Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte vertritt die Meinung, daß die Untergerichte die Einräumung des Aufgriffsrechtes zu Unrecht als eine gewöhnliche Erbteilungsvorschrift aufgefaßt hätten. Nach dem Willen des Erblassers sollte die Beklagte den Nachlaß an sich lösen können. Damit sei zum Ausdruck gebracht, daß der Erblasser an die Feststellung des Nachlaßwertes im Zuge einer normalen, innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeit durchzuführenden Verlassenschaftsabhandlung gedacht habe. Der Gedanke, daß die Auseinandersetzung der Erben erst nach vielen Jahren vor sich gehen würde, sei dem Erblasser nicht gekommen. Dessen Absicht sei es auch nicht gewesen, daß der Kläger an den Früchten des Nachlasses teilhaben sollte. Das von der Beklagten ausgeübte Aufgriffsrecht wirke auf den Tag des Erbanfalles, also den Todestag des Josef A. zurück. Den nach diesem Tag zu berechnenden Erbteil habe die Beklagte bei Gericht erlegt und es sei daher nichts mehr zu bezahlen.
Gegenüber den Ausführungen der Beklagten ist festzuhalten, daß Josef A. einen Erben nicht eingesetzt hat. Demgemäß kam es zur gesetzlichen Erbfolge, auf die die Verfügungen des Erblassers keinen Bezug haben. Das Erbrecht der Witwe und der beiden Brüder des Erblassers wurde ausschließlich nur nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Hälfte und je einem Viertel des Nachlasses bestimmt und der ziffernmäßige Wert der Erbteile auf Grund der Schätzung und Inventierung des Nachlasses mit 17.748.57 S bzw. je 8874.28 S fixiert. Auf Grund dieser Ergebnisse wurde die Einantwortungsurkunde vom 8. Jänner 1948 erlassen.
Die Verfügung des Erblassers, wonach die Beklagte zum Aufgriff in der Weise berechtigt sein solle, daß sie den ganzen Nachlaß um den gerichtlichen Schätzwert oder den sonstwie vereinbarten Wert als ihr Alleineigentum an sich lösen könne, bezieht sich nur auf die tatsächliche Teilung des Nachlasses. Die Absicht des Erblassers ging nicht dahin, die Beklagte zur Alleinerbin zu machen. Bei der Auseinandersetzung der Erben sollte sie vielmehr berechtigt sein, eine bestimmte Art der Erbteilung zu verlangen, und zwar in dem Sinn, daß ihr der ganze Nachlaß zufallen soll. Da sie aber als gesetzliche Erbin nicht auf den ganzen Nachlaß, sondern nur auf dessen Hälfte Anspruch erheben kann, mußte sie vom Erblasser verpflichtet werden, den über ihren Erbteil hinausgehenden Wert herauszuzahlen und damit die anderen beiden Erben zu befriedigen. So ist das "Ansichlösen um den Schätzwert" zu verstehen (vgl. OGH.-E. v. 9. Oktober 1931, SZ. XIII/219, v. 5. April 1933, SZ. XV/112). Der Inhalt der notariellen Verfügung des Erblassers beschränkte sich somit nicht auf die zum Nachlaß tatsächlich gehörigen Gegenstände, sondern schrieb eine wirtschaftlich zweckmäßige Auseinandersetzung vor, bei der an die Stelle bestimmter Nachlaßteile Forderungen des Klägers und des Franz A. in Geld traten. Schon aus dieser Tatsache ergibt sich die wahre Natur des Aufgriffsrechtes als einer vom Erblasser vorausbestimmten Art der realen Erbteilung.Die Verfügung des Erblassers, wonach die Beklagte zum Aufgriff in der Weise berechtigt sein solle, daß sie den ganzen Nachlaß um den gerichtlichen Schätzwert oder den sonstwie vereinbarten Wert als ihr Alleineigentum an sich lösen könne, bezieht sich nur auf die tatsächliche Teilung des Nachlasses. Die Absicht des Erblassers ging nicht dahin, die Beklagte zur Alleinerbin zu machen. Bei der Auseinandersetzung der Erben sollte sie vielmehr berechtigt sein, eine bestimmte Art der Erbteilung zu verlangen, und zwar in dem Sinn, daß ihr der ganze Nachlaß zufallen soll. Da sie aber als gesetzliche Erbin nicht auf den ganzen Nachlaß, sondern nur auf dessen Hälfte Anspruch erheben kann, mußte sie vom Erblasser verpflichtet werden, den über ihren Erbteil hinausgehenden Wert herauszuzahlen und damit die anderen beiden Erben zu befriedigen. So ist das "Ansichlösen um den Schätzwert" zu verstehen vergleiche OGH.-E. v. 9. Oktober 1931, SZ. XIII/219, v. 5. April 1933, SZ. XV/112). Der Inhalt der notariellen Verfügung des Erblassers beschränkte sich somit nicht auf die zum Nachlaß tatsächlich gehörigen Gegenstände, sondern schrieb eine wirtschaftlich zweckmäßige Auseinandersetzung vor, bei der an die Stelle bestimmter Nachlaßteile Forderungen des Klägers und des Franz A. in Geld traten. Schon aus dieser Tatsache ergibt sich die wahre Natur des Aufgriffsrechtes als einer vom Erblasser vorausbestimmten Art der realen Erbteilung.
Sicherlich dachte der Erblasser zur Zeit, als die Ehegatten das gegenseitige Aufgriffsrecht vereinbarten, nicht an die Möglichkeit, daß es zur Nachlaßteilung erst zehn oder mehr Jahre nach seinem Tod kommen würde. Ebensowenig mag er vorausgesehen haben, daß es infolge der Abwertung des Geldes zwischen den Erben Streit geben würde. Aber wenn der Erblasser auch angenommen haben mag, daß es mit der im Verlassenschaftsverfahren vorzunehmenden Schätzung des Nachlasses sein Bewenden haben könnte, kann dies für den von ihm möglicherweise nicht vorausgesehenen Fall keine Geltung haben, daß der in Geld ausgedrückte Wert des Nachlasses zur Zeit des Todes dem Wert zur Zeit der tatsächlichen Erbteilung in keiner Weise mehr entspricht. Denn nach der Verfügung des Erblassers soll die Beklagte nicht ungerechtfertigterweisebevorzugt und der Kläger nicht benachteiligt, sondern es sollen alle Erben entsprechend ihren Erbanteilen gerecht zum Zuge kommen. Dies kann dem Willen des Erblassers entsprechend nur auf die Weise geschehen, daß der Nachlaßwert, wie er sich zur Zeit der faktischen Teilung darstellt, zugrunde gelegt wird. Bis dahin ist der Nachlaß als gemeinsames Vermögen aller Erben anzusehen, an dessen Zuwachs, Abgang und Wertveränderungen alle teilnehmen. Dieser Grundsatz,der sich aus § 167 AußstrG. ergibt, ist für das ähnliche Verhältnis zwischen dem Erben und dem Noterben im § 786 ABGB. noch deutlicher zum Ausdruck gebracht worden. Die von der Beklagten auf Grund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 31. Mai 1950, SZ. XXIII/180, vertretene Meinung, das Aufgriffsrecht wirke auf den Zeitpunkt des Erbanfalles zurück, kann für den vorliegenden Fall, in dem es um die Frage der Bewertung geht, nicht übernommen werden. Von der Rückwirkung einer Erbteilungsvorschrift auf den Todestag könnte nur dort gesprochen werden, wo dies vom Erblasser ausdrücklich angeordnet wurde. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des OGH. v. 16. Feber 1949, SZ. XXII/24, zu verweisen.Sicherlich dachte der Erblasser zur Zeit, als die Ehegatten das gegenseitige Aufgriffsrecht vereinbarten, nicht an die Möglichkeit, daß es zur Nachlaßteilung erst zehn oder mehr Jahre nach seinem Tod kommen würde. Ebensowenig mag er vorausgesehen haben, daß es infolge der Abwertung des Geldes zwischen den Erben Streit geben würde. Aber wenn der Erblasser auch angenommen haben mag, daß es mit der im Verlassenschaftsverfahren vorzunehmenden Schätzung des Nachlasses sein Bewenden haben könnte, kann dies für den von ihm möglicherweise nicht vorausgesehenen Fall keine Geltung haben, daß der in Geld ausgedrückte Wert des Nachlasses zur Zeit des Todes dem Wert zur Zeit der tatsächlichen Erbteilung in keiner Weise mehr entspricht. Denn nach der Verfügung des Erblassers soll die Beklagte nicht ungerechtfertigterweisebevorzugt und der Kläger nicht benachteiligt, sondern es sollen alle Erben entsprechend ihren Erbanteilen gerecht zum Zuge kommen. Dies kann dem Willen des Erblassers entsprechend nur auf die Weise geschehen, daß der Nachlaßwert, wie er sich zur Zeit der faktischen Teilung darstellt, zugrunde gelegt wird. Bis dahin ist der Nachlaß als gemeinsames Vermögen aller Erben anzusehen, an dessen Zuwachs, Abgang und Wertveränderungen alle teilnehmen. Dieser Grundsatz,der sich aus Paragraph 167, AußstrG. ergibt, ist für das ähnliche Verhältnis zwischen dem Erben und dem Noterben im Paragraph 786, ABGB. noch deutlicher zum Ausdruck gebracht worden. Die von der Beklagten auf Grund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 31. Mai 1950, SZ. XXIII/180, vertretene Meinung, das Aufgriffsrecht wirke auf den Zeitpunkt des Erbanfalles zurück, kann für den vorliegenden Fall, in dem es um die Frage der Bewertung geht, nicht übernommen werden. Von der Rückwirkung einer Erbteilungsvorschrift auf den Todestag könnte nur dort gesprochen werden, wo dies vom Erblasser ausdrücklich angeordnet wurde. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des OGH. v. 16. Feber 1949, SZ. XXII/24, zu verweisen.
Da die Untergerichte den Schätzwert des Nachlasses nicht nach den Verhältnissen, wie sie am Todestag bestanden, angenommen haben, sondern vom Zeitpunkt der Erbteilung ausgegangen sind, erweist sich die von der Beklagten erhobene Revision als nicht berechtigt.
Die Revision des Klägers hingegen weist mit Recht darauf hin, daß es für die Wertberechnung nicht von Bedeutung sein könne, wann das Eigentumsrecht der Beklagten am Anteil der zum X.-Gut gehörigen Liegenschaften grundbücherlich einverleibt wurde. Die Ansicht der Untergerichte, durch die Eintragung im Grundbuch sei es zur Erbteilung und damit zur Aufhebung der Erbengemeinschaft gekommen, ist unrichtig. Es kann unerörtert bleiben, ob das Abhandlungsgericht befugt war, noch vor der Auseinandersetzung der Erben das Eigentumsrecht der Beklagten gemäß dem ihr zustehenden Aufgriffsrecht zu verbüchern. Jedenfalls konnte die Erbteilung, wie sie vom Erblasser bestimmt worden war, nicht auf die Art vorgenommen werden, daß einer der drei Erben, nämlich die Beklagte, allein zufriedengestellt wurde. Unter Erbteilung kann nur die Klaglosstellung aller Erben verstanden werden. Solange dies nicht der Fall ist, kann nicht davon die Rede sein, daß es überhaupt zur Erbteilung gekommen wäre. Ungeachtet der grundbücherlichen Verschiebung bleibt es im Innenverhältnis der Erben - bei der Beteiligung aller Erben am wirtschaftlichen Schicksal der Nachlaßmasse. Im vorliegenden Fall behielten der Kläger und Franz A. ihren aus dem Aufgriffsrecht der Beklagten sich ergebenden Anspruch auf Auszahlung ihres dem Wert zur Zeit der Erbteilung entsprechenden Anteils so lange, bis eine alle Erben befriedigende Teilung zustandekommen würde.Die Revision des Klägers hingegen weist mit Recht darauf hin, daß es für die Wertberechnung nicht von Bedeutung sein könne, wann das Eigentumsrecht der Beklagten am Anteil der zum römisch zehn.-Gut gehörigen Liegenschaften grundbücherlich einverleibt wurde. Die Ansicht der Untergerichte, durch die Eintragung im Grundbuch sei es zur Erbteilung und damit zur Aufhebung der Erbengemeinschaft gekommen, ist unrichtig. Es kann unerörtert bleiben, ob das Abhandlungsgericht befugt war, noch vor der Auseinandersetzung der Erben das Eigentumsrecht der Beklagten gemäß dem ihr zustehenden Aufgriffsrecht zu verbüchern. Jedenfalls konnte die Erbteilung, wie sie vom Erblasser bestimmt worden war, nicht auf die Art vorgenommen werden, daß einer der drei Erben, nämlich die Beklagte, allein zufriedengestellt wurde. Unter Erbteilung kann nur die Klaglosstellung aller Erben verstanden werden. Solange dies nicht der Fall ist, kann nicht davon die Rede sein, daß es überhaupt zur Erbteilung gekommen wäre. Ungeachtet der grundbücherlichen Verschiebung bleibt es im Innenverhältnis der Erben - bei der Beteiligung aller Erben am wirtschaftlichen Schicksal der Nachlaßmasse. Im vorliegenden Fall behielten der Kläger und Franz A. ihren aus dem Aufgriffsrecht der Beklagten sich ergebenden Anspruch auf Auszahlung ihres dem Wert zur Zeit der Erbteilung entsprechenden Anteils so lange, bis eine alle Erben befriedigende Teilung zustandekommen würde.
Was nun den Zeitpunkt betrifft, auf den die Schätzung des Nachlasses abzustellen ist, kann es auf den von den Untergerichten angenommenen Stichtag des 23. Juni 1948 nicht ankommen. Mit Rücksicht darauf, daß es infolge der Differenzen der Erben zu der vom Erblasser erwähnten Wertvereinbarung nicht gekommen ist und das Gericht den Erbteil des Klägers auszumessen hat, kann kein früherer Zeitpunkt maßgebend sein, als der des Schlusses der Verhandlung erster Instanz. Denn auf diesen Zeitpunkt wird sich die Entscheidung der Sache zu beziehen haben, erst mit dieser Entscheidung wird der Anspruch der Miterben fixiert sein und nur nach diesem Zeitpunkt wird die Erbteilung als vorgenommen angesehen werden können. Der Kläger macht dem Berufungsgericht deshalb mit Recht den Vorwurf unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Es wäre Sache des Erstgerichtes gewesen, den Wert des Nachlasses, wie er sich zur Zeit des Schlusses der Verhandlung ergab, bzw. ergeben wird, festzustellen. Da dies nicht geschehen ist, erweist sich das Verfahren der Untergerichte als mangelhaft, so daß es zur Aufhebung der Urteile beider Untergerichte und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht kommen mußte.
Was die Art der Bewertung betrifft, fehlt es derzeit an brauchbaren gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen und es muß in jedem Einzelfall geprüft werden, welcher Wert der tatsächlichen Lage am nächsten kommt (vgl. Klang, 2. Aufl. zu §§ 801, 802, S. 989, Kindler, Zur Schätzung landwirtschaftlicher Liegenschaften, NotZ. 1951, S. 74 ff., 90 ff., Baravalle - Brackenburg, Über die Frage von Einheitswert und Erbteil, NotZ. 1950, S. 43 ff., Guem, Einheitswert und Erbteil, NotZ. 1949, S. 178 ff.). Der Sachverständige Dipl.-Ing. W. hat im vorliegenden Fall für die Bewertung nach dem Stand im Juni 1952 einen Mittelwert zwischen dem Verkaufs- und dem Ertragswert herangezogen. Gegen diese Art der Bewertung kann nichts eingewendet werden. Die Meinung der Beklagten, der Sachverständige habe auf die amtlichen Stoppreise nicht Bedacht genommen, ist unrichtig. Denn das Fünffache des Stoppreises, von dem derSachverständige ausgegangen ist, wird nach den Ausführungen des Sachverständigen in der Praxis von den Bezirksverwaltungsbehörden einheitlich als Verkaufspreis genehmigt. Eine detailliertere Beschreibung und Schätzung der Liegenschaftsteile war entgegen der Meinung des Klägers nicht erforderlich. Es wird notwendig sein, den Sachverständigen neuerlich zu befragen, da sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit geändert haben könnten.Was die Art der Bewertung betrifft, fehlt es derzeit an brauchbaren gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen und es muß in jedem Einzelfall geprüft werden, welcher Wert der tatsächlichen Lage am nächsten kommt vergleiche Klang, 2. Aufl. zu Paragraphen 801, 802,, S. 989, Kindler, Zur Schätzung landwirtschaftlicher Liegenschaften, NotZ. 1951, S. 74 ff., 90 ff., Baravalle - Brackenburg, Über die Frage von Einheitswert und Erbteil, NotZ. 1950, S. 43 ff., Guem, Einheitswert und Erbteil, NotZ. 1949, S. 178 ff.). Der Sachverständige Dipl.-Ing. W. hat im vorliegenden Fall für die Bewertung nach dem Stand im Juni 1952 einen Mittelwert zwischen dem Verkaufs- und dem Ertragswert herangezogen. Gegen diese Art der Bewertung kann nichts eingewendet werden. Die Meinung der Beklagten, der Sachverständige habe auf die amtlichen Stoppreise nicht Bedacht genommen, ist unrichtig. Denn das Fünffache des Stoppreises, von dem derSachverständige ausgegangen ist, wird nach den Ausführungen des Sachverständigen in der Praxis von den Bezirksverwaltungsbehörden einheitlich als Verkaufspreis genehmigt. Eine detailliertere Beschreibung und Schätzung der Liegenschaftsteile war entgegen der Meinung des Klägers nicht erforderlich. Es wird notwendig sein, den Sachverständigen neuerlich zu befragen, da sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit geändert haben könnten.
Das Erstgericht und der Sachverständige werden auch zu berücksichtigen haben, daß die aufgriffsberechtigte Beklagte in der Lage sein muß, ohne größere wirtschaftliche Nachteile, insbesondere, ohne lebenswichtige Teile der Wirtschaft verkaufen zu müssen, die Erbteile des Klägers und dessen Bruders auszuzahlen, daß sie also trotzdem "wohl bestehen könne". Darauf muß deshalb Rücksicht genommen werden, weil die bäuerlichen Erbteilungsvorschriften, wie sie in Tirol und Kärnten bestehen (vgl. § 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. April 1889, RGBl. 52, ein ähnlicher Rechtsgedanke geht auch aus §§ 15 Abs. 4, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. März 1947, BGBl. Nr 85, hervor), als bäuerliches Gewohnheitsrecht auch in Oberösterreich, im besonderen im Innviertel, gelten (Klang, 2. Aufl., zu § 761, S. 799, Anm. 6, S. 822) und der Erblasser im vorliegenden Fall mit dem "gerichtlichen Schätzwert oder sonstwie vereinbarten Wert" nichts anderes meinte.Das Erstgericht und der Sachverständige werden auch zu berücksichtigen haben, daß die aufgriffsberechtigte Beklagte in der Lage sein muß, ohne größere wirtschaftliche Nachteile, insbesondere, ohne lebenswichtige Teile der Wirtschaft verkaufen zu müssen, die Erbteile des Klägers und dessen Bruders auszuzahlen, daß sie also trotzdem "wohl bestehen könne". Darauf muß deshalb Rücksicht genommen werden, weil die bäuerlichen Erbteilungsvorschriften, wie sie in Tirol und Kärnten bestehen vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, des Gesetzes vom 1. April 1889, RGBl. 52, ein ähnlicher Rechtsgedanke geht auch aus Paragraphen 15, Absatz 4, 16, Absatz eins, des Gesetzes vom 21. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr 85, hervor), als bäuerliches Gewohnheitsrecht auch in Oberösterreich, im besonderen im Innviertel, gelten (Klang, 2. Aufl., zu Paragraph 761,, S. 799, Anmerkung 6, S. 822) und der Erblasser im vorliegenden Fall mit dem "gerichtlichen Schätzwert oder sonstwie vereinbarten Wert" nichts anderes meinte.
Es ergibt sich, daß die Beklagte mit dem gerichtlichen Erlag des auf den Wert des Nachlasses zur Zeit des Todes des Erblassers abgestellten Betrages von 8874.28 S ihre Verpflichtung nicht erfüllt hat und daß es zu einer Einigung der Erben auf dieser Grundlage nicht gekommen ist. Da der Kläger nach § 1415 ABGB. nicht verpflichtet war, eine Teilzahlung anzunehmen, konnte er sich auf den rechtlichen Standpunkt stellen, nur die nach der Geldabschöpfung verbleibende Hälfte des angeführten Betrages als Anzahlung anzuerkennen. Denn er durfte die freiwillige Annahme einer Teilzahlung von Bedingungen abhängig machen. Die Geldabschöpfung selbst ging zu Lasten der zum Erlage nicht befugten Beklagten.Es ergibt sich, daß die Beklagte mit dem gerichtlichen Erlag des auf den Wert des Nachlasses zur Zeit des Todes des Erblassers abgestellten Betrages von 8874.28 S ihre Verpflichtung nicht erfüllt hat und daß es zu einer Einigung der Erben auf dieser Grundlage nicht gekommen ist. Da der Kläger nach Paragraph 1415, ABGB. nicht verpflichtet war, eine Teilzahlung anzunehmen, konnte er sich auf den rechtlichen Standpunkt stellen, nur die nach der Geldabschöpfung verbleibende Hälfte des angeführten Betrages als Anzahlung anzuerkennen. Denn er durfte die freiwillige Annahme einer Teilzahlung von Bedingungen abhängig machen. Die Geldabschöpfung selbst ging zu Lasten der zum Erlage nicht befugten Beklagten.
Auf die Frage, wann dem Kläger die Einantwortungsurkunde vom 8. Jänner 1948 zugestellt wurde und ob sie in Rechtskraft erwuchs, kommt es bei der vom Revisionsgericht vertretenen Rechtsansicht nicht an.