Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu, weil es sich regelmäßig um eine Abwägung im Einzelfall handelt. Auch ein einzelner Vorfall kann unleidliches Verhalten im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 MRG darstellen, sofern er derart schwerwiegend ist, dass er das Maß des Zumutbaren überschreitet und objektiv geeignet erscheint, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu verleiden (6 Ob 179/01v; 9 Ob 97/99a). Die Wertung der Vorgangsweise des Beklagten als unleidliches Verhalten im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 MRG hält sich im Rahmen des bei der Beurteilung des konkreten Sachverhalts eingeräumten Ermessensspielraums und ist daher keine im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers sind die Vorinstanzen ausführlich auf die konkreten Umstände eingegangen.Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu, weil es sich regelmäßig um eine Abwägung im Einzelfall handelt. Auch ein einzelner Vorfall kann unleidliches Verhalten im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG darstellen, sofern er derart schwerwiegend ist, dass er das Maß des Zumutbaren überschreitet und objektiv geeignet erscheint, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu verleiden (6 Ob 179/01v; 9 Ob 97/99a). Die Wertung der Vorgangsweise des Beklagten als unleidliches Verhalten im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG hält sich im Rahmen des bei der Beurteilung des konkreten Sachverhalts eingeräumten Ermessensspielraums und ist daher keine im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers sind die Vorinstanzen ausführlich auf die konkreten Umstände eingegangen.
Ein Verstoß gegen § 488 Abs 4 ZPO liegt nicht vor. Das Erstgericht hat nicht festgestellt, dass die Bleischläuche dem gängigen Stand der Technik nicht entsprochen hätten. Es hat - liest man die Feststellungen ihrem Sinngehalt nach - lediglich die subjektive Ansicht des Beklagten wiedergegeben, der meinte, die Bleischläuche entsprächen dem Stand der Technik nicht mehr und müssten durch Eisenrohre ersetzt werden, weshalb er die unter Druck stehende Gasleitung vorsätzlich ansägte, um den Austausch des Gaszählers in seiner Wohnung zu erreichen (S 3 des Ersturteils). Im Übrigen ist es aber auch bedeutungslos, ob die vom Beklagten beanstandete Gasleitung "vollkommen in Ordnung" war, denn auch befürchtete Mängel (Brüchigkeit) rechtfertigten keinesfalls die von ihm gewählte Vorgangsweise des Ansägens der Gasleitung.Ein Verstoß gegen Paragraph 488, Absatz 4, ZPO liegt nicht vor. Das Erstgericht hat nicht festgestellt, dass die Bleischläuche dem gängigen Stand der Technik nicht entsprochen hätten. Es hat - liest man die Feststellungen ihrem Sinngehalt nach - lediglich die subjektive Ansicht des Beklagten wiedergegeben, der meinte, die Bleischläuche entsprächen dem Stand der Technik nicht mehr und müssten durch Eisenrohre ersetzt werden, weshalb er die unter Druck stehende Gasleitung vorsätzlich ansägte, um den Austausch des Gaszählers in seiner Wohnung zu erreichen (S 3 des Ersturteils). Im Übrigen ist es aber auch bedeutungslos, ob die vom Beklagten beanstandete Gasleitung "vollkommen in Ordnung" war, denn auch befürchtete Mängel (Brüchigkeit) rechtfertigten keinesfalls die von ihm gewählte Vorgangsweise des Ansägens der Gasleitung.
Ob der Beklagte durch das Ansägen der Gasleitung auch die Substanz des Hauses gefährdete, braucht nicht weiter geprüft werden, weil schon der Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens nach dem zweiten Fall des § 30 Abs 2 Z 3 MRG frei von Rechtsirrtum angenommen wurde.Ob der Beklagte durch das Ansägen der Gasleitung auch die Substanz des Hauses gefährdete, braucht nicht weiter geprüft werden, weil schon der Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens nach dem zweiten Fall des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG frei von Rechtsirrtum angenommen wurde.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).