Aus den Entscheidungsgründen:
Bei Beurteilung der gegenständlichen Rechtssache ist davon auszugehen, daß beide Häuser ursprünglich im Alleineigentum der Elsa P gestanden sind. Die Frage, ob durch den Übergabsvertrag vom 22. 1. 1963 bzw 1. 8. 1965 selbständiges, getrenntes Eigentum an der für beide Häuser gemeinsam errichteten Heizungsanlage geschaffen werden konnte, ist aus nachstehenden Erwägungen zu bejahen: wie schon der Erstrichter zutreffend ausgeführt hat, stellen die einzelnen Teile einer mit Öl betriebenen Sammelheizung, wie Kessel mit Ölbrenner, Öltank, Öl- und Wasserpumpe, aber auch die in den einzelnen Räumen angebrachten Radiatoren im Verhältnis zum Gebäude bzw der Liegenschaft selbständige Bestandteile dar, denn sie können jederzeit ohne Zerstörung oder Wertminderung von dem Ort ihrer Aufstellung entfernt werden (hiezu SZ 39/23; EvBl 1966/512). Daraus folgt, daß an ihnen - vom Eigentum an der Liegenschaft unabhängig - Sonderrechte bestehen könnten. Der selbständige Bestandteil wird aber, wenn an ihm ein solches Sonderrechtsverhältnis nicht besteht, von den rechtlichen Schicksalen der Hauptsache erfaßt (s hiezu Klang in Klang[2] II, 14). Hingegen stellen die Rohre, in denen das Warmwasser zirkuliert, insbesondere bei Verlegung im Mauerwerk, so wie die Gas- und Wasserleitungsrohre eines Gebäudes, unselbständige Bestandteile dar.Bei Beurteilung der gegenständlichen Rechtssache ist davon auszugehen, daß beide Häuser ursprünglich im Alleineigentum der Elsa P gestanden sind. Die Frage, ob durch den Übergabsvertrag vom 22. 1. 1963 bzw 1. 8. 1965 selbständiges, getrenntes Eigentum an der für beide Häuser gemeinsam errichteten Heizungsanlage geschaffen werden konnte, ist aus nachstehenden Erwägungen zu bejahen: wie schon der Erstrichter zutreffend ausgeführt hat, stellen die einzelnen Teile einer mit Öl betriebenen Sammelheizung, wie Kessel mit Ölbrenner, Öltank, Öl- und Wasserpumpe, aber auch die in den einzelnen Räumen angebrachten Radiatoren im Verhältnis zum Gebäude bzw der Liegenschaft selbständige Bestandteile dar, denn sie können jederzeit ohne Zerstörung oder Wertminderung von dem Ort ihrer Aufstellung entfernt werden (hiezu SZ 39/23; EvBl 1966/512). Daraus folgt, daß an ihnen - vom Eigentum an der Liegenschaft unabhängig - Sonderrechte bestehen könnten. Der selbständige Bestandteil wird aber, wenn an ihm ein solches Sonderrechtsverhältnis nicht besteht, von den rechtlichen Schicksalen der Hauptsache erfaßt (s hiezu Klang in Klang[2] römisch zwei, 14). Hingegen stellen die Rohre, in denen das Warmwasser zirkuliert, insbesondere bei Verlegung im Mauerwerk, so wie die Gas- und Wasserleitungsrohre eines Gebäudes, unselbständige Bestandteile dar.
Das Bestehen eines Sonderrechtsverhältnisses an den selbständigen Bestandteilen der gegenständlichen Zentralheizung ist nicht hervorgekommen. Insbesondere läßt es sich nicht aus dem Übergabsvertrag vom 22. 1. 1963 ableiten, wurde doch darin zwischen den Vertragsparteien lediglich eine Vereinbarung über die Tragung der Betriebskosten für die Heizung bzw die gemeinsame Stromversorgung getroffen. Wenn die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, daß auf die gegenständliche Sammelheizung die Grundsätze des 16. Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Gemeinschaft des Eigentums und anderer dinglicher Rechte (§§ 825 ff ABGB) keine Anwendung zu finden haben, kann daher darin ein Rechtsirrtum nicht erkannt werden, da nach obigen Ausführungen alle jene Teile der Zentralheizung, die sich im Hause M-Gasse 19 befinden, in das Alleineigentum der Kläger, jene, die sich im Hause A-Gasse 2 befinden, hingegen in das des Beklagten übergegangen sind. Dem steht auch die Entscheidung nicht entgegen, mit der ausgesprochen wurde, daß der Verkauf eines von zwei nebeneinander gelegenen Häusern selbständiges getrenntes Eigentum an der über beiden Häusern gelegenen Wohnungseinheit (2. Stock) nicht schaffen konnte, weil der vorliegende Fall eindeutig anders gelagert ist. Damals kam es darauf an, daß an materiellen Teilen eines Gebäudes, welche nicht so beschaffen sind, daß sie als körperliche Sachen angesehen werden können, selbständiges Eigentum nicht erworben werden kann (s hiezu Klang in Klang[2] III, 1128).Das Bestehen eines Sonderrechtsverhältnisses an den selbständigen Bestandteilen der gegenständlichen Zentralheizung ist nicht hervorgekommen. Insbesondere läßt es sich nicht aus dem Übergabsvertrag vom 22. 1. 1963 ableiten, wurde doch darin zwischen den Vertragsparteien lediglich eine Vereinbarung über die Tragung der Betriebskosten für die Heizung bzw die gemeinsame Stromversorgung getroffen. Wenn die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, daß auf die gegenständliche Sammelheizung die Grundsätze des 16. Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Gemeinschaft des Eigentums und anderer dinglicher Rechte (Paragraphen 825, ff ABGB) keine Anwendung zu finden haben, kann daher darin ein Rechtsirrtum nicht erkannt werden, da nach obigen Ausführungen alle jene Teile der Zentralheizung, die sich im Hause M-Gasse 19 befinden, in das Alleineigentum der Kläger, jene, die sich im Hause A-Gasse 2 befinden, hingegen in das des Beklagten übergegangen sind. Dem steht auch die Entscheidung nicht entgegen, mit der ausgesprochen wurde, daß der Verkauf eines von zwei nebeneinander gelegenen Häusern selbständiges getrenntes Eigentum an der über beiden Häusern gelegenen Wohnungseinheit (2. Stock) nicht schaffen konnte, weil der vorliegende Fall eindeutig anders gelagert ist. Damals kam es darauf an, daß an materiellen Teilen eines Gebäudes, welche nicht so beschaffen sind, daß sie als körperliche Sachen angesehen werden können, selbständiges Eigentum nicht erworben werden kann (s hiezu Klang in Klang[2] römisch drei, 1128).
Es ist den Vorsitzenden auch darin beizupflichten, daß die Kläger, die die Liegenschaft M-Gasse 19 mit allen Rechten und Pflichten von Elsa P übernommen haben, in die vertragliche Vereinbarung über die Tragung der Betriebskosten der Zentralheizung eingetreten sind. Bei diesem Vertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, das aus wichtigen Gründen auch vor Ablauf der vereinbarten Zeit ohne Anwendung der sonst anwendbaren Kündigungstermine und Fristen aufgelöst werden kann (SZ 31/116), uzw in der Regel ohne
Nachfristsetzung (EvBl 1961/294 = JBl 1962, 319 uva, zuletzt etwa
JBl 1971, 521 = EvBl 1971/281). Daß aber das Verhalten des Beklagten
einen solchen wichtigen Grund für die Kläger darstellt, die Vertragsauflösung ex nunc zu begehren, kann keinem Zweifel unterliegen.
Eine ausdrückliche Regelung, was zu geschehen hat, wenn das Haus M-Gasse 19 dem Beklagten nicht zufällt, haben die Vertragsschließenden seinerzeit nicht getroffen, weil damals bei ihnen Einverständnis darüber bestanden hatte, daß dem Beklagten auch die Liegenschaft M-Gasse 19 einmal übereignet werden soll. Nun gestattet die Bestimmung des § 914 ABGB auch die Vertragsergänzung nach der Übung des redlichen Verkehrs, wenn nicht feststeht, was die Parteien in vertraglich nicht vorgesehenen Fällen gewollt hätten (SZ 26/194; SZ 36/68; SZ 39/216 ua, zuletzt etwa MietSlg 21.261/43; Gschnitzer in Klang[2] IV, 408 f). Es entspricht aber durchaus der Übung des redlichen Verkehrs, wenn die Vorinstanzen den Vertrag zwischen Elsa P und dem Beklagten entsprechend der Bestimmung des § 914 ABGB dahin ausgelegt haben, daß diese für den Fall, daß die Liegenschaft M-Gasse 19 nicht in das Eigentum des Beklagten gelangt und letzterer mit den nachmaligen Eigentümern dieser Liegenschaft in Feindschaft lebt und mit ihnen mehrere Prozesse führt, die Trennung der Sammelheizung gegen entsprechende Entschädigung des Beklagten für seine seinerzeit im Hause M-Gasse 19 für die Zentralheizung vorgenommenen Investitionen vorgesehen hätten.Eine ausdrückliche Regelung, was zu geschehen hat, wenn das Haus M-Gasse 19 dem Beklagten nicht zufällt, haben die Vertragsschließenden seinerzeit nicht getroffen, weil damals bei ihnen Einverständnis darüber bestanden hatte, daß dem Beklagten auch die Liegenschaft M-Gasse 19 einmal übereignet werden soll. Nun gestattet die Bestimmung des Paragraph 914, ABGB auch die Vertragsergänzung nach der Übung des redlichen Verkehrs, wenn nicht feststeht, was die Parteien in vertraglich nicht vorgesehenen Fällen gewollt hätten (SZ 26/194; SZ 36/68; SZ 39/216 ua, zuletzt etwa MietSlg 21.261/43; Gschnitzer in Klang[2] römisch vier, 408 f). Es entspricht aber durchaus der Übung des redlichen Verkehrs, wenn die Vorinstanzen den Vertrag zwischen Elsa P und dem Beklagten entsprechend der Bestimmung des Paragraph 914, ABGB dahin ausgelegt haben, daß diese für den Fall, daß die Liegenschaft M-Gasse 19 nicht in das Eigentum des Beklagten gelangt und letzterer mit den nachmaligen Eigentümern dieser Liegenschaft in Feindschaft lebt und mit ihnen mehrere Prozesse führt, die Trennung der Sammelheizung gegen entsprechende Entschädigung des Beklagten für seine seinerzeit im Hause M-Gasse 19 für die Zentralheizung vorgenommenen Investitionen vorgesehen hätten.