Rechtssatz RS0014466
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014466
Entscheidungsdatum
20.05.2026
Rechtssatz
Eine Rechtsmittelbefugnis kann im Außerstreitverfahren den Beteiligten nur bei Verletzung ihrer Rechte eingeräumt werden. Wurde vom Rekursgericht die Bewilligung der Adoption trotz Zustimmung des leiblichen Vaters versagt, steht dem leiblichen Vater ein auf die Bewilligung der Adoption gerichtetes Rechtsmittel nicht zu.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 510/94
Entscheidungstext OGH 23.03.1994 7 Ob 510/94
- 1 Ob 100/01i
Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 100/01i
Auch; Beisatz: Der leiblichen Mutter kommt im Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des leiblichen Vaters zur Adoption des Minderjährigen durch den nunmehrigen Ehemann der leiblichen Mutter keine Beteiligtenstellung und daher kein Rekursrecht zu. (T1); Veröff: SZ 74/113
- 5 Ob 128/07w
Entscheidungstext OGH 02.10.2007 5 Ob 128/07w
Auch; nur: Eine Rechtsmittelbefugnis kann im Außerstreitverfahren den Beteiligten nur bei Verletzung ihrer Rechte eingeräumt werden. (T2); Beisatz: Ein von einem Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG betroffener Grundeigentümer kann nur eigene Rechte geltend machen; für die Wahrnehmung der Rechte Dritter fehlt ihm die materielle Beschwer. (T3)
- 9 Ob 16/14i
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 9 Ob 16/14i
Auch; Beisatz: Die Versagung der Bewilligung der Adoption greift nicht in Rechte des zustimmenden Elternteils ein. Es fehlt diesem daher mangels Beschwer an der Rechtsmittelbefugnis. Dann aber, wenn leibliche Eltern im Interesse des Minderjährigen agieren und als dessen gesetzlicher Vertreter auftreten, ist die Rekurslegitimation zu bejahen. (T4)
- 8 Ob 123/18y
Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 Ob 123/18y
Auch
- 4 Ob 89/25d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.09.2025 4 Ob 89/25d
vgl; nur T2
- 8 Ob 47/26h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.05.2026 8 Ob 47/26h
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014466
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19940323_OGH0002_0070OB00510_9400000_002