Der Oberste Gerichtshof kann über dieses Rechtsmittel (derzeit) nicht entscheiden.
1. Der Vater hatte in zweiter Instanz beantragt, die vergangene Perioden betreffenden Anträge seiner Kinder auf Unterhaltserhöhung zur Gänze abzuweisen. Selbst wenn man zur rechnerischen Vereinfachung nur die jeweils höchsten der für unterschiedliche Unterhaltsperioden zuerkannten Beträge als Berechnungsgrundlage heranzieht, so betrug der gemäß § 13 Abs 3 AußStrG nach § 58 Abs 1 JN zu ermittelnde Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz bei Mario 2.257,56 EUR (Differenz zwischen 288 und 225,29 EUR x 36) und bei Ramona 2.689,56 EUR (Differenz zwischen 300 und 225,29 EUR x 36). Angesichts dessen ist die Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gemäß § 14 Abs 5 AußStrG unzulässig, kommt doch ein solches Rechtsmittel nur in Betracht, wenn der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz 20.000 EUR übersteigt. Das ist hier bei keinem der Unterhaltsansprüche der Fall. Unzutreffend ist die Ansicht des Vaters, es handle sich bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen um Ansprüche nicht rein vermögensrechtlicher Natur im Sinne des § 14 Abs 5 AußStrG (1 Ob 546/93; vgl ferner 2 Ob 140/03g [Unterhaltsvorschuss]).1. Der Vater hatte in zweiter Instanz beantragt, die vergangene Perioden betreffenden Anträge seiner Kinder auf Unterhaltserhöhung zur Gänze abzuweisen. Selbst wenn man zur rechnerischen Vereinfachung nur die jeweils höchsten der für unterschiedliche Unterhaltsperioden zuerkannten Beträge als Berechnungsgrundlage heranzieht, so betrug der gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AußStrG nach Paragraph 58, Absatz eins, JN zu ermittelnde Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz bei Mario 2.257,56 EUR (Differenz zwischen 288 und 225,29 EUR x 36) und bei Ramona 2.689,56 EUR (Differenz zwischen 300 und 225,29 EUR x 36). Angesichts dessen ist die Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gemäß Paragraph 14, Absatz 5, AußStrG unzulässig, kommt doch ein solches Rechtsmittel nur in Betracht, wenn der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz 20.000 EUR übersteigt. Das ist hier bei keinem der Unterhaltsansprüche der Fall. Unzutreffend ist die Ansicht des Vaters, es handle sich bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen um Ansprüche nicht rein vermögensrechtlicher Natur im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, AußStrG (1 Ob 546/93; vergleiche ferner 2 Ob 140/03g [Unterhaltsvorschuss]).
2. Da der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz bei keinem der geltend gemachten Unterhaltsansprüche insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei, ist diese Entscheidung nur mittels Antrags an das Rekursgericht gemäß § 14a Abs 1 AußStrG, der mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, bekämpfbar. Der Oberste Gerichtshof kann über ein solches Rechtsmittel erst dann entscheiden, wenn das Rekursgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß § 14a Abs 3 AußStrG abgeändert haben sollte. Das Rechtsmittel des Vaters enthält keinen Antrag gem § 14a Abs 1 AußStrG, wohl aber eine an den Obersten Gerichtshof gerichtete Zulassungsbeschwerde. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren zu beurteilen haben, ob es das Rechtsmittel des Vaters gemäß § 16 Abs 2 Z 2 AußStrG sogleich der zweiten Instanz vorlegt oder vorerst ein Verbesserungsverfahren zur Nachholung eines Antrags gem § 14a Abs 1 AußStrG einleitet.2. Da der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz bei keinem der geltend gemachten Unterhaltsansprüche insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei, ist diese Entscheidung nur mittels Antrags an das Rekursgericht gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG, der mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, bekämpfbar. Der Oberste Gerichtshof kann über ein solches Rechtsmittel erst dann entscheiden, wenn das Rekursgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG abgeändert haben sollte. Das Rechtsmittel des Vaters enthält keinen Antrag gem Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG, wohl aber eine an den Obersten Gerichtshof gerichtete Zulassungsbeschwerde. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren zu beurteilen haben, ob es das Rechtsmittel des Vaters gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG sogleich der zweiten Instanz vorlegt oder vorerst ein Verbesserungsverfahren zur Nachholung eines Antrags gem Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG einleitet.