Begründung:
Am 31. 12. 1997 unternahm der Kläger, der als Hobby-Freizeittaucher mehrere Tauchkurse absolviert hatte, mit seinem ehemaligen Tauchlehrer einen Tauchgang im Attersee. Nach etwa 15 Minuten bekam er in einer Tiefe von ca 36 m (ungewollten) Auftrieb, weil er über das Auslassventil im Ärmel seines Trockentauchanzuges keine Luft mehr ablassen konnte. Er konnte nicht verhindern, dass er ohne Dekompresssionspause mit zunehmender Geschwindigkeit unkontrolliert zur Wasseroberfläche aufstieg (sog. blow-up). Dadurch erlitt er schwere innere Verletzungen, die zu Lähmungen führten; noch heute sind das Gangbild sowie die Blasen- und Mastdarmfunktionen des Klägers gestört.
Nach den vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang getroffenen, vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen steht nunmehr weiters fest, dass das Auslassventil deshalb nicht funktionierte, weil es durch den vom Kläger unter dem Tauchanzug getragenen, neuen Unterziehanzug, der luftundurchlässig war, verlegt wurde. Der Kläger hatte den Unterziehanzug in einem Tauchsportgeschäft gekauft, das den Anzug von der beklagten Partei bezogen hatte, die ihn von der Nebenintervenientin in England fertigen lassen hatte. Die Beklagte hatte nichts unternommen, um auf die Gefährlichkeit der Kombination des (luftundurchlässigen) Unterziehanzuges mit einem Ventil wie jenem, das sich am Trockentauchanzug des Klägers befand, hinzuweisen. Der Kläger, der der Beklagten die Unterlassung eines solchen Warnhinweises als Produktfehler iSd § 5 PHG zur Last legt, begehrt im vorliegenden Rechtsstreit seine beim Tauchunfall erlittenen Schäden (Schmerzengeld und Verdienstentgang) ersetzt, die er mit (umgerechnet) EUR 47.004,79 bezifferte; dazu begehrt er auch noch die Feststellung der Haftung der Beklagten für allfällige zukünftige Schäden aus dem Unfall.Nach den vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang getroffenen, vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen steht nunmehr weiters fest, dass das Auslassventil deshalb nicht funktionierte, weil es durch den vom Kläger unter dem Tauchanzug getragenen, neuen Unterziehanzug, der luftundurchlässig war, verlegt wurde. Der Kläger hatte den Unterziehanzug in einem Tauchsportgeschäft gekauft, das den Anzug von der beklagten Partei bezogen hatte, die ihn von der Nebenintervenientin in England fertigen lassen hatte. Die Beklagte hatte nichts unternommen, um auf die Gefährlichkeit der Kombination des (luftundurchlässigen) Unterziehanzuges mit einem Ventil wie jenem, das sich am Trockentauchanzug des Klägers befand, hinzuweisen. Der Kläger, der der Beklagten die Unterlassung eines solchen Warnhinweises als Produktfehler iSd Paragraph 5, PHG zur Last legt, begehrt im vorliegenden Rechtsstreit seine beim Tauchunfall erlittenen Schäden (Schmerzengeld und Verdienstentgang) ersetzt, die er mit (umgerechnet) EUR 47.004,79 bezifferte; dazu begehrt er auch noch die Feststellung der Haftung der Beklagten für allfällige zukünftige Schäden aus dem Unfall.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Der behauptete Produktfehler liege nicht vor. Der Kläger hätte den Unfall vermeiden können, wenn er die unter Tauchern bekannten Gegenmaßnahmen für derartige Notfälle beachtet hätte. Überdies sei der Unfall durch den offenbar mangelhaften Trockentauchanzug verursacht worden, der entgegen der üblichen Eigenschaft von Trockentauchanzügen nicht für Unterbekleidung jedweder Art geeignet gewesen sei.
Der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofes hat in seiner in dieser Rechtssache bereits gefällten Entscheidung 7 Ob 49/01h (ZVR
2001/71 = EvBl 2001/145 = ecolex 2001, 671 [Rabl] = ZfRV 2002, 149
[Posch] = RdW 2001, 533) für die erste und zweite Instanz bindend
ausgesprochen, dass die Beklagte für den - nunmehr feststehenden - Fall, dass der gegenständliche Unterzieher im behaupteten Maß luftundurchlässig sei und der Unfall des Klägers dadurch ausgelöst wurde, als Scheinhersteller des Unterziehanzuges auf Grund eines Instruktionsfehlers gemäß § 5 PHG grundsätzlich haftbar ist. Das Erstgericht verurteilte die Beklagte im zweiten Rechtsgang zur Zahlung von EUR 21.801,85 samt Zinsen und stellte ihre Haftung für künftige Schäden aus dem Tauchunfall im Ausmaß von 50 % fest. Das darüber hinausgehende Klagebegehren (Zahlung von weiteren EUR 25.202,94 sowie das 50 % übersteigende Feststellungsbegehren) wurde abgewiesen. Ausgehend von dem auf den S 5 bis 9 seiner Entscheidung von ihm festgestellten, zum Teil hier bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt, erachtete das Erstgericht eine Schadensteilung von 1 : 1 als gerechtfertigt. Ein dem Instruktionsfehler der Beklagten gleichwertiges Mitverschulden des Klägers liege darin, dass er sich ohne Notwendigkeit in eine beträchtliche Gefahrensituation begeben habe und dass er nicht rasch genug auf den unerwünschten Auftrieb reagiert, sondern nahezu eine Minute mit halbherzigen Abwehrmaßnahmen und Ursachenforschung vergeudet habe. Hingegen sei die Nichtverwendung einer Halteleine dem Kläger nicht vorzuwerfen, ebensowenig die unterbliebene Einflussnahme auf Bergungs- und Versorgungsmaßnahmen und die unzureichende Rekompression in der Stresssituation nach dem "blow-up". Der Höhe nach habe der Kläger das Schmerzengeld mit EUR 43.603,70 richtig bemessen. Ein Verdienstentgang stehe ihm nicht zu, weil er vom Sozialversicherungsträger Leistungen in Höhe von mehr als der Hälfte seines Verdienstentganges bezogen habe.ausgesprochen, dass die Beklagte für den - nunmehr feststehenden - Fall, dass der gegenständliche Unterzieher im behaupteten Maß luftundurchlässig sei und der Unfall des Klägers dadurch ausgelöst wurde, als Scheinhersteller des Unterziehanzuges auf Grund eines Instruktionsfehlers gemäß Paragraph 5, PHG grundsätzlich haftbar ist. Das Erstgericht verurteilte die Beklagte im zweiten Rechtsgang zur Zahlung von EUR 21.801,85 samt Zinsen und stellte ihre Haftung für künftige Schäden aus dem Tauchunfall im Ausmaß von 50 % fest. Das darüber hinausgehende Klagebegehren (Zahlung von weiteren EUR 25.202,94 sowie das 50 % übersteigende Feststellungsbegehren) wurde abgewiesen. Ausgehend von dem auf den S 5 bis 9 seiner Entscheidung von ihm festgestellten, zum Teil hier bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt, erachtete das Erstgericht eine Schadensteilung von 1 : 1 als gerechtfertigt. Ein dem Instruktionsfehler der Beklagten gleichwertiges Mitverschulden des Klägers liege darin, dass er sich ohne Notwendigkeit in eine beträchtliche Gefahrensituation begeben habe und dass er nicht rasch genug auf den unerwünschten Auftrieb reagiert, sondern nahezu eine Minute mit halbherzigen Abwehrmaßnahmen und Ursachenforschung vergeudet habe. Hingegen sei die Nichtverwendung einer Halteleine dem Kläger nicht vorzuwerfen, ebensowenig die unterbliebene Einflussnahme auf Bergungs- und Versorgungsmaßnahmen und die unzureichende Rekompression in der Stresssituation nach dem "blow-up". Der Höhe nach habe der Kläger das Schmerzengeld mit EUR 43.603,70 richtig bemessen. Ein Verdienstentgang stehe ihm nicht zu, weil er vom Sozialversicherungsträger Leistungen in Höhe von mehr als der Hälfte seines Verdienstentganges bezogen habe.
Das Berufungsgericht gab den gegen den stattgebenden Teil der erstinstanzlichen Entscheidung gerichteten Berufungen der Beklagten und ihrer Nebenintervenientin keine Folge. Hingegen erachtete es die gegen den abweislichen Teil des Ersturteiles gerichtete Berufung des Klägers für berechtigt: Es änderte die erstinstanzliche Entscheidung in ein "Teil- und Zwischenurteil" dahin ab, dass es 1.) die Beklagte schuldig erkannte, dem Kläger EUR 43.603,70 samt Zinsen zu bezahlen und weiters aussprach, dass 2.) der Anspruch des Klägers auf Zahlung von EUR 3.401,08 an Verdienstentgang samt Zinsen dem Grunde nach zu Recht bestehe und 3.) die Beklagte dem Kläger für die zukünftigen Schäden aus dem Tauchunfall zur Gänze hafte.
Das Berufungsgericht führte dazu - soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich - aus, gemäß § 11 PHG sei das Mitverschulden des Geschädigten nach § 1304 ABGB zu beurteilen. Im Nachhinein wisse man naturgemäß genau, welche Möglichkeiten zur Schadensverhinderung es gegeben hätte. Daher sei es für die Beklagte und ihre Nebenintervenientin nicht schwer gewesen, mit Akribie aufzulisten, was der Kläger alles hätte anders machen müssen. Maßgebend sei aber ausschließlich eine ex-ante-Betrachtung. Zweifellos sei winterliches Trockentauchen in einem Alpensee in eine Tiefe von (zunächst sogar) 54 m eine Extremsportart, die große Gefahren und eine erhebliche Eigenverantwortung mit sich bringe. Allerdings sei der vom Kläger getragene Unterzieher, für den die Beklagte als (Schein-)Herstellerin einzustehen habe, speziell als Ausrüstungsgegenstand für das Trockentauchen gedacht, sodass er eben diesen extremen Anforderungen zu genügen habe. Mangels eines Hinweises auf eine eingeschränkte Verwendbarkeit des Unterziehers, insbesondere nur bis zu einer bestimmten Tauchtiefe, habe der Kläger keinen Verdacht auf mangelnde Eignung des Unterziehers schöpfen und sich nicht konkret auf daraus resultierende Notfälle gefasst machen müssen. Das Ausüben einer Extremsportart erfordere zwar ein hohes Maß an Fähigkeiten und Kenntnissen, doch habe der Kläger im zweiten Rechtsgang bewiesen, dass er dieser Anforderung zufolge seiner Ausbildung als Trockentaucher entsprochen habe. Daher könne ihm weder aus der Auswahl der Ausrüstung noch aus der Ausübung der Extremsportart an sich ein Vorwurf gemacht werden. Die Verwendung einer Sicherheitsleine habe gegen einen "blow-up" naturgemäß nur etwas nützen können, wenn sie entweder am Seegrund oder am Ufersteilhang unterhalb des Klägers fixiert oder zumindest mit einem ausreichenden Gewicht versehen gewesen wäre. Wie dies sinnvoll zu bewerkstelligen gewesen wäre, ohne die Bewegungsfreiheit der Taucher einzuschränken und den Tauchgang beträchtlich zu erschweren, sei im gesamten Prozess nicht hervorgekommen; auch nicht, dass dies übliche Routine wäre. Auch daraus resultiere kein Mitverschulden des Klägers. Auch könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, er habe vor dem Unfall mit dem neuen Unterzieher in ungefährlicher Tiefe nicht geübt bzw dass er nicht schon beim ersten Anzeichen eines drohenden "blow-up" mit dem Ausziehen eines Handschuhes begonnen habe, weil beides zu einer Überspannung der Sorgfaltspflicht führe. Den Notfall "verlegtes Auslassventil" vorher in ungefährlicher Tiefe zu üben, habe kein hinreichender Anlass bestanden, weil der Kläger nicht vorhersehen habe müssen, dass dieser Notfall zufolge eines neuen Unterziehers eintreten könnte. Gerade der von der Beklagten als wesentlich hervorgehobene Umstand, dass man als Unterzieher jedwede Kleidung, zB auch einen Schianzug tragen könne, sei nicht geeignet gewesen, die Aufmerksamkeit des Klägers besonders auf technische Probleme im Zusammenhang mit dem neuen Unterzieher zu lenken. Wenn man sogar einen Schianzug oder sonstige Alltagskleidung unter dem Trockentauchanzug tragen könne, so sei es dem Benützer nicht vorwerfbar, wenn er denke, dass ein spezieller Trockentauch-Unterzieher noch besser und jedenfalls vollkommen unproblematisch sei.Das Berufungsgericht führte dazu - soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich - aus, gemäß Paragraph 11, PHG sei das Mitverschulden des Geschädigten nach Paragraph 1304, ABGB zu beurteilen. Im Nachhinein wisse man naturgemäß genau, welche Möglichkeiten zur Schadensverhinderung es gegeben hätte. Daher sei es für die Beklagte und ihre Nebenintervenientin nicht schwer gewesen, mit Akribie aufzulisten, was der Kläger alles hätte anders machen müssen. Maßgebend sei aber ausschließlich eine ex-ante-Betrachtung. Zweifellos sei winterliches Trockentauchen in einem Alpensee in eine Tiefe von (zunächst sogar) 54 m eine Extremsportart, die große Gefahren und eine erhebliche Eigenverantwortung mit sich bringe. Allerdings sei der vom Kläger getragene Unterzieher, für den die Beklagte als (Schein-)Herstellerin einzustehen habe, speziell als Ausrüstungsgegenstand für das Trockentauchen gedacht, sodass er eben diesen extremen Anforderungen zu genügen habe. Mangels eines Hinweises auf eine eingeschränkte Verwendbarkeit des Unterziehers, insbesondere nur bis zu einer bestimmten Tauchtiefe, habe der Kläger keinen Verdacht auf mangelnde Eignung des Unterziehers schöpfen und sich nicht konkret auf daraus resultierende Notfälle gefasst machen müssen. Das Ausüben einer Extremsportart erfordere zwar ein hohes Maß an Fähigkeiten und Kenntnissen, doch habe der Kläger im zweiten Rechtsgang bewiesen, dass er dieser Anforderung zufolge seiner Ausbildung als Trockentaucher entsprochen habe. Daher könne ihm weder aus der Auswahl der Ausrüstung noch aus der Ausübung der Extremsportart an sich ein Vorwurf gemacht werden. Die Verwendung einer Sicherheitsleine habe gegen einen "blow-up" naturgemäß nur etwas nützen können, wenn sie entweder am Seegrund oder am Ufersteilhang unterhalb des Klägers fixiert oder zumindest mit einem ausreichenden Gewicht versehen gewesen wäre. Wie dies sinnvoll zu bewerkstelligen gewesen wäre, ohne die Bewegungsfreiheit der Taucher einzuschränken und den Tauchgang beträchtlich zu erschweren, sei im gesamten Prozess nicht hervorgekommen; auch nicht, dass dies übliche Routine wäre. Auch daraus resultiere kein Mitverschulden des Klägers. Auch könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, er habe vor dem Unfall mit dem neuen Unterzieher in ungefährlicher Tiefe nicht geübt bzw dass er nicht schon beim ersten Anzeichen eines drohenden "blow-up" mit dem Ausziehen eines Handschuhes begonnen habe, weil beides zu einer Überspannung der Sorgfaltspflicht führe. Den Notfall "verlegtes Auslassventil" vorher in ungefährlicher Tiefe zu üben, habe kein hinreichender Anlass bestanden, weil der Kläger nicht vorhersehen habe müssen, dass dieser Notfall zufolge eines neuen Unterziehers eintreten könnte. Gerade der von der Beklagten als wesentlich hervorgehobene Umstand, dass man als Unterzieher jedwede Kleidung, zB auch einen Schianzug tragen könne, sei nicht geeignet gewesen, die Aufmerksamkeit des Klägers besonders auf technische Probleme im Zusammenhang mit dem neuen Unterzieher zu lenken. Wenn man sogar einen Schianzug oder sonstige Alltagskleidung unter dem Trockentauchanzug tragen könne, so sei es dem Benützer nicht vorwerfbar, wenn er denke, dass ein spezieller Trockentauch-Unterzieher noch besser und jedenfalls vollkommen unproblematisch sei.
Das Zögern des Klägers mit dem Ausziehen des Tauchhandschuhes und dass er zuvor zu gelinderen Mitteln (nach der Tauchlampe seines Partners und schließlich nach diesem selbst) gegriffen habe, sei unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass ein voreiliges Ausziehen des Handschuhes zwar den "blow-up" verhindert hätte, aber der Kläger durch das Eindringen des 4° Celsius kalten Seewassers in den Tauchanzug unterkühlt worden wäre. Kältezittern in einer Tiefe von 36 m sei bei der Notwendigkeit der Einhaltung von Dekompressionspausen beim Aufstieg wohl ebenfalls als lebensgefährlich einzuschätzen. Wenn nicht, so wäre eine solche Einschätzung dem Kläger zumindest nicht vorwerfbar. Auch der vom Gericht beigezogene Tauchsachverständige habe keine falsche Reaktion des Klägers darin gesehen, dass er zunächst nach der Lampe seines Tauchpartners gegriffen habe, um sich zu stabilisieren und die Ursache für den Auftrieb zu erforschen. Mit der gebotenen Reaktionsgeschwindigkeit im Straßenverkehr sei der vorliegende Fall wegen grundsätzlicher Andersartigkeit der Situation nicht vergleichbar.
Der weitere Vorwurf, dass der Kläger nach dem "blow-up" eine nur unzureichende Rekompression vorgenommen habe, sei zwar zutreffend, jedoch habe er diesbezüglich nicht schuldhaft gehandelt, weil er sich nach dem "blow-up" in einer Stresssituation befunden habe. In dieser sei seine Einschätzung, die Wahl eines Fixpunktes (Verankerung einer Boje) sei sicherer als sich alleine mit unbestimmtem Verletzungsgrad ohne Partner, ohne Fixpunkt und ohne Tauchcomputer im Attersee zu verlieren, nicht vorwerfbar. Dem Kläger sei daher insgesamt kein zu berücksichtigendes Mitverschulden iSd § 1304 ABGB anzulasten. Hinsichtlich des Verdienstentganges liege noch keine Entscheidungsreife der Höhe nach vor, weil das Erstgericht hiezu keine ziffernmäßigen Feststellungen getroffen habe. Daher sei über den Verdienstentgangsanspruch vorerst ein Zwischenurteil gemäß § 393 ZPO zu fällen gewesen.Der weitere Vorwurf, dass der Kläger nach dem "blow-up" eine nur unzureichende Rekompression vorgenommen habe, sei zwar zutreffend, jedoch habe er diesbezüglich nicht schuldhaft gehandelt, weil er sich nach dem "blow-up" in einer Stresssituation befunden habe. In dieser sei seine Einschätzung, die Wahl eines Fixpunktes (Verankerung einer Boje) sei sicherer als sich alleine mit unbestimmtem Verletzungsgrad ohne Partner, ohne Fixpunkt und ohne Tauchcomputer im Attersee zu verlieren, nicht vorwerfbar. Dem Kläger sei daher insgesamt kein zu berücksichtigendes Mitverschulden iSd Paragraph 1304, ABGB anzulasten. Hinsichtlich des Verdienstentganges liege noch keine Entscheidungsreife der Höhe nach vor, weil das Erstgericht hiezu keine ziffernmäßigen Feststellungen getroffen habe. Daher sei über den Verdienstentgangsanspruch vorerst ein Zwischenurteil gemäß Paragraph 393, ZPO zu fällen gewesen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei, weil keine vergleichbaren Extremsport-Unfälle ausjudiziert seien und weil insbesondere keine oberstgerichtliche Judikatur zur Produkthaftung für Extremsport-Ausrüstung im Zusammenhang mit der Eigenverantwortlichkeit des Benützers bekannt sei.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei, weil keine vergleichbaren Extremsport-Unfälle ausjudiziert seien und weil insbesondere keine oberstgerichtliche Judikatur zur Produkthaftung für Extremsport-Ausrüstung im Zusammenhang mit der Eigenverantwortlichkeit des Benützers bekannt sei.
In ihrer Revision macht die Beklagte unrichtige rechtliche Beurteilung, Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens als Revisionsgründe geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger begehrt in seiner Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel der Beklagten entweder mangels Zulässigkeit zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben.