht. Das durch das Zuvorkommen begründete alleinige Vertretungsrecht gelte für das Verfahren über einen Antrag bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung. Da das Gesetz keine Kollektivvertretung von gesetzlichem Vertreter und Jugendwohlfahrtsträger vorsehe, könne an jeden von ihnen allein wirksam zugestellt wreden.
Der Antrag auf Ersetzung der verweigerten Zustimmung sei von der Bezirksverwaltungsbehörde gestellt worden, sodass dieser im Verfahren die alleinige Vertretungsbefugnis der Minderjährigen zukomme. Dass diese Befugnis widerrufen, zurückgelegt oder durch gerichtliche Enthebung des Sachwalters beendet worden sei, sei nicht aktenkundig und werde im Rekurs auch nicht behauptet. Der Mutter mangle es daher an der Vertretungsmacht. Der Versuch, diesen Mangel zu sanieren, setze das Vorliegen eines rechtzeitigen Rechtsmittels voraus. Der von der Mutter erhobene Rekurs sei jedoch erst nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist zur Post gegeben worden, sodass er verspätet sei. Eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel gemäß § 11 Abs 2 AußStrG scheide aus, weil der leibliche Vater durch die Entscheidung bereits Rechte erlangt habe.Der Antrag auf Ersetzung der verweigerten Zustimmung sei von der Bezirksverwaltungsbehörde gestellt worden, sodass dieser im Verfahren die alleinige Vertretungsbefugnis der Minderjährigen zukomme. Dass diese Befugnis widerrufen, zurückgelegt oder durch gerichtliche Enthebung des Sachwalters beendet worden sei, sei nicht aktenkundig und werde im Rekurs auch nicht behauptet. Der Mutter mangle es daher an der Vertretungsmacht. Der Versuch, diesen Mangel zu sanieren, setze das Vorliegen eines rechtzeitigen Rechtsmittels voraus. Der von der Mutter erhobene Rekurs sei jedoch erst nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist zur Post gegeben worden, sodass er verspätet sei. Eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG scheide aus, weil der leibliche Vater durch die Entscheidung bereits Rechte erlangt habe.
Die Rechtsmittellegitimation der Mutter sei auch insoweit zu verneinen, als sie nicht als Vertreterin ihrer Kinder, sondern im eigenen Namen einschreite. Nach deutschem Recht könne nur das Kind die Entscheidung, mit der die Ersetzung der mangelnden Zustimmung abgelehnt werde, mit einfacher Beschwerde anfechten. § 181 Abs 3 ABGB räume den Vertragsteilen des Adoptionsvertrags das Antragsrecht und damit Beteiligtenstellung im Verfahren über die Ersetzung der verweigerten Zustimmung zur Adoption ein. Weder aus dieser Bestimmung noch aus jener des § 257 AußStrG lasse sich ein eigenständiges Rekursrecht der leiblichen Mutter gegen den Beschluss, mit dem der Antrag auf Ersetzung der mangelnden Zustimmung abgewiesen wurde, ableiten, weil durch diese Entscheidung nicht in unmittelbare Rechte der leiblichen Mutter selbst eingegriffen werde.Die Rechtsmittellegitimation der Mutter sei auch insoweit zu verneinen, als sie nicht als Vertreterin ihrer Kinder, sondern im eigenen Namen einschreite. Nach deutschem Recht könne nur das Kind die Entscheidung, mit der die Ersetzung der mangelnden Zustimmung abgelehnt werde, mit einfacher Beschwerde anfechten. Paragraph 181, Absatz 3, ABGB räume den Vertragsteilen des Adoptionsvertrags das Antragsrecht und damit Beteiligtenstellung im Verfahren über die Ersetzung der verweigerten Zustimmung zur Adoption ein. Weder aus dieser Bestimmung noch aus jener des Paragraph 257, AußStrG lasse sich ein eigenständiges Rekursrecht der leiblichen Mutter gegen den Beschluss, mit dem der Antrag auf Ersetzung der mangelnden Zustimmung abgewiesen wurde, ableiten, weil durch diese Entscheidung nicht in unmittelbare Rechte der leiblichen Mutter selbst eingegriffen werde.