Begründung:
Das Vermessungsamt Rohrbach beantragte mit dem Anmeldungsbogen GZ A 91/88 die Verbücherung der durch die Herstellung der Anlage B 127 Rohrbacher Straße herbeigeführten Eigentumsänderungen gemäß §§ 15 ff LiegTeilG. Der Anmeldungsbogen betraf neben der den Revisionsrekurswerbern gehörenden Liegenschaft EZ 47 KG Langhalsen zahlreiche Liegenschaften anderer Grundeigentümer und das öffentliche Gut.Das Vermessungsamt Rohrbach beantragte mit dem Anmeldungsbogen GZ A 91/88 die Verbücherung der durch die Herstellung der Anlage B 127 Rohrbacher Straße herbeigeführten Eigentumsänderungen gemäß Paragraphen 15, ff LiegTeilG. Der Anmeldungsbogen betraf neben der den Revisionsrekurswerbern gehörenden Liegenschaft EZ 47 KG Langhalsen zahlreiche Liegenschaften anderer Grundeigentümer und das öffentliche Gut.
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 4. November 1988, Nc 56/88, wurden die im genannten Anmeldungsbogen beantragten grundbücherlichen Änderungen bewilligt.
Mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 28. Februar 1989, 18 R 54/89, wurde dieser Beschluß über Rekurs der Revisionsrekurswerber insoweit ersatzlos aufgehoben, als dadurch Grundstücke aus der den Revisionsrekurswerbern gehörenden Liegenschaft EZ 47 KG Langhalsen geteilt, die Teile in Grundstücke derselben Einlage einbezogen, die als Abfall bezeichneten Teile bzw. Grundstücke abgeschrieben und den Liegenschaften EZ 172 (Eigentümerin: R*** Ö***) und 53 (Eigentümer: Franz und Elfriede S***) sowie dem Verzeichnis II - öffentliches Gut der KG Langhalsen zu den dort angeführten Grundstücken zugeschrieben und die als Zuwachs bezeichneten Grundstücke bzw. Teilflächen aus dem Verzeichnis II - öffentliches Gut zugeschrieben und die Teilflächen in die angeführten Grundstücke einbezogen wurden. Mit dem Anmeldungsbogen GZ A 54/89 vom 4. April 1989 legte das Vermessungsamt Rohrbach Planurkunden und Gegenüberstellungen vor, aus welchen unter anderem die Teilung der in der Liegenschaft EZ 47 KG Langhalsen enthaltenen Grundstücke in jene Flächen ersichtlich ist, welche bei Verbücherung des Anmeldungsbogens GZ A 91/88 durch die dort vorgesehenen Ab- und Zuschreibungen entstanden wären. Die so entstandenen Teilflächen erhielten neue Grundstücksnummern.Mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 28. Februar 1989, 18 R 54/89, wurde dieser Beschluß über Rekurs der Revisionsrekurswerber insoweit ersatzlos aufgehoben, als dadurch Grundstücke aus der den Revisionsrekurswerbern gehörenden Liegenschaft EZ 47 KG Langhalsen geteilt, die Teile in Grundstücke derselben Einlage einbezogen, die als Abfall bezeichneten Teile bzw. Grundstücke abgeschrieben und den Liegenschaften EZ 172 (Eigentümerin: R*** Ö***) und 53 (Eigentümer: Franz und Elfriede S***) sowie dem Verzeichnis römisch zwei - öffentliches Gut der KG Langhalsen zu den dort angeführten Grundstücken zugeschrieben und die als Zuwachs bezeichneten Grundstücke bzw. Teilflächen aus dem Verzeichnis römisch zwei - öffentliches Gut zugeschrieben und die Teilflächen in die angeführten Grundstücke einbezogen wurden. Mit dem Anmeldungsbogen GZ A 54/89 vom 4. April 1989 legte das Vermessungsamt Rohrbach Planurkunden und Gegenüberstellungen vor, aus welchen unter anderem die Teilung der in der Liegenschaft EZ 47 KG Langhalsen enthaltenen Grundstücke in jene Flächen ersichtlich ist, welche bei Verbücherung des Anmeldungsbogens GZ A 91/88 durch die dort vorgesehenen Ab- und Zuschreibungen entstanden wären. Die so entstandenen Teilflächen erhielten neue Grundstücksnummern.
Mit Beschluß vom 6. April 1989, Nc 222/89 (TZ 555-552/89), ordnete das Erstgericht aufgrund des Anmeldungsbogens GZ A 54/89 nachstehende Eintragungen an: I. In der EZ 47 (Eigentümer: Heinrich und Augustina H***): 1. die Teilung der vorerwähnten Grundstücke,Mit Beschluß vom 6. April 1989, Nc 222/89 (TZ 555-552/89), ordnete das Erstgericht aufgrund des Anmeldungsbogens GZ A 54/89 nachstehende Eintragungen an: römisch eins. In der EZ 47 (Eigentümer: Heinrich und Augustina H***): 1. die Teilung der vorerwähnten Grundstücke,
2. bei der Leitungsdienstbarkeit COZ 12 die Anmerkung der Teilung dreier zu 1. genannter Grundstücke; II. In der EZ 53 (Eigentümer: Franz und Elfriede S***): die Teilung eines Grundstückes;2. bei der Leitungsdienstbarkeit COZ 12 die Anmerkung der Teilung dreier zu 1. genannter Grundstücke; römisch zwei. In der EZ 53 (Eigentümer: Franz und Elfriede S***): die Teilung eines Grundstückes;
III. Im Verzeichnis II - öffentliches Gut: die Teilung eines Grundstückes.römisch drei. Im Verzeichnis römisch zwei - öffentliches Gut: die Teilung eines Grundstückes.
Mit Beschluß vom 12. April 1989, TZ 568/89, hob das Erstgericht zufolge des Beschlusses des Rekursgerichtes vom 28. Februar 1989, 18 R 54/89, zur Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes die aufgrund des Anmeldungsbogens GZ A 91/88 angeordneten Teilungen, Einbeziehungen in Grundstücke derselben Einlage, Abschreibungen, Zuschreibungen und Einbeziehungen bezüglich der Liegenschaften EZ 47 und 172 der KG Langhalsen sowie hinsichtlich der korrespondierenden Grundstücksänderungen im Verzeichnis II - öffentliches Gut und in der EZ 53 der KG Langhalsen auf und stellte den früheren Grundbuchsstand wieder her. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß aufgrund des Anmeldungsbogens GZ GZ 54/89 mit Beschluß des Erstgerichtes vom 6. April 1989, TZ 550-552/89, durch Teilung entstandene Grundstücke den in der weiteren Folge angeführten Flächen des Anmeldungsbogens GZ A 91/88 der KG Langhalsen entsprechen.Mit Beschluß vom 12. April 1989, TZ 568/89, hob das Erstgericht zufolge des Beschlusses des Rekursgerichtes vom 28. Februar 1989, 18 R 54/89, zur Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes die aufgrund des Anmeldungsbogens GZ A 91/88 angeordneten Teilungen, Einbeziehungen in Grundstücke derselben Einlage, Abschreibungen, Zuschreibungen und Einbeziehungen bezüglich der Liegenschaften EZ 47 und 172 der KG Langhalsen sowie hinsichtlich der korrespondierenden Grundstücksänderungen im Verzeichnis römisch zwei - öffentliches Gut und in der EZ 53 der KG Langhalsen auf und stellte den früheren Grundbuchsstand wieder her. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß aufgrund des Anmeldungsbogens GZ GZ 54/89 mit Beschluß des Erstgerichtes vom 6. April 1989, TZ 550-552/89, durch Teilung entstandene Grundstücke den in der weiteren Folge angeführten Flächen des Anmeldungsbogens GZ A 91/88 der KG Langhalsen entsprechen.
Gegen die beiden genannten Beschlüsse des Erstgerichtes vom
6. und 12. April 1989 erhoben die Eigentümer der Liegenschaft EZ 47 KG Langhalsen Rekurse. Das Rekursgericht wies diese Rekurse aus nachstehenden Erwägungen zurück:
Nach Lehre und Rechtsprechung sei Voraussetzung für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels einer Beschwer des Rechtsmittelwerbers. Eine solche liege nur dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt werde. Die Beschwer sei somit das in höherer Instanz vorausgesetzte Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelwerbers. Sie müsse noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel fortbestehen (Fasching, Kommentar IV 19; EvBl 1963/346, EvBl 1971/152 ua).Nach Lehre und Rechtsprechung sei Voraussetzung für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels einer Beschwer des Rechtsmittelwerbers. Eine solche liege nur dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt werde. Die Beschwer sei somit das in höherer Instanz vorausgesetzte Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelwerbers. Sie müsse noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel fortbestehen (Fasching, Kommentar römisch vier 19; EvBl 1963/346, EvBl 1971/152 ua).
Nach § 45 Abs 1 Satz 1 VermG seien Grenzkataster und Grundbuch in Übereinstimmung zu halten. Nach § 45 Abs 2 Satz 1 VermG seien dem Grundbuchsgericht die Ergebnisse der Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können, mittels Anmeldungsbogens mitzuteilen. Nach § 26 LiegTeilG habe das Gericht Veränderungen, die Eintragungen im Gutsbestandsblatt betreffen und sich auf aus dem Grundkataster ersichtliche Tatsachen beziehen, aufgrund des Anmeldungsbogens ohne die Einvernehmung der Parteien von Amts wegen durchzuführen, wenn sich aus dem Grundbuchsstand keine Hindernisse ergeben. Im Gegensatz zur Vereinigung von Grundstücken, für welche § 12 Abs 2 VermG die Zustimmung des Eigentümers verlange, seien mit der Teilung eines Grundstückes für den Eigentümer keinerlei Nachteile oder Beeinträchtigungen denkbar. Eine Teilung biete vielmehr den Vorteil, nur Teile von (früheren) Grundstücken verkaufen oder belasten zu können, ohne daß eine kostspielige Vermessung erforderlich wäre.Nach Paragraph 45, Absatz eins, Satz 1 VermG seien Grenzkataster und Grundbuch in Übereinstimmung zu halten. Nach Paragraph 45, Absatz 2, Satz 1 VermG seien dem Grundbuchsgericht die Ergebnisse der Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können, mittels Anmeldungsbogens mitzuteilen. Nach Paragraph 26, LiegTeilG habe das Gericht Veränderungen, die Eintragungen im Gutsbestandsblatt betreffen und sich auf aus dem Grundkataster ersichtliche Tatsachen beziehen, aufgrund des Anmeldungsbogens ohne die Einvernehmung der Parteien von Amts wegen durchzuführen, wenn sich aus dem Grundbuchsstand keine Hindernisse ergeben. Im Gegensatz zur Vereinigung von Grundstücken, für welche Paragraph 12, Absatz 2, VermG die Zustimmung des Eigentümers verlange, seien mit der Teilung eines Grundstückes für den Eigentümer keinerlei Nachteile oder Beeinträchtigungen denkbar. Eine Teilung biete vielmehr den Vorteil, nur Teile von (früheren) Grundstücken verkaufen oder belasten zu können, ohne daß eine kostspielige Vermessung erforderlich wäre.
Durch die vom Erstgericht aufgrund des Anmeldungsbogens GZ A 54/89 im Spruch I des Beschlusses vom 6. April 1989 nach § 26 LiegTeilG durchgeführten Teilungen seien die Eigentümer der Grundstücke in keiner Weise beschwert, weshalb ihnen nach den obigen Ausführungen diesbezüglich die Rechtsmittelbefugnis fehle. Dies gelte umso mehr für die in den Punkten II und III des Spruches ausgesprochenen Teilungen, weil die davon betroffenen Liegenschaften den Rekurswerbern nicht gehörten.Durch die vom Erstgericht aufgrund des Anmeldungsbogens GZ A 54/89 im Spruch römisch eins des Beschlusses vom 6. April 1989 nach Paragraph 26, LiegTeilG durchgeführten Teilungen seien die Eigentümer der Grundstücke in keiner Weise beschwert, weshalb ihnen nach den obigen Ausführungen diesbezüglich die Rechtsmittelbefugnis fehle. Dies gelte umso mehr für die in den Punkten römisch zwei und römisch drei des Spruches ausgesprochenen Teilungen, weil die davon betroffenen Liegenschaften den Rekurswerbern nicht gehörten.
Ebensowenig liege eine Beschwer der Rekurswerber hinsichtlich des Beschlusses vom 12. April 1989, TZ 568/89, vor. Dies deshalb, weil im ersten Teil des Spruches lediglich die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes infolge des Beschlusses des Rekursgerichtes vom 28. Februar 1989, 18 R 54/89, womit dem Rekurs der Ehegatten H*** Folge gegeben wurde, vorgenommen worden sei. Die im Spruch folgenden Feststellungen, denen zufolge bestimmte Teilflächen aus dem Anmeldungsbogen A 54/89 Teilflächen des Anmeldungsbogens A 91/88 entsprächen, hätten nur Begründungscharakter. Darüber hinaus wäre eine Beschwer der Rekurswerber auch dann nicht gegeben, wenn die nunmehr durch Teilung entstandenen Grundflächen dem früheren Anmeldungsbogen A 91/88 nicht entsprächen. Schließlich könnten die Rekurswerber auch dadurch in keiner Weise beschwert sein, daß in der Gegenüberstellung das Grundstück 2398/2 aufscheine und das Grundstück 2447 nicht erwähnt werde (nur diese beiden Umstände machten die Rekurswerber gegen diesen Teil des erstgerichtlichen Beschlusses geltend). Das Grundstück 2398 bzw. die nunmehrigen Teilflächen 2398/1 und 2398/2 stünden nämlich entgegen den Rekursausführungen nicht im Eigentum der Rekurswerber, sondern stellten einen Weg im Verzeichnis II - öffentliches Gut dar. Die Erwähnung im erstgerichtlichen Beschluß vom 12. April 1989 entspreche der Teilung in Punkt III des erstgerichtlichen Beschlusses vom 6. April 1989. Die Nichterwähnung des Grundstückes 2447 sei - abgesehen von der fehlenden Beschwer der Rekurswerber - insofern konsequent gewesen, als hinsichtlich dieses Grundstückes im nunmehr gegenständlichen Anmeldungsbogen GZ A 54/89 eine Teilung nicht vorgesehen gewesen sei und im früheren Anmeldungsbogen GZ A 91/88 nicht eine Abschreibung von diesem Grundstück, sondern ein Zuwachs vorgesehen gewesen sei. Da die Rekurswerber somit durch die erstgerichtlichen Beschlüsse vom 6. und 12. April 1989 in keiner Weise beschwert seien, seien beide Rekurse als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Auf die Rekursausführungen sei nicht näher einzugehen gewesen, was auch für die relevierte Nichtigkeit gelte (vgl. MGA JN und ZPO13 E 7 zu § 477 Abs 1 Z 1 bis 9 ZPO und die dort zitierte Judikatur). Gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Eheleute Heinrich und Augustina H*** mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die Sachentscheidung über die beiden Rekurse der Revisionsrekurswerber aufzutragen.Ebensowenig liege eine Beschwer der Rekurswerber hinsichtlich des Beschlusses vom 12. April 1989, TZ 568/89, vor. Dies deshalb, weil im ersten Teil des Spruches lediglich die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes infolge des Beschlusses des Rekursgerichtes vom 28. Februar 1989, 18 R 54/89, womit dem Rekurs der Ehegatten H*** Folge gegeben wurde, vorgenommen worden sei. Die im Spruch folgenden Feststellungen, denen zufolge bestimmte Teilflächen aus dem Anmeldungsbogen A 54/89 Teilflächen des Anmeldungsbogens A 91/88 entsprächen, hätten nur Begründungscharakter. Darüber hinaus wäre eine Beschwer der Rekurswerber auch dann nicht gegeben, wenn die nunmehr durch Teilung entstandenen Grundflächen dem früheren Anmeldungsbogen A 91/88 nicht entsprächen. Schließlich könnten die Rekurswerber auch dadurch in keiner Weise beschwert sein, daß in der Gegenüberstellung das Grundstück 2398/2 aufscheine und das Grundstück 2447 nicht erwähnt werde (nur diese beiden Umstände machten die Rekurswerber gegen diesen Teil des erstgerichtlichen Beschlusses geltend). Das Grundstück 2398 bzw. die nunmehrigen Teilflächen 2398/1 und 2398/2 stünden nämlich entgegen den Rekursausführungen nicht im Eigentum der Rekurswerber, sondern stellten einen Weg im Verzeichnis römisch zwei - öffentliches Gut dar. Die Erwähnung im erstgerichtlichen Beschluß vom 12. April 1989 entspreche der Teilung in Punkt römisch drei des erstgerichtlichen Beschlusses vom 6. April 1989. Die Nichterwähnung des Grundstückes 2447 sei - abgesehen von der fehlenden Beschwer der Rekurswerber - insofern konsequent gewesen, als hinsichtlich dieses Grundstückes im nunmehr gegenständlichen Anmeldungsbogen GZ A 54/89 eine Teilung nicht vorgesehen gewesen sei und im früheren Anmeldungsbogen GZ A 91/88 nicht eine Abschreibung von diesem Grundstück, sondern ein Zuwachs vorgesehen gewesen sei. Da die Rekurswerber somit durch die erstgerichtlichen Beschlüsse vom 6. und 12. April 1989 in keiner Weise beschwert seien, seien beide Rekurse als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Auf die Rekursausführungen sei nicht näher einzugehen gewesen, was auch für die relevierte Nichtigkeit gelte vergleiche MGA JN und ZPO13 E 7 zu Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 ZPO und die dort zitierte Judikatur). Gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Eheleute Heinrich und Augustina H*** mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die Sachentscheidung über die beiden Rekurse der Revisionsrekurswerber aufzutragen.