Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Zur Annahme an Kindes Statt ist nach § 179 a ABGB ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind sowie die gerichtliche Bewilligung unter Beachtung des Wohles des nicht eigenberechtigten Kindes (§ 180 a Abs 1 ABGB) erforderlich. Auch eine bereits bewilligte Adoption ist aufzuheben, wenn die Aufrechterhaltung der Wahlkindschaft das Wohl des noch nicht eigenberechtigten Kindes ernsthaft gefährden würde (§ 184 a Abs 1 Z 2 ABGB). Der Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind unterliegt der Privatautonomie und kann (von diesen) nicht einseitig widerrufen werden (SZ 10/106).Zur Annahme an Kindes Statt ist nach Paragraph 179, a ABGB ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind sowie die gerichtliche Bewilligung unter Beachtung des Wohles des nicht eigenberechtigten Kindes (Paragraph 180, a Absatz eins, ABGB) erforderlich. Auch eine bereits bewilligte Adoption ist aufzuheben, wenn die Aufrechterhaltung der Wahlkindschaft das Wohl des noch nicht eigenberechtigten Kindes ernsthaft gefährden würde (Paragraph 184, a Absatz eins, Ziffer 2, ABGB). Der Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind unterliegt der Privatautonomie und kann (von diesen) nicht einseitig widerrufen werden (SZ 10/106).
Entgegen der Rechtsmeinung des Revisionsrekurswerbers sind aber die Eltern des Wahlkindes in diesen Vertrag nicht eingebunden. Sie sind nach § 181 Abs 1 Z 1 ABGB insoweit Beteiligte des Adoptionsbewilligungsverfahrens, als die Adoption nur mit ihrer Zustimmung bewilligt werden kann (Pichler in Rummel2 Rz 1 zu § 181). Diese den Eltern eingeräumten Rechte führen gemäß § 257 AußStrG zur Beteiligtenstellung im Verfahren. Der Mangel der Zustimmung führt daher - falls diese nicht durch Gerichtsbeschluß ersetzt wird - zur Versagung der Bewilligung.Entgegen der Rechtsmeinung des Revisionsrekurswerbers sind aber die Eltern des Wahlkindes in diesen Vertrag nicht eingebunden. Sie sind nach Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB insoweit Beteiligte des Adoptionsbewilligungsverfahrens, als die Adoption nur mit ihrer Zustimmung bewilligt werden kann (Pichler in Rummel2 Rz 1 zu Paragraph 181,). Diese den Eltern eingeräumten Rechte führen gemäß Paragraph 257, AußStrG zur Beteiligtenstellung im Verfahren. Der Mangel der Zustimmung führt daher - falls diese nicht durch Gerichtsbeschluß ersetzt wird - zur Versagung der Bewilligung.
Eine Rechtsmittelbefugnis kann aber im Außerstreitverfahren den Beteiligten nur bei Verletzung ihrer Rechte eingeräumt werden. Dies wäre im konkreten Fall dann gegeben, wenn die Adoption ohne Zustimmung des Revisionsrekurswerbers bewilligt worden wäre. Bei dem vorliegenden Sachverhalt wurde aber vom Rekursgericht die Bewilligung der Adoption trotz Zustimmung des leiblichen Vaters versagt. Gegen die Versagung der Bewilligung der Adoption steht aber dem leiblichen Vater ein auf die Bewilligung der Adoption gerichtetes Rechtsmittel schon deshalb nicht zu, weil er in seinen Rechten nicht verletzt sein kann. Von einem durch die Adoption erlangten "Recht" auf Entbindung von der Verpflichtung zur Unterhaltsleistung für das leibliche Kind kann wohl nicht gesprochen werden.
Aus diesem Grund braucht auf die vom Rekursgericht aufgeworfene, in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete, Frage, ob der in § 180 Abs 2 letzter Satz ABGB festgelegte Altersunterschied von sechzehn Jahren zwischen einem Wahlkind und dem Annehmenden auch geringfügig unterschritten werden kann und ob eine Unterschreitung des Mindestaltersunterschiedes von 8 Monaten überhaupt noch als geringfügig angesehen werden kann, nicht eingegangen werden. Bemerkt sei, daß der Oberste Gerichtshof zwar in seiner Entscheidung SZ 40/16 ausgesprochen hat, daß eine geringfügige Unterschreitung des vom Gesetz festgelegten Altersunterschiedes auch bei dem Zeitraum von sechzehn Jahren unbeachtlich sei, welcher Rechtsmeinung Pichler (in Rummel2 Rz 2 zu § 180) gefolgt ist, daß aber ebenfalls bereits entschieden wurde, die gegenteilige, offensichtlich mit der Meinung der Gesetzesverfasser in Einklang stehende Auslegung dieser Bestimmung, wonach diese Altersgrenze nicht unterschritten werden dürfe, könne nicht offenkundig gesetzwidrig sein (ÖA 1989, 45, 3 Ob 556/83). Ausdrücklich festgehalten wurde auch, daß es sich auch bei einer Unterschreitung nur um ganz geringfügige Zeiträume handeln könne (5 Ob 1516/92).Aus diesem Grund braucht auf die vom Rekursgericht aufgeworfene, in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete, Frage, ob der in Paragraph 180, Absatz 2, letzter Satz ABGB festgelegte Altersunterschied von sechzehn Jahren zwischen einem Wahlkind und dem Annehmenden auch geringfügig unterschritten werden kann und ob eine Unterschreitung des Mindestaltersunterschiedes von 8 Monaten überhaupt noch als geringfügig angesehen werden kann, nicht eingegangen werden. Bemerkt sei, daß der Oberste Gerichtshof zwar in seiner Entscheidung SZ 40/16 ausgesprochen hat, daß eine geringfügige Unterschreitung des vom Gesetz festgelegten Altersunterschiedes auch bei dem Zeitraum von sechzehn Jahren unbeachtlich sei, welcher Rechtsmeinung Pichler (in Rummel2 Rz 2 zu Paragraph 180,) gefolgt ist, daß aber ebenfalls bereits entschieden wurde, die gegenteilige, offensichtlich mit der Meinung der Gesetzesverfasser in Einklang stehende Auslegung dieser Bestimmung, wonach diese Altersgrenze nicht unterschritten werden dürfe, könne nicht offenkundig gesetzwidrig sein (ÖA 1989, 45, 3 Ob 556/83). Ausdrücklich festgehalten wurde auch, daß es sich auch bei einer Unterschreitung nur um ganz geringfügige Zeiträume handeln könne (5 Ob 1516/92).
Eine abschließende Beurteilung dieser Frage kann aber mangels Zulässigkeit des vom leiblichen Vater erhobenen Rechtsmittels nicht erfolgen.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.