Aus der Begründung:
Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß eine privatrechtliche Verpflichtung zur Abgabe von Wissenserklärungen auf keinen Fall in Frage komme, kann nicht beigepflichtet werden. Die im Verkehr üblichen Bestätigungen enthalten keineswegs immer nur Willenserklärungen. So enthält zum Beispiel auch die Bestätigung, daß ein Rechtsgeschäft vorher abgeschlossen wurde, keine Willenserklärung, durch die erst der Abschluß des Rechtsgeschäftes zustandekommt. Höchstens könnte in der Bestätigung unter Umständen ein Anerkenntnis gelegen sein. Die Frage, ob die übernommene Verpflichtung zur Abgabe einer Zeugenaussage wirksam ist, bedarf hier keiner Erörterung, da eine solche Verpflichtung ja gar nicht geltend gemacht wird. Es geht vielmehr um eine Bestätigung darüber, ob der Beklagte ein bestimmtes Kraftfahrzeug im Wege der K.-Bank verzollt erworben habe, ob er den darin eingebauten Motor gegen einen bestimmten anderen ausgetauscht habe und ob seines Wissens die Fahrzeugpapiere bei der Bezirkshauptmannschaft St. P. nicht entsprechend richtiggestellt worden seien.
Diese Bestätigung soll also eine Beweisurkunde sein, deren Zweck es ist, weitere Erhebungen durch die zuständige Verwaltungsbehörde zu ersparen. Eine obligatorische Verpflichtung zur Ausstellung einer solchen Beweisurkunde wäre durchaus denkbar und zulässig, letzteres allerdings nur dann, wenn sie der Wahrheit entspricht. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer falschen Bestätigung zwecks Verwendung in einem behördlichen Verfahren wäre dagegen unwirksam, weil sie ein rechtswidriges Vorgehen zum Gegenstande hätte. Es kann dahingestellt bleiben, ob den Verkäufer eines Kraftfahrzeuges auf Grund des Kaufvertrages die. Verpflichtung zur Ausstellung einer solchen Bestätigung trifft, da der Beklagte den Kaufvertrag über das Fahrzeug nicht mit dem Kläger, sondern mit Dr. G. abgeschlossen und das Erstgericht unbestritten festgestellt hat, daß Dr. G. seine allfälligen Rechte aus dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertrage nicht an den Kläger zediert hat. Wohl aber könnte der Beklagte trotzdem eine solche Verpflichtung gegenüber dem Kläger anerkannt haben. Auf Grund eines solchen Anerkenntnisses wäre das Bestehen einer solchen Verbindlichkeit nicht mehr zu prüfen. Ein solches Anerkenntnis könnte auch in der Form der Übernahme einer entsprechenden Verbindlichkeit abgegeben werden. Daher kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes wohl darauf an, ob der Beklagte, sofern sich der Kläger überhaupt darauf berufen hat, im Wege einer Verpflichtungserklärung die Verbindlichkeit zur Abgabe der verlangten Erklärung gegenüber dem Kläger anerkannt hat. Wenn sich der Beklagte aber etwa nur gegen Zahlung der Reparaturschuld zur Abgabe der Erklärung bereitgefunden hätte, könnte allerdings darin ein solches unbedingtes Anerkenntnis einer bestehenden Schuld wohl nicht ohne weiteres erblickt werden. Das Berufungsgericht hat auf Grund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Ansicht, daß eine persönliche Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Erklärung überhaupt nicht bestehen kann, zu den sonstigen Fragen, insbesondere ob der Kläger sich auch auf eine Verpflichtungserklärung des Beklagten in dieser Hinsicht gestützt hat und ob eine solche vorliegt, gar nicht Stellung genommen.
Mangels der erforderlichen Feststellungen in dieser Richtung im angefochtenen Urteil mußte der Revision Folge gegeben und mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils vorgegangen werden. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens grundet sich auf § 52 ZPO.Mangels der erforderlichen Feststellungen in dieser Richtung im angefochtenen Urteil mußte der Revision Folge gegeben und mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils vorgegangen werden. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens grundet sich auf Paragraph 52, ZPO.
Der Rekurs des Klägers gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgericht ist nicht begrundet. Wohl kann der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Rechnung der K.-Bank eine gemeinschaftliche Urkunde zwischen den Streitteilen im Sinne des § 304 Z. 3 ZPO. sei, nicht beigetreten werden. Die Urkunde wurde von der K.-Bank weder im Interesse der beiden Prozeßparteien noch des Klägers allein, sondern nur im Interesse des Beklagten errichtet. Es wird auch bloß ein abgeschlossenes Rechtsgeschäft zwischen dem Beklagten und der K.-Bank, beziehungsweise der von ihr vertretenen Person beurkundet (vgl. Neumann, Kommentar II, S. 1032, Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, 1928, S. 29). Der Kläger war an dem Rechtsgeschäft zwischen dem Beklagten und der dritten Person überhaupt nicht beteiligt. Im Sinne der Bestimmungen des ABGB. kann nur eine Verpflichtung des Veräußerers zum Nachweis seines ordnungsgemäßen Erwerbes des veräußerten Gegenstandes gegenüber dem Erwerber, nicht aber gegenüber einem Dritten, in Frage kommen, der seinerseits die Sache wieder vom Erwerber gekauft hat. Von einer gemeinschaftlichen Urkunde im Sinne des § 304 Abs. 1 Z. 3 ZPO. und des Art. XLIII EG. zur ZPO. kann somit nicht gesprochen werden, weshalb die Frage des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen für eine Klage nach Art. XLIII EG. zur ZPO. keiner weiteren Prüfung bedarf. Maßgebend kann daher nur das Bestehen einer vom Beklagten gegenüber dem Kläger ausdrücklich übernommenen Herausgabepflicht sein. Das Berufungsgericht hat nun eingehend dargelegt, daß das erstinstanzliche Verfahren in dieser Richtung noch nicht spruchreif ist, und es genügt, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen.Der Rekurs des Klägers gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgericht ist nicht begrundet. Wohl kann der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Rechnung der K.-Bank eine gemeinschaftliche Urkunde zwischen den Streitteilen im Sinne des Paragraph 304, Ziffer 3, ZPO. sei, nicht beigetreten werden. Die Urkunde wurde von der K.-Bank weder im Interesse der beiden Prozeßparteien noch des Klägers allein, sondern nur im Interesse des Beklagten errichtet. Es wird auch bloß ein abgeschlossenes Rechtsgeschäft zwischen dem Beklagten und der K.-Bank, beziehungsweise der von ihr vertretenen Person beurkundet vergleiche Neumann, Kommentar römisch zwei, S. 1032, Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, 1928, S. 29). Der Kläger war an dem Rechtsgeschäft zwischen dem Beklagten und der dritten Person überhaupt nicht beteiligt. Im Sinne der Bestimmungen des ABGB. kann nur eine Verpflichtung des Veräußerers zum Nachweis seines ordnungsgemäßen Erwerbes des veräußerten Gegenstandes gegenüber dem Erwerber, nicht aber gegenüber einem Dritten, in Frage kommen, der seinerseits die Sache wieder vom Erwerber gekauft hat. Von einer gemeinschaftlichen Urkunde im Sinne des Paragraph 304, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO. und des "Art". XLIII EG. zur ZPO. kann somit nicht gesprochen werden, weshalb die Frage des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen für eine Klage nach "Art". XLIII EG. zur ZPO. keiner weiteren Prüfung bedarf. Maßgebend kann daher nur das Bestehen einer vom Beklagten gegenüber dem Kläger ausdrücklich übernommenen Herausgabepflicht sein. Das Berufungsgericht hat nun eingehend dargelegt, daß das erstinstanzliche Verfahren in dieser Richtung noch nicht spruchreif ist, und es genügt, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen.
Dem Rekurse war demnach nicht Folge zu geben.