Begründung:
Die Revisionsrekurswerber sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ *****.
Zu Gunsten des Wilhelm H***** geboren am 17. 3. 1945 und der Gerda H***** geboren am 1. 7. 1943 ist zu C-LNR 4a ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt.
Am 6. 12. 2006 langte beim Erstgericht ein Anmeldungsbogen des Vermessungsamtes St. Pölten ein, mit welchem auf Grund des angeschlossenen Planes des DI Gerd Mahowsky vom 2.6.2006 und des Bescheides des Vermessungsamtes vom 27. 7. 2006, GZ P 589/2006 die durch die Herstellung der Anlage 1551/8 herbeigeführten Besitzänderungen mitgeteilt wurden. Gemäß § 16 LiegTeilG bestätigte das Vermessungsamt, dass es sich um eine Straßen-Weg-Eisenbahn- oder Wasserbauanlage handelt.Am 6. 12. 2006 langte beim Erstgericht ein Anmeldungsbogen des Vermessungsamtes St. Pölten ein, mit welchem auf Grund des angeschlossenen Planes des DI Gerd Mahowsky vom 2.6.2006 und des Bescheides des Vermessungsamtes vom 27. 7. 2006, GZ P 589 aus 2006, die durch die Herstellung der Anlage 1551/8 herbeigeführten Besitzänderungen mitgeteilt wurden. Gemäß Paragraph 16, LiegTeilG bestätigte das Vermessungsamt, dass es sich um eine Straßen-Weg-Eisenbahn- oder Wasserbauanlage handelt.
Das Erstgericht stellte am 7. 12. 2006 auf Grund der gerichtsbekannten Grundpreise fest, dass der Wert der von jedem einzelnen Grundbuchskörper abzuschreibenden Teilflächen den Betrag von EUR 5.200,-- wahrscheinlich nicht übersteigt.
Das Erstgericht ordnete daraufhin in der EZ ***** die lastenfreie Abschreibung der in der Spalte 10 angeführten und in der Spalte 6 näher bezeichneten Teilflächen der in der Spalte 1 angeführten Grundstücke von dieser Einlage und deren Zuschreibung zu den in Spalte 9 angeführten Einlagen unter Einbeziehung in die in Spalte 8 bezeichneten Grundstücke an (EZ 367 Grundstück Nr 1551/1:
Eigentümerin Republik Österreich - Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Wasserbau).
Einem dagegen von den Liegenschaftseigentümern erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge.
Es prüfte, ob die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG gegeben seien und bejahte das. Die zu verbüchernde Eigentumsänderung sei durch eine in § 15 LiegTeilG bezeichnete Anlage herbeigeführt und in der Natur schon durchgeführt worden, das Vermessungsamt habe bestätigt, dass es sich dabei um eine Straßen-Weg-Eisenbahn- oder Wasserbauanlage handelte und der Wert der von jedem Grundbuchskörper abzutrennenden Grundfläche übersteige EUR 5.200,-- nicht.Es prüfte, ob die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG gegeben seien und bejahte das. Die zu verbüchernde Eigentumsänderung sei durch eine in Paragraph 15, LiegTeilG bezeichnete Anlage herbeigeführt und in der Natur schon durchgeführt worden, das Vermessungsamt habe bestätigt, dass es sich dabei um eine Straßen-Weg-Eisenbahn- oder Wasserbauanlage handelte und der Wert der von jedem Grundbuchskörper abzutrennenden Grundfläche übersteige EUR 5.200,-- nicht.
Der Zustimmung der Eigentümer oder Buchgläubiger bedürfe es unbeschadet sonstiger Voraussetzungen nicht. Der Anmeldungsbogen sei eine öffentliche Urkunde mit voller Beweiskraft und stelle die einzige Grundlage für die Verbücherung dar. Das Vermessungsamt garantiere mit dieser Mitteilung, dass der stattgefundene Besitzübergang, welche Rechtsgrundlage er auch immer gehabt haben möge, tatsächlich und rechtmäßig stattgefunden habe. Eine Überprüfung der Richtigkeit der Angaben im Anmeldungsbogen durch das Gericht habe nicht zu erfolgen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- nicht übersteige und - nachträglich - dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung im Hinblick auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 5 Ob 108/06b zulässig sei.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümer mit dem Antrag auf ersatzlose Beseitigung des angefochtenen Beschlusses. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Das Vermessungsamt St. Pölten hat dazu eine anwaltlich nicht gefertigte Revisionsrekursbeantwortung erstattet und trotz Erteilung eines entsprechenden Auftrags nicht verbessert.