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Entscheidung 1 Ob 115/98p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob115/98p

Entscheidungsdatum

28.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. René M*****, geboren am *****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg als Unterhaltssachwalterin, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der Mutter Angelika P*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Rohringer, Rechtsanwalt in Tamsweg, gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichts vom 2.Februar 1998, GZ 1 R 43/98w-48, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 12.Dezember 1997 den Antrag der Mutter, sie von Unterhaltsleistungen für ihren mj. ehelichen Sohn René zu entbinden, ab.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung mit Beschluß vom 2.Februar 1998 und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" der anwaltlich vertretenen Mutter. Dieses Rechtsmittel legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Das widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 Bundesgesetzblatt , I 140 geltenden und hier gemäß Artikel römisch 32 , Ziffer 14, dieser Novelle (Entscheidungsdatum des Gerichts zweiter Instanz nach dem 31.Dezember 1997) bereits anwendbaren Rechtslage.

Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - abgesehen vom Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, und 2 AußStrG binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin abzuändern, daß ein solches Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum dieses Rechtsmittel als zulässig angesehen wird.

Hier brachte die Rechtsmittelwerberin ihren "außerordentlichen Revisionsrekurs" rechtzeitig beim Erstgericht ein. Sie begründet, weshalb sie ihr Rechtsmittel - entgegen dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz - für zulässig hält. Der "außerordentliche Revisionsrekurs" enthält indes keinen Antrag im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG.

Aufgrund dieser Rechtslage durfte das Erstgericht den "außerordentlichen Revisionsrekurs" jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorlegen, ist doch bei einem insgesamt 260.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand das Rechtsmittel gegen einen Beschluß des Rekursgerichts, in dem gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen wurde, gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen.

Mangelt es einem Rechtsmittel als fristgebundenem Schriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, so ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (4 Ob 73/98h; Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Die "Zulassungsbeschwerde" im "außerordentlichen Revisionsrekurs", die sich an den Obersten Gerichtshof wendet, kann einen Antrag gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG nicht ersetzen. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren einen befristeten Verbesserungsauftrag zur Nachholung eines solchen Antrags an das Rekursgericht zu erteilen haben. Sollte eine Verbesserung des Rechtsmittelschriftsatzes unterbleiben, so wäre der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG jedenfalls unzulässig.

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E49924

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00115.98P.0428.000

Im RIS seit

28.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2012

Dokumentnummer

JJT_19980428_OGH0002_0010OB00115_98P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0003799 Rechtssatz 07.10.1992Zivilrecht
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RS0008667 Rechtssatz 12.05.1993Zivilrecht
Dem Verpflichteten hat ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist.
RS0047421 Rechtssatz 07.10.1992Zivilrecht
Beurteilungsmaßstab für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteiles. Es ist zu prüfen, wie sich ein solcher in der Situation des Unterhaltspflichtigen verhalten würde.
RS0047455 Rechtssatz 21.09.1993Zivilrecht
Die Bestimmungen der Exekutionsordnung können als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen der Unterhaltsbemessung dienen. Die Grenze des § 291b EO kann jedoch in Hinblick auf § 292b EO nicht als Untergrenze der Belastung des Unt …
RS0047495 Rechtssatz 28.06.1994Zivilrecht
Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf nur erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er keine Erwerbstätigkeit ausübt.
RS0079861 Rechtssatz 27.07.1995Zivilrecht
Die Gerichte haben einen Ermessensspielraum bei der Festlegung des unpfändbaren Freibetrages. Der Gesetzgeber hat durch § 292b EO zum Ausdruck gebracht, daß Unterhaltsforderungen Priorität genießen.
RS0109505 Rechtssatz 17.03.1998Zivilrecht
Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Ge …
RS0109506 Rechtssatz 17.03.1998Zivilrecht
Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelant …
RS0110772 Rechtssatz 29.09.1998Zivilrecht
Die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft durch den Unterhaltsschuldner kann nach Gesichtspunkten des Anspannungsgrundsatzes niemals den Vorwurf eines schuldhaften Verzichts auf ein höheres Einkommen aus öffentlichen Geldern rechtfertigen.
RS0110773 Rechtssatz 29.09.1998Zivilrecht
Neuerungen sind nur soweit beachtlich, als ein entsprechendes Tatsachenvorbringen im Verfahren erster Instanz nicht möglich war (auch EFSlg 76.437).