Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung zum Vorliegen eines „Instruktionsfehlers" iSd § 5 PHG (RIS-Justiz RS0107606; JBl 2003, 247; 7 Ob 125/03p). Die nach § 5 PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird, spricht doch § 5 Abs 1 Z 2 PHG vom Gebrauch des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden könne (8 Ob 192/99i = SZ 73/78; RIS-Justiz RS0107610). Der Bezug auf die Billigkeit zeigt, dass das Risiko einer missbräuchlichen Produktverwendung nicht auf den Hersteller abgewälzt werden soll (SZ 73/151; JBl 2003, 247). Ob und welche Produktinstruktionen erforderlich sind, entscheidet sich regelmäßig nach der Kasuistik des Einzelfalls (ecolex 2003, 515; 7 Ob 201/03i).Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung zum Vorliegen eines „Instruktionsfehlers" iSd Paragraph 5, PHG (RIS-Justiz RS0107606; JBl 2003, 247; 7 Ob 125/03p). Die nach Paragraph 5, PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird, spricht doch Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, PHG vom Gebrauch des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden könne (8 Ob 192/99i = SZ 73/78; RIS-Justiz RS0107610). Der Bezug auf die Billigkeit zeigt, dass das Risiko einer missbräuchlichen Produktverwendung nicht auf den Hersteller abgewälzt werden soll (SZ 73/151; JBl 2003, 247). Ob und welche Produktinstruktionen erforderlich sind, entscheidet sich regelmäßig nach der Kasuistik des Einzelfalls (ecolex 2003, 515; 7 Ob 201/03i).
In der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts, dass den Hersteller von Feuerwerksraketen, die mit dem Warnhinweis versehen sind „Rakete mit dem Leitstab so in eine feststehende geeignete Halterung (zB Weinflasche, Rohr) stecken, dass die Rakete ungehindert senkrecht aufsteigen kann...", gegenüber dem Benutzer, der diese Rakete mehrere Zentimeter tief in den Boden steckte, weshalb sie am Aufsteigen gehindert war und am Boden explodierte, keine Haftung für die erlittenen Verletzungen trifft, kann eine (krasse) Fehlentscheidung, die das korrigierende Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erforderlich machte, nicht erblickt werden.
Angesichts der enormen Vielfalt unterschiedlichster Produkte ist die vom Rechtsmittelwerber gewünschte „produktspezifische, konkretisierende Auslegung" der zu § 5 PHG entwickelten Grundsätze nicht geboten. Die für vergleichbare Sachverhalte entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung sind auf den konkreten, hier gegebenen Sachverhalt anwendbar und wurden auch korrekt angewendet (vgl 4 Ob 13/04x uva).Angesichts der enormen Vielfalt unterschiedlichster Produkte ist die vom Rechtsmittelwerber gewünschte „produktspezifische, konkretisierende Auslegung" der zu Paragraph 5, PHG entwickelten Grundsätze nicht geboten. Die für vergleichbare Sachverhalte entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung sind auf den konkreten, hier gegebenen Sachverhalt anwendbar und wurden auch korrekt angewendet vergleiche 4 Ob 13/04x uva).
Die außerordentliche Revision ist zurückzuweisen.