Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu.
Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die lange Frist des § 1489 Satz 2 erster Fall ABGB begann mit der Übergabe der Hallen in den Jahren 1976 bis 1977, wie bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben. Der Schaden, der nach dem weiten Schadensbegriff des § 1293 ABGB jede nachteilige Auswirkung auf rechtlich geschützte Güter erfasst (Reischauer in Rummel3 § 1293 ABGB Rz 1, 1b) ist für die Bestellerin bereits mit der Erbringung einer mangelhaften und damit vertragswidrigen Leistung eingetreten (5 Ob 64/09m; Welser/Jud, Die neue Gewährleistung § 933a Rz 38). Die kontroversiell beantwortete Frage, ob der Beginn der 30-jährigen Verjährungsfrist vom Eintritt des Schadens abhängig ist (Koziol, Grundfragen des Schadenersatzrechts Rz 9/21f; M. Bydlinski in Rummel³ § 1489 ABGB Rz 6 mwN ua) oder nicht (RIS-Justiz RS0034504), stellt sich damit nicht. Die Kenntnis des Geschädigten vom Schadenseintritt ist nach der in diesem Punkt nicht umstrittenen Regelung des § 1489 Satz 2 ABGB nicht nötig, um die 30-jährige Verjährungsfrist auszulösen. Das unter Hinweis auf die Entscheidung 2 Ob 58/91 gebrachte Argument der Klägerin, eine Verjährung könne nicht beginnen, bevor der Geschädigte eine Chance zur Realisierung seiner Forderung habe, kann auch deshalb nicht überzeugen, weil es sich um einen völlig anderen Fall handelt. Der Oberste Gerichtshof schloss in der zitierten Entscheidung die 30-jährige Verjährungsfrist aus, weil ein rechtskräftiges Feststellungsurteil (Haftung für die Folgen eines Verkehrsunfalls) vorlag (RIS-Justiz RS0034215). Bei einem Beginn der Frist spätestens 1977 war zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage im Jahr 2008 die 30-jährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen. Zu prüfen bleibt, ob sich diese Frist zu Gunsten der Klägerin durch §§ 1472, 1485 Abs 1 ABGB um weitere 10 Jahre verlängert hat.Die lange Frist des Paragraph 1489, Satz 2 erster Fall ABGB begann mit der Übergabe der Hallen in den Jahren 1976 bis 1977, wie bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben. Der Schaden, der nach dem weiten Schadensbegriff des Paragraph 1293, ABGB jede nachteilige Auswirkung auf rechtlich geschützte Güter erfasst (Reischauer in Rummel3 Paragraph 1293, ABGB Rz 1, 1b) ist für die Bestellerin bereits mit der Erbringung einer mangelhaften und damit vertragswidrigen Leistung eingetreten (5 Ob 64/09m; Welser/Jud, Die neue Gewährleistung Paragraph 933 a, Rz 38). Die kontroversiell beantwortete Frage, ob der Beginn der 30-jährigen Verjährungsfrist vom Eintritt des Schadens abhängig ist (Koziol, Grundfragen des Schadenersatzrechts Rz 9/21f; M. Bydlinski in Rummel³ Paragraph 1489, ABGB Rz 6 mwN ua) oder nicht (RIS-Justiz RS0034504), stellt sich damit nicht. Die Kenntnis des Geschädigten vom Schadenseintritt ist nach der in diesem Punkt nicht umstrittenen Regelung des Paragraph 1489, Satz 2 ABGB nicht nötig, um die 30-jährige Verjährungsfrist auszulösen. Das unter Hinweis auf die Entscheidung 2 Ob 58/91 gebrachte Argument der Klägerin, eine Verjährung könne nicht beginnen, bevor der Geschädigte eine Chance zur Realisierung seiner Forderung habe, kann auch deshalb nicht überzeugen, weil es sich um einen völlig anderen Fall handelt. Der Oberste Gerichtshof schloss in der zitierten Entscheidung die 30-jährige Verjährungsfrist aus, weil ein rechtskräftiges Feststellungsurteil (Haftung für die Folgen eines Verkehrsunfalls) vorlag (RIS-Justiz RS0034215). Bei einem Beginn der Frist spätestens 1977 war zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage im Jahr 2008 die 30-jährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen. Zu prüfen bleibt, ob sich diese Frist zu Gunsten der Klägerin durch Paragraphen 1472, 1485, Absatz eins, ABGB um weitere 10 Jahre verlängert hat.
§ 1478 ABGB setzt als allgemeine Verjährungsfrist grundsätzlich einen Zeitraum von 30 Jahren fest. § 1485 Abs 1 ABGB verlängert diese Frist zu Gunsten der in § 1472 ABGB privilegierten Personen auf 40 Jahre. Nach seinem Abs 2 gilt die allgemeine Regel, dass ein Recht wegen des Nichtgebrauchs erst nach 30 oder 40 Jahren verloren geht, nicht in den Fällen, für die das Gesetz einen kürzeren Zeitraum festgelegt hat. Das 4. Hauptstück des ABGB (Verjährung und Ersitzung) enthält mehrere Sonderbestimmungen zu Verjährungsfristen und zwar - mit Ausnahme von § 1480 ABGB - unter dem Titel: „Besondere Verjährungszeit“ in den §§ 1486 ff.Paragraph 1478, ABGB setzt als allgemeine Verjährungsfrist grundsätzlich einen Zeitraum von 30 Jahren fest. Paragraph 1485, Absatz eins, ABGB verlängert diese Frist zu Gunsten der in Paragraph 1472, ABGB privilegierten Personen auf 40 Jahre. Nach seinem Absatz 2, gilt die allgemeine Regel, dass ein Recht wegen des Nichtgebrauchs erst nach 30 oder 40 Jahren verloren geht, nicht in den Fällen, für die das Gesetz einen kürzeren Zeitraum festgelegt hat. Das 4. Hauptstück des ABGB (Verjährung und Ersitzung) enthält mehrere Sonderbestimmungen zu Verjährungsfristen und zwar - mit Ausnahme von Paragraph 1480, ABGB - unter dem Titel: „Besondere Verjährungszeit“ in den Paragraphen 1486, ff.
Zu diesen Sonderregeln zählen somit auch die in § 1489 ABGB enthaltenen Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche. Die in Satz 2 leg cit festgesetzte 30-jährige Verjährungsfrist bezieht sich auf zwei Sondertatbestände (mangelnde Kenntnis von Schaden und/oder Schädiger oder eine qualifiziert strafbare Handlung als Schadensursache). Diese zu Gunsten des Geschädigten für bestimmte Konstellationen geschaffene Sonderregelung ist der allgemeinen, ordentlichen Verjährungsfrist des § 1478 ABGB nicht schon deshalb gleichzusetzen, weil die Frist gleich lang ist. Gegenteiliges sagt auch § 1485 Abs 2 ABGB nicht aus, der nur Selbstverständliches festhält: Verjährungsfristen werden durch das Gesetz bestimmt (§ 1465 ABGB, auf den § 1485 Abs 2 ABGB auch verweist). Normiert das Gesetz eine kürzere als die allgemeine 30-jährige Frist für die Verjährung, dann gelten weder die 30-jährige noch zu Gunsten der in § 1472 ABGB privilegierten Personen die 40-jährige Frist, wie der Oberste Gericthshof in der bei M. Bydlinski (aaO Rz 1) zitierten Entscheidung JBl 1961, 471 (5 Ob 75/61) ausdrücklich klargestellt hat, ohne dabei die Verlängerung einer besonderen Verjährungszeit von 30 Jahren im Fall des § 1472 ABGB zu bejahen. Die bei Mader/Janisch (in Schwimann ABGB3 § 1489 ABGB Rz 23) getroffene Aussage, § 1485 ABGB (Eintritt der 40-jährigen Frist bei begünstigten Personen) sei auf die lange Frist des § 1489 ABGB anzuwenden, enthält keine weitere Begründung. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, die 30-jährige Frist des § 1489 Satz 2 ABGB der allgemeinen Verjährungsfrist gleichzusetzen und sie in den Fällen des § 1472 ABGB auf 40 Jahre zu erhöhen, wäre ein entsprechender Verweis (vgl etwa § 1493 ABGB) in der Sonderbestimmung für Schadenersatzklagen zu erwarten. Die lange 30-jährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche hat somit auch für die in § 1472 ABGB genannten Personen zu gelten. Bei diesem Ergebnis ist es nicht erforderlich, die Frage zu behandeln, ob die Klägerin als juristische Person des privaten Rechts zu den in § 1472 ABGB privilegierten Personen gehört.Zu diesen Sonderregeln zählen somit auch die in Paragraph 1489, ABGB enthaltenen Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche. Die in Satz 2 leg cit festgesetzte 30-jährige Verjährungsfrist bezieht sich auf zwei Sondertatbestände (mangelnde Kenntnis von Schaden und/oder Schädiger oder eine qualifiziert strafbare Handlung als Schadensursache). Diese zu Gunsten des Geschädigten für bestimmte Konstellationen geschaffene Sonderregelung ist der allgemeinen, ordentlichen Verjährungsfrist des Paragraph 1478, ABGB nicht schon deshalb gleichzusetzen, weil die Frist gleich lang ist. Gegenteiliges sagt auch Paragraph 1485, Absatz 2, ABGB nicht aus, der nur Selbstverständliches festhält: Verjährungsfristen werden durch das Gesetz bestimmt (Paragraph 1465, ABGB, auf den Paragraph 1485, Absatz 2, ABGB auch verweist). Normiert das Gesetz eine kürzere als die allgemeine 30-jährige Frist für die Verjährung, dann gelten weder die 30-jährige noch zu Gunsten der in Paragraph 1472, ABGB privilegierten Personen die 40-jährige Frist, wie der Oberste Gericthshof in der bei M. Bydlinski (aaO Rz 1) zitierten Entscheidung JBl 1961, 471 (5 Ob 75/61) ausdrücklich klargestellt hat, ohne dabei die Verlängerung einer besonderen Verjährungszeit von 30 Jahren im Fall des Paragraph 1472, ABGB zu bejahen. Die bei Mader/Janisch (in Schwimann ABGB3 Paragraph 1489, ABGB Rz 23) getroffene Aussage, Paragraph 1485, ABGB (Eintritt der 40-jährigen Frist bei begünstigten Personen) sei auf die lange Frist des Paragraph 1489, ABGB anzuwenden, enthält keine weitere Begründung. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, die 30-jährige Frist des Paragraph 1489, Satz 2 ABGB der allgemeinen Verjährungsfrist gleichzusetzen und sie in den Fällen des Paragraph 1472, ABGB auf 40 Jahre zu erhöhen, wäre ein entsprechender Verweis vergleiche etwa Paragraph 1493, ABGB) in der Sonderbestimmung für Schadenersatzklagen zu erwarten. Die lange 30-jährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche hat somit auch für die in Paragraph 1472, ABGB genannten Personen zu gelten. Bei diesem Ergebnis ist es nicht erforderlich, die Frage zu behandeln, ob die Klägerin als juristische Person des privaten Rechts zu den in Paragraph 1472, ABGB privilegierten Personen gehört.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.