Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht zulässig, weil entgegen der Auffassung des Rekursgerichts keine im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage zu beantworten ist. Soweit der Revisionsrekurswerber neuerlich einen vermeintlichen Wertungswiderspruch zwischen den Regelungen in § 25 Abs 1 Satz 2 IPRG einerseits und Satz 3 andererseits aufzuzeigen versucht, ist er auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts zu verweisen. Er versucht auch gar nicht, das vom Berufungsgericht gebrauchte Argument zu entkräften, im Satz 2 der genannten Bestimmung komme der favor paternitatis in besonderem Maße zum Ausdruck. Die Berücksichtigung eines späteren Personalstatuts soll dann in Betracht kommen, wenn nur dieses die Feststellung bzw Anerkennung einer Vaterschaft ermöglicht. Für die Bestreitung gilt nach § 25 Abs 1 Satz 3 IPRG - wohl auch aus Gründen der Rechtssicherheit - jedenfalls das Recht, nach dem die Vaterschaft festgestellt oder anerkannt worden ist, also unabhängig davon, ob das Personalstatut nach Satz 1 oder nach Satz 2 der zitierten Rechtsnorm der Feststellung bzw dem Anerkenntnis zu Grunde lag. Dem festgestellten Vater die Berufung auf ein für ihn allenfalls günstigeres Recht, das ihm eine Bestreitung ermöglichte, zu gestatten, erscheint vom Sinngehalt der Regelung her nicht geboten. Es ist somit weder ein gesetzlicher Wertungswiderspruch, noch die Notwendigkeit eines Rückgriffs auf § 1 IPRG zu erkennen. Zutreffend hat das Rekursgericht auch eine Verletzung des österreichischen ordre public verneint, wobei anzumerken ist, dass der Revisionsrekurswerber nicht mehr in Zweifel zieht, dass eine Bestreitung seiner Vaterschaft im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht nach tschechischem Recht nicht mehr möglich war. Nach § 6 Satz 1 IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechts (nur) dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führte, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar wäre. Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass von dieser Vorbehaltsklausel sparsamster Gebrauch zu machen ist (RIS-Justiz RS0110743). Als davon erfasste Grundwertungen sind vor allem die tragenden Grundsätze der Bundesverfassung, aber auch des Strafrechts, des Privatrechts und des Prozessrechts zu verstehen (SZ 2005/9). Der Revisionsrekurswerber übersieht, dass das österreichische materielle Recht nicht nur Bestimmungen enthält, die als allgemeiner Ausdruck des favor paternitatis anzusehen sind (zB § 25 Abs 1 Satz 2 IPRG), sondern darüber hinaus selbst Fristen vorsieht, nach deren Ablauf die Bekämpfung eines Vaterschaftsanerkenntnisses nicht mehr möglich ist. Dass eine fremde - nach den Regeln des internationalen Privatrechts auch für österreichische Gerichte maßgebliche - Rechtsordnung den genannten Grundsatz noch mehr betont und eine deutlich kürzere Frist vorsieht, die überdies nur auf den Zeitpunkt der Feststellung der Vaterschaft abstellt, führt zu keiner Unvereinbarkeit mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung. Sogar im Falle der bloß einmonatigen Ehelichkeitsbestreitungsfrist - die bereits mit der Kenntnis des Mannes von der Geburt des Kindes zu laufen beginnt (6 Ob 559/95; SZ 64/176) - nach türkischem Recht hat der Oberste Gerichtshof etwa einen Widerspruch zum österreichischen ordre public verneint (8 Ob 1589/92; 6 Ob 559/95). Das bloße Fehlen österreichischer höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Vereinbarkeit einer anzuwendenden Bestimmung fremden materiellen Rechts mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung könnte nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG darstellen, wenn ein solcher Widerspruch zumindest ernstlich erwogen werden könnte. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein, gehört doch die Entscheidung des österreichischen Gesetzgebers, innerhalb welcher Frist die inhaltliche Richtigkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses bekämpft werden kann und wann diese Frist zu laufen beginnt, gewiss nicht zu den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung.Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht zulässig, weil entgegen der Auffassung des Rekursgerichts keine im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage zu beantworten ist. Soweit der Revisionsrekurswerber neuerlich einen vermeintlichen Wertungswiderspruch zwischen den Regelungen in Paragraph 25, Absatz eins, Satz 2 IPRG einerseits und Satz 3 andererseits aufzuzeigen versucht, ist er auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts zu verweisen. Er versucht auch gar nicht, das vom Berufungsgericht gebrauchte Argument zu entkräften, im Satz 2 der genannten Bestimmung komme der favor paternitatis in besonderem Maße zum Ausdruck. Die Berücksichtigung eines späteren Personalstatuts soll dann in Betracht kommen, wenn nur dieses die Feststellung bzw Anerkennung einer Vaterschaft ermöglicht. Für die Bestreitung gilt nach Paragraph 25, Absatz eins, Satz 3 IPRG - wohl auch aus Gründen der Rechtssicherheit - jedenfalls das Recht, nach dem die Vaterschaft festgestellt oder anerkannt worden ist, also unabhängig davon, ob das Personalstatut nach Satz 1 oder nach Satz 2 der zitierten Rechtsnorm der Feststellung bzw dem Anerkenntnis zu Grunde lag. Dem festgestellten Vater die Berufung auf ein für ihn allenfalls günstigeres Recht, das ihm eine Bestreitung ermöglichte, zu gestatten, erscheint vom Sinngehalt der Regelung her nicht geboten. Es ist somit weder ein gesetzlicher Wertungswiderspruch, noch die Notwendigkeit eines Rückgriffs auf Paragraph eins, IPRG zu erkennen. Zutreffend hat das Rekursgericht auch eine Verletzung des österreichischen ordre public verneint, wobei anzumerken ist, dass der Revisionsrekurswerber nicht mehr in Zweifel zieht, dass eine Bestreitung seiner Vaterschaft im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht nach tschechischem Recht nicht mehr möglich war. Nach Paragraph 6, Satz 1 IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechts (nur) dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führte, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar wäre. Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass von dieser Vorbehaltsklausel sparsamster Gebrauch zu machen ist (RIS-Justiz RS0110743). Als davon erfasste Grundwertungen sind vor allem die tragenden Grundsätze der Bundesverfassung, aber auch des Strafrechts, des Privatrechts und des Prozessrechts zu verstehen (SZ 2005/9). Der Revisionsrekurswerber übersieht, dass das österreichische materielle Recht nicht nur Bestimmungen enthält, die als allgemeiner Ausdruck des favor paternitatis anzusehen sind (zB Paragraph 25, Absatz eins, Satz 2 IPRG), sondern darüber hinaus selbst Fristen vorsieht, nach deren Ablauf die Bekämpfung eines Vaterschaftsanerkenntnisses nicht mehr möglich ist. Dass eine fremde - nach den Regeln des internationalen Privatrechts auch für österreichische Gerichte maßgebliche - Rechtsordnung den genannten Grundsatz noch mehr betont und eine deutlich kürzere Frist vorsieht, die überdies nur auf den Zeitpunkt der Feststellung der Vaterschaft abstellt, führt zu keiner Unvereinbarkeit mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung. Sogar im Falle der bloß einmonatigen Ehelichkeitsbestreitungsfrist - die bereits mit der Kenntnis des Mannes von der Geburt des Kindes zu laufen beginnt (6 Ob 559/95; SZ 64/176) - nach türkischem Recht hat der Oberste Gerichtshof etwa einen Widerspruch zum österreichischen ordre public verneint (8 Ob 1589/92; 6 Ob 559/95). Das bloße Fehlen österreichischer höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Vereinbarkeit einer anzuwendenden Bestimmung fremden materiellen Rechts mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung könnte nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG darstellen, wenn ein solcher Widerspruch zumindest ernstlich erwogen werden könnte. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein, gehört doch die Entscheidung des österreichischen Gesetzgebers, innerhalb welcher Frist die inhaltliche Richtigkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses bekämpft werden kann und wann diese Frist zu laufen beginnt, gewiss nicht zu den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung.
Der Revisionsrekurs ist sohin als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 2 Satz 1 AußStrG Rechtsanwaltskosten sind auf einer Bemessungsgrundlage von nun EUR 1.740,-- angefallen (§ 10 Z 4 lit b RATG).Der Revisionsrekurs ist sohin als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, Absatz 2, Satz 1 AußStrG Rechtsanwaltskosten sind auf einer Bemessungsgrundlage von nun EUR 1.740,-- angefallen (Paragraph 10, Ziffer 4, Litera b, RATG).