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Entscheidung 1 Ob 116/20w×

Entscheidung 1 Ob 116/20w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007124 Rechtssatz 24.09.1991Zivilrecht
Auch für das Aufteilungsverfahren nach §§ 229 ff AußStrG gilt seit der WGN 1989 infolge der Aufhebung des § 232 AußStrG das Revisionsrekursrecht nach §§ 14 ff AußStrG. Der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs 3 AußStrG kommt hier nicht zum Tragen, weil der Aufte …
RS0034613 Rechtssatz 06.03.1991Zivilrecht
Die allgemeine Verjährungsbestimmung des § 1497 ABGB ist auf die Präklusivfrist des § 95 EheG - auch in Ansehung des vom Antragsgegner gestellten Gegenantrages - analog anzuwenden.
RS0034704 Rechtssatz 05.10.1955Zivilrecht
Wenn sich der Beklagte auf die Verjährung infolge des eingetretenen Ruhens des Verfahrens beruft, ist es Aufgabe des Klägers, beachtliche Gründe für das längere Ruhen des Verfahrens nachzuweisen.
RS0034710 Rechtssatz 11.11.1960Zivilrecht
Es kommt nicht auf die längere oder kürzere Dauer der Untätigkeit (hier: elf Monate) an, sondern auf den Umstand, ob diese Untätigkeit gerechtfertigt gewesen ist. In dieser Hinsicht trifft den Kläger die Behauptungspflicht und Beweispflicht. Keineswegs darf …
RS0034765 Rechtssatz 12.02.1976Zivilrecht
Keine gehörige Fortsetzung liegt nur dann vor, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt, die darauf schließen lässt, dass ihm an der Erreichung des Prozesszieles nicht mehr gelegen ist.
RS0034805 Rechtssatz 29.11.1960Zivilrecht
Die Frage, ob ein längeres Zuwarten mit der Verfolgung eines Anspruches im Sinne des § 1497 ABGB noch hingenommen werden kann oder ob eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, aus der entnommen werden muss, dass es der Partei an dem erforderlichen Ernst zur …
RS0034849 Rechtssatz 12.07.1984Zivilrecht
Eine gehörige Fortsetzung ist nicht anzunehmen, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt und damit zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung seines Prozesszieles nichts gelegen ist. Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigke …
RS0109623 Rechtssatz 02.04.1998Zivilrecht
Erhebt in den im § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet …