Die Revision der Klägerin, in der begehrt wird, die kompensando eingewendeten Schadensbehebungskosten nur mit 180 EUR als zu Recht bestehend zu erkennen, ist zulässig und berechtigt.
Nach § 1323 ABGB ist ein Schaden in erster Linie durch Zurückversetzung in den vorigen Stand (Naturalrestitution) auszugleichen. Der Geschädigte ist demnach primär so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestellt wäre (1 Ob 620/94 = SZ 68/101; 1 Ob 535/90 = SZ 63/53). Er hat auch grundsätzlich Anspruch auf Ersatz von bloß fiktiven Wiederherstellungskosten, das sind die zur Wiederherstellung notwendigen und angemessenen Kosten, unabhängig davon, ob er die Schadensbehebung tatsächlich vornehmen lässt (1 Ob 620/94; SZ 63/46). Er muss die beschädigte Sache jedenfalls nicht schon vor der Schadensliquidierung wieder herstellen lassen und ist nicht gehalten, den Schaden auf eigene Kosten zu sanieren und erst danach Ersatz zu begehren. Steht aber fest, dass die Reparatur nicht durchgeführt wird, ist ein über die objektive Wertminderung hinausgehendes Begehren grundsätzlich abzuweisen (Reischauer in Rummel3 § 1323 ABGB, Rz 11b und 12).Nach Paragraph 1323, ABGB ist ein Schaden in erster Linie durch Zurückversetzung in den vorigen Stand (Naturalrestitution) auszugleichen. Der Geschädigte ist demnach primär so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestellt wäre (1 Ob 620/94 = SZ 68/101; 1 Ob 535/90 = SZ 63/53). Er hat auch grundsätzlich Anspruch auf Ersatz von bloß fiktiven Wiederherstellungskosten, das sind die zur Wiederherstellung notwendigen und angemessenen Kosten, unabhängig davon, ob er die Schadensbehebung tatsächlich vornehmen lässt (1 Ob 620/94; SZ 63/46). Er muss die beschädigte Sache jedenfalls nicht schon vor der Schadensliquidierung wieder herstellen lassen und ist nicht gehalten, den Schaden auf eigene Kosten zu sanieren und erst danach Ersatz zu begehren. Steht aber fest, dass die Reparatur nicht durchgeführt wird, ist ein über die objektive Wertminderung hinausgehendes Begehren grundsätzlich abzuweisen (Reischauer in Rummel3 Paragraph 1323, ABGB, Rz 11b und 12).
Der Zuspruch fiktiver Reparaturkosten in voller Höhe verbietet sich aber dann, wenn sie höher als die objektive Wertminderung sind. Andernfalls würde man die Prinzipien des Schadenersatzrechts verlassen und dem Geschädigten nicht nur den ihm gebührenden Ausgleich für den erlittenen Schaden zuerkennen. Dies würde zu einer Bereicherung des Geschädigten auf Kosten des Schädigers führen (RIS-Justiz RS0022844). Es sind deshalb die fiktiven Schadensbehebungskosten nur bis zur Höhe der Minderung des Werts der beschädigten Sache - und zwar nicht bloß bei Kraftfahrzeugen (vgl SZ 71/85; 1 Ob 620/94; 1 Ob 701/89 = JBl 1990, 718; Harrer in Schwimann, ABGB3, § 1323 Rz 55 mwN) - zu ersetzen.Der Zuspruch fiktiver Reparaturkosten in voller Höhe verbietet sich aber dann, wenn sie höher als die objektive Wertminderung sind. Andernfalls würde man die Prinzipien des Schadenersatzrechts verlassen und dem Geschädigten nicht nur den ihm gebührenden Ausgleich für den erlittenen Schaden zuerkennen. Dies würde zu einer Bereicherung des Geschädigten auf Kosten des Schädigers führen (RIS-Justiz RS0022844). Es sind deshalb die fiktiven Schadensbehebungskosten nur bis zur Höhe der Minderung des Werts der beschädigten Sache - und zwar nicht bloß bei Kraftfahrzeugen vergleiche SZ 71/85; 1 Ob 620/94; 1 Ob 701/89 = JBl 1990, 718; Harrer in Schwimann, ABGB3, Paragraph 1323, Rz 55 mwN) - zu ersetzen.
Nun sind Grundstücke (und Gebäude) anders als Kraftfahrzeuge und ähnliche Gebrauchsgüter keine vertretbaren Sachen, für die durch Austausch immer voller Ersatz geleistet werden kann, und überdies als knappe Wirtschaftsgüter in weitaus geringerer Zahl vorhanden und nicht beliebig vermehrbar (1 Ob 620/94; Harrer aaO § 1323 ABGB Rz 3). Bei Beschädigung solcher Güter ist deshalb, weil Naturalrestitution grundsätzlich auch dann vorzunehmen ist, wenn sie teurer kommt als Geldersatz (Harrer aaO); - ähnlich wie bei Sachen ohne Verkehrswert - zu prüfen, ob ein verständiger Eigentümer in der Lage des Geschädigten die Kosten aufwenden, ob also ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Mensch, der den Schaden selbst zu tragen hätte, diesen Aufwand gleichfalls bestreiten würde (vgl Reischauer aaO § 1323 ABGB Rz 9b). Ob die Leichtbauhalle der Beklagten als „solches Gut" zu werten wäre, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls würde ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Mensch bei einem rein funktionalen Zweckbau ohne ästhetische Ansprüche nicht etwa 5.500 EUR zur Behebung von Schäden an Dachpaneelen aufwenden, die funktionell völlig in Ordnung und lediglich in optischer Hinsicht beeinträchtigt sind. Dies ist letztlich auch der Revisionsbeantwortung der Beklagten zu entnehmen, die vorbringt, die Dachpaneele erst dann austauschen zu lassen, wenn „definitiv feststeht, dass der - beträchtliche - Reparaturaufwand zu Lasten der Klägerin geht".Nun sind Grundstücke (und Gebäude) anders als Kraftfahrzeuge und ähnliche Gebrauchsgüter keine vertretbaren Sachen, für die durch Austausch immer voller Ersatz geleistet werden kann, und überdies als knappe Wirtschaftsgüter in weitaus geringerer Zahl vorhanden und nicht beliebig vermehrbar (1 Ob 620/94; Harrer aaO Paragraph 1323, ABGB Rz 3). Bei Beschädigung solcher Güter ist deshalb, weil Naturalrestitution grundsätzlich auch dann vorzunehmen ist, wenn sie teurer kommt als Geldersatz (Harrer aaO); - ähnlich wie bei Sachen ohne Verkehrswert - zu prüfen, ob ein verständiger Eigentümer in der Lage des Geschädigten die Kosten aufwenden, ob also ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Mensch, der den Schaden selbst zu tragen hätte, diesen Aufwand gleichfalls bestreiten würde vergleiche Reischauer aaO Paragraph 1323, ABGB Rz 9b). Ob die Leichtbauhalle der Beklagten als „solches Gut" zu werten wäre, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls würde ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Mensch bei einem rein funktionalen Zweckbau ohne ästhetische Ansprüche nicht etwa 5.500 EUR zur Behebung von Schäden an Dachpaneelen aufwenden, die funktionell völlig in Ordnung und lediglich in optischer Hinsicht beeinträchtigt sind. Dies ist letztlich auch der Revisionsbeantwortung der Beklagten zu entnehmen, die vorbringt, die Dachpaneele erst dann austauschen zu lassen, wenn „definitiv feststeht, dass der - beträchtliche - Reparaturaufwand zu Lasten der Klägerin geht".
Der zu ersetzende Schaden findet daher seine Grenze in der vom Erstgericht als „Qualitätsminderungsanspruch" festgestellten Wertminderung für die optische Störung der Innenansicht der Dachoberfläche.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO wobei das Revisionsinteresse im Hinblick auf die Nichtanfechtung der Gegenforderung im Ausmaß von 180 EUR zu berichtigen war.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO wobei das Revisionsinteresse im Hinblick auf die Nichtanfechtung der Gegenforderung im Ausmaß von 180 EUR zu berichtigen war.