Begründung:
Die Ehe der Parteien wurde am 12. 3. 2002 gemäß § 55a EheG geschieden. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. In der Verhandlungstagsatzung vom 12. 3. 2002 hatten die Parteien vereinbart, dass der Antragsgegner bei einem Kreditinstitut aushaftende, von den Parteien (gemeinsam) aufgenommene und zum 20. 2. 2002 mit EUR 27.515,92 aushaftende Darlehensverbindlichkeiten allein zurückzahlen werde, und er sich um die Haftungsfreilassung der Antragstellerin bemühen werde. Allenfalls werde die Antragstellerin für bestimmte Verbindlichkeiten - die Kontonummern wurden ziffernmäßig angeführt - einen Antrag nach § 98 EheG dahin einbringen, dass der Antragsgegner Hauptschuldner und sie selbst Ausfallsbürgin werden sollten.Die Ehe der Parteien wurde am 12. 3. 2002 gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. In der Verhandlungstagsatzung vom 12. 3. 2002 hatten die Parteien vereinbart, dass der Antragsgegner bei einem Kreditinstitut aushaftende, von den Parteien (gemeinsam) aufgenommene und zum 20. 2. 2002 mit EUR 27.515,92 aushaftende Darlehensverbindlichkeiten allein zurückzahlen werde, und er sich um die Haftungsfreilassung der Antragstellerin bemühen werde. Allenfalls werde die Antragstellerin für bestimmte Verbindlichkeiten - die Kontonummern wurden ziffernmäßig angeführt - einen Antrag nach Paragraph 98, EheG dahin einbringen, dass der Antragsgegner Hauptschuldner und sie selbst Ausfallsbürgin werden sollten.
Am 16. 10. 2002 beantragte die Antragstellerin, gemäß § 98 EheG mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, dass "zur Zahlung" bestimmter Kreditverbindlichkeiten der Antragsgegner Hauptschuldner und die Antragstellerin Ausfallsbürgin sei. In diesem Antrag scheint ein Konto auf, das in der am 12. 3. 2002 geschlossenen Vereinbarung nicht genannt ist.Am 16. 10. 2002 beantragte die Antragstellerin, gemäß Paragraph 98, EheG mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, dass "zur Zahlung" bestimmter Kreditverbindlichkeiten der Antragsgegner Hauptschuldner und die Antragstellerin Ausfallsbürgin sei. In diesem Antrag scheint ein Konto auf, das in der am 12. 3. 2002 geschlossenen Vereinbarung nicht genannt ist.
Das Erstgericht sprach antragsgemäß aus, dass der Antragsgegner für die im Antrag genannten Kreditverbindlichkeiten Hauptschuldner und die Antragstellerin (lediglich) Ausfallsbürgin sei.
Der dagegen erhobene Rekurs des Antragsgegners hatte nur zum Inhalt, dass aus dem ansonsten unbekämpft gebliebenen Ausspruch nach § 98 EheG jene Kontoverbindlichkeit, die in der Vereinbarung vom 12. 3. 2002 nicht genannt worden war, ausgeschaltet werde.Der dagegen erhobene Rekurs des Antragsgegners hatte nur zum Inhalt, dass aus dem ansonsten unbekämpft gebliebenen Ausspruch nach Paragraph 98, EheG jene Kontoverbindlichkeit, die in der Vereinbarung vom 12. 3. 2002 nicht genannt worden war, ausgeschaltet werde.
Das Rekursgericht wies diesen Rekurs als verspätet zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das nunmehr zuständige Erstgericht legte den vom Antragsgegner gegen diese Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorlage erfolgte zu Unrecht: