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Entscheidung 1 Ob 148/11p×

Entscheidung 1 Ob 148/11p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006096 Rechtssatz 01.10.1969Zivilrecht
Auch im Außerstreitverfahren sind die Tage des Postlaufs nur dann nicht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen, wenn das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert ist.
RS0007115 Rechtssatz 06.04.1989Zivilrecht
Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens nach § 11 Abs 2 AußStrG ist die sachliche Berechtigung der Rechtsmittel (vgl RZ 1966/149).
RS0007180 Rechtssatz 16.03.1960Zivilrecht
Der Dritte (auch der Antragsgegner) kann auch durch Zulassung des verspäteten Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss Nachteile erleiden. Es genügt die Beeinträchtigung der verfahrensrechtlichen Stellung.
RS0041608 Rechtssatz 16.11.1950Zivilrecht
Die Anwendung des § 89 GOG hat zur Voraussetzung, dass die Anschrift der Postsendung an jenes Gericht lautet, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist, andernfalls entscheidet nur der Tag ihres Einlangens bei dem zuständigen Gericht.
RS0041753 Rechtssatz 29.05.1980Zivilrecht
§ 89 GOG sichert dem Benützer der Post bezüglich seiner Verpflichtung zur Anrufung der richtigen Behörde kein Privileg gegenüber demjenigen zu, der die Eingaben selbst überreicht. Unrichtige Adressierung schließt demnach die Anwendung des § 89 GOG generell …
RS0104136 Rechtssatz 08.09.1971Zivilrecht
Keine sachliche Erledigung eines verspäteten Rekurses, wenn unterhaltsberechtigte Kinder durch den Zuspruch von Unterhalt bereits Rechte erworben haben.
RS0111098 Rechtssatz 10.11.1998Zivilrecht
Zu den Kriterien der Ermessensentscheidung, ob in außerstreitigen Angelegenheiten ein verspätetes Rechtsmittel berücksichtigt, also inhaltlich erledigt wird, gehören die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung.
RS0120974 Rechtssatz 27.06.2006Zivilrecht
Im AußStrG 2005 gibt es keine dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbare Regelung, sodass auch Beschlüsse, die einen Antrag ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückweisen, bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar sind.