[6] Die Aktenvorlage ist verfrüht.
[7] 1. Das Oberlandesgericht wird bei Entscheidungen über eine Delegierung als Erstgericht tätig (RS0046243). Damit im Zusammenhang stehende Beschlüsse sind ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO mit Rekurs bekämpfbar (RS0046269 [T2]; RS0116349). Das gilt auch im Fall einer notwendigen Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG (RS0046269 [T1]; RS0105631), und zwar auch für die Ablehnung einer Delegierung durch das Oberlandesgericht (1 Ob 69/21k; 1 Ob 12/03a). [7] 1. Das Oberlandesgericht wird bei Entscheidungen über eine Delegierung als Erstgericht tätig (RS0046243). Damit im Zusammenhang stehende Beschlüsse sind ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO mit Rekurs bekämpfbar (RS0046269 [T2]; RS0116349). Das gilt auch im Fall einer notwendigen Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG (RS0046269 [T1]; RS0105631), und zwar auch für die Ablehnung einer Delegierung durch das Oberlandesgericht (1 Ob 69/21k; 1 Ob 12/03a).
[8] 2. Voraussetzung der Rekurszulässigkeit ist, dass die angefochtene Entscheidung tatsächlich den Charakter eines Beschlusses hat, also einer Willenserklärung des Gerichts, mit der es eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft (RS0106917 [T16]). Ob ein anfechtbarer Beschluss oder eine bloße Mitteilung des Gerichts vorliegt, ist durch Auslegung des strittigen Ausspruchs zu ermitteln. Von Bedeutung ist dabei nicht nur dessen Bezeichnung, sondern auch die Rechtsgrundlage. Erfordert sie – bei richtigem Verständnis – keinen anfechtbaren Beschluss, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass das Gericht einen solchen Beschluss fassen wollte (RS0106917 [T6]).
[9] Im vorliegenden Fall kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass das Erstgericht im Aktenvorlageverfahren nach § 9 Abs 4 AHG nicht nur eine Entscheidung über eine Delegierung zu treffen hatte, sondern auch getroffen hat, indem es eine Delegierung mit inhaltlichen Argumenten abgelehnt hat, auch wenn es diese nicht als Beschluss bezeichnet hat. [9] Im vorliegenden Fall kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass das Erstgericht im Aktenvorlageverfahren nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG nicht nur eine Entscheidung über eine Delegierung zu treffen hatte, sondern auch getroffen hat, indem es eine Delegierung mit inhaltlichen Argumenten abgelehnt hat, auch wenn es diese nicht als Beschluss bezeichnet hat.
[10] Es liegt daher ein mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof anfechtbarer Beschluss vor.
[11] 3. Da das Rekursverfahren im Delegierungsverfahren (nach Streitanhängigkeit) zweiseitig ist (vgl RS0119172 [T1]), wird eine Gleichschrift des Rekurses an die Gegenseite zuzustellen sein. [11] 3. Da das Rekursverfahren im Delegierungsverfahren (nach Streitanhängigkeit) zweiseitig ist vergleiche RS0119172 [T1]), wird eine Gleichschrift des Rekurses an die Gegenseite zuzustellen sein.