Aus der Begründung:
Gemäß § 538 Abs. 1 ZPO hat das Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über eine erhobene Nichtigkeitsklage zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgrunde (§ 529 ZPO) gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben sei; mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Klage mit Beschluß zurückzuweisen. In den Rahmen der Vorprüfung fällt die Prüfung der Fragen, ob rechtliche Erwägungen, Unzulässigkeit des Vorbringens oder absolute Untauglichkeit des geltend gemachten Klagegrundes einer weiteren Behandlung der Klage entgegenstehen (EvBl. 1957/227; Fasching IV, 541). Die Klage ist also zurückzuweisen, wenn die Klagsbehauptungen selbst im Falle ihrer Richtigkeit zu keiner Nichtigerklärung der Entscheidung im Vorprozeß führen können (vgl. EvBl. 1972/78). Das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Nichtigkeitsklage ist auch noch bei der mündlichen Verhandlung (§ 543 ZPO), nach der Rechtsprechung darüber hinaus, aber überhaupt in jeder Lage des Verfahrens (EvBl. 1972/78) und daher auch noch vom Berufungsgericht (EvBl. 1973/164; JBl 1957, 270) von Amts wegen wahrzunehmen.Gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO hat das Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über eine erhobene Nichtigkeitsklage zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgrunde (Paragraph 529, ZPO) gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben sei; mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Klage mit Beschluß zurückzuweisen. In den Rahmen der Vorprüfung fällt die Prüfung der Fragen, ob rechtliche Erwägungen, Unzulässigkeit des Vorbringens oder absolute Untauglichkeit des geltend gemachten Klagegrundes einer weiteren Behandlung der Klage entgegenstehen (EvBl. 1957/227; Fasching römisch vier, 541). Die Klage ist also zurückzuweisen, wenn die Klagsbehauptungen selbst im Falle ihrer Richtigkeit zu keiner Nichtigerklärung der Entscheidung im Vorprozeß führen können vergleiche EvBl. 1972/78). Das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Nichtigkeitsklage ist auch noch bei der mündlichen Verhandlung (Paragraph 543, ZPO), nach der Rechtsprechung darüber hinaus, aber überhaupt in jeder Lage des Verfahrens (EvBl. 1972/78) und daher auch noch vom Berufungsgericht (EvBl. 1973/164; JBl 1957, 270) von Amts wegen wahrzunehmen.
Der Kläger macht mit seiner Nichtigkeitsklage den Anfechtungsgrund des § 529 Abs. 1 Z. 2 ZPO geltend, behauptet also, daß er im Verfahren 2 Cg 285/73 des Landesgerichtes Eisenstadt nicht vertreten gewesen sei. Zur Unterstützung seiner Klage brachte er vor, daß die Klage samt der Ladung zur ersten Tagsatzung am 11. Juli 1973 hinterlegt und das sodann am 30. Juli 1973 gefällte Versäumungsurteil am 6. August 1973 nicht ihm, sondern seiner Mutter Gabriele M ausgefolgt worden sei; er behauptet in der Klage ferner, daß er den "Hinterlegungsschein" nie erhalten und auch vom Versäumungsurteil erst durch die Exekutionen E 3124/73 und E 3182/73 des Bezirksgerichtes Eisenstadt Kenntnis erhalten habe. Als Grund hiefür gab der Kläger an, daß seine Mutter Gabriele M die Schriftstücke, ohne deren Bedeutung zu beachten, an seine Schwester Helga P ausgefolgt, diese ihn jedoch ebenfalls nicht verständigt habe.Der Kläger macht mit seiner Nichtigkeitsklage den Anfechtungsgrund des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO geltend, behauptet also, daß er im Verfahren 2 Cg 285/73 des Landesgerichtes Eisenstadt nicht vertreten gewesen sei. Zur Unterstützung seiner Klage brachte er vor, daß die Klage samt der Ladung zur ersten Tagsatzung am 11. Juli 1973 hinterlegt und das sodann am 30. Juli 1973 gefällte Versäumungsurteil am 6. August 1973 nicht ihm, sondern seiner Mutter Gabriele M ausgefolgt worden sei; er behauptet in der Klage ferner, daß er den "Hinterlegungsschein" nie erhalten und auch vom Versäumungsurteil erst durch die Exekutionen E 3124/73 und E 3182/73 des Bezirksgerichtes Eisenstadt Kenntnis erhalten habe. Als Grund hiefür gab der Kläger an, daß seine Mutter Gabriele M die Schriftstücke, ohne deren Bedeutung zu beachten, an seine Schwester Helga P ausgefolgt, diese ihn jedoch ebenfalls nicht verständigt habe.
Der Kläger behauptet damit keine Nichtigkeit im Sinne des § 529 Abs. 1 Z. 2 ZPO. Die Rechtsprechung anerkennt zwar (JBl. 1956, xx412; vgl. auch EvBl. 1969/397), wenn auch von der Rechtslehre bezweifelt (Schima in JBl. 1956, 413), abgelehnt (Holzhammer, Österr. Zivilprozeßrecht Erkenntnisverfahren, 279) oder doch nur eingeschränkt anerkannt (Fasching IV, 491), daß auch eine Nichtigkeit nach § 477 Abs. 1 Z. 4 ZPO die Erhebung einer Nichtigkeitsklage rechtfertige, doch setze auch dieser Nichtigkeitsgrund voraus, daß der Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung, entzogen wurde. Ungesetzlich kann nur ein Vorgang sein, der einem Gesetz widerspricht, bei Zustellungsmängeln also die Verletzung der Zustellungsvorschriften der §§ 87 ff. ZPO. Mängel bei der Zustellung des gegen den Kläger ergangenen Versäumungsurteiles behauptet, die niemals durch seiner Fällung nachfolgende Ereignisse erst herbeigeführt worden sein kann (SpR. 29 neu = SZ 24/100; SZ 27/191 u. a.; Sperl, Lehrbuch 699; Pollak, System[2], 619; Fasching IV, 470; Holzhammer, 279; Petschek - Stagel, Zivilprozeß, 411; Petschek in ZBl. 1928, 1099 f. und ZBl 1929, 879). Im Gegenteil: Die Bestimmung des § 529 Abs. 1 ZPO verlangt gerade das Bestehen einer rechtskräftigen Entscheidung als Voraussetzung für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage. Im Gegensatz zur Lehre Faschings IV, 484 von der sogenannten Scheinrechtskraft vertritt dabei die ständige Rechtsprechung (Miet-Slg. 22.637; EvBl. 1969/397; SZ 39/129; JBl. 1956, 412 u. v. a.; zuletzt auch ausführlich 1 Ob 255/729 den Standpunkt, daß unter "Rechtskraft" nur die wirkliche Rechtskraft zu verstehen ist. Eine Nichtigkeitsklage gegen ein Versäumungsurteil ist demnach nur zulässig, wenn es rechtswirksam (§ 416 ZPO) geworden und die Rechtsmittelfrist ungenützt verstrichen ist (1 Ob 255/72; vgl. SZ 27/191). Eine Nichtigkeitsklage setzt daher sogar die Prozeßbehauptung voraus, daßd die Zustellung der angefochtenen Entscheidung rechtswirksam erfolgte und das Urteil rechtskräftig geworden ist.Der Kläger behauptet damit keine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. Die Rechtsprechung anerkennt zwar (JBl. 1956, xx412; vergleiche auch EvBl. 1969/397), wenn auch von der Rechtslehre bezweifelt (Schima in JBl. 1956, 413), abgelehnt (Holzhammer, Österr. Zivilprozeßrecht Erkenntnisverfahren, 279) oder doch nur eingeschränkt anerkannt (Fasching römisch vier, 491), daß auch eine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO die Erhebung einer Nichtigkeitsklage rechtfertige, doch setze auch dieser Nichtigkeitsgrund voraus, daß der Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung, entzogen wurde. Ungesetzlich kann nur ein Vorgang sein, der einem Gesetz widerspricht, bei Zustellungsmängeln also die Verletzung der Zustellungsvorschriften der Paragraphen 87, ff. ZPO. Mängel bei der Zustellung des gegen den Kläger ergangenen Versäumungsurteiles behauptet, die niemals durch seiner Fällung nachfolgende Ereignisse erst herbeigeführt worden sein kann (SpR. 29 neu = SZ 24/100; SZ 27/191 u. a.; Sperl, Lehrbuch 699; Pollak, System[2], 619; Fasching römisch vier, 470; Holzhammer, 279; Petschek - Stagel, Zivilprozeß, 411; Petschek in ZBl. 1928, 1099 f. und ZBl 1929, 879). Im Gegenteil: Die Bestimmung des Paragraph 529, Absatz eins, ZPO verlangt gerade das Bestehen einer rechtskräftigen Entscheidung als Voraussetzung für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage. Im Gegensatz zur Lehre Faschings römisch vier, 484 von der sogenannten Scheinrechtskraft vertritt dabei die ständige Rechtsprechung (Miet-Slg. 22.637; EvBl. 1969/397; SZ 39/129; JBl. 1956, 412 u. v. a.; zuletzt auch ausführlich 1 Ob 255/729 den Standpunkt, daß unter "Rechtskraft" nur die wirkliche Rechtskraft zu verstehen ist. Eine Nichtigkeitsklage gegen ein Versäumungsurteil ist demnach nur zulässig, wenn es rechtswirksam (Paragraph 416, ZPO) geworden und die Rechtsmittelfrist ungenützt verstrichen ist (1 Ob 255/72; vergleiche SZ 27/191). Eine Nichtigkeitsklage setzt daher sogar die Prozeßbehauptung voraus, daßd die Zustellung der angefochtenen Entscheidung rechtswirksam erfolgte und das Urteil rechtskräftig geworden ist.
Gegenstand einer Nichtigkeitsklage können hingegen Mängel bei der Zustellung der Klage und der Ladung zur ersten Tagsatzung sein. Es kommt hiebei die Verletzung der Vorschriften der §§ 106, 104 ZPO in Betracht. Der Kläger behauptet in der Klage aber keineswegs, daß eine Verletzung dieser gesetzlichen Vorschriften seine Teilnahme am Rechtsstreit 2 Cg 285/73 des Landesgerichtes Eisenstadt ausgeschlossen habe. Die Ursache erblickt er vielmehr darin, daß ihm die vom Zustellungsorgan (gesetzmäßig) hinterlassenen Schriftstücke, also die schriftliche Anwesenheitsaufforderung auch § 106 Abs. 2 ZPO und die schriftliche Hinterlegungsanzeige nach § 104 Abs. 2 ZPO, mangels Verständigung durch seine Mutter oder seine Schwester nicht zugekommen seien. Diese Unterlassung von Angehörigen des Klägers, die nach gesetzmäßigem Vollzug der Zustellung geschehen ist, kann aber keine Nichtigkeit der nunmehr vom Kläger bekämpften Entscheidung zur Folge gehabt haben. Wenn vielmehr selbst die Beschädigung oder das Abreißen der schriftlichen Aufforderung nach § 106 Abs. 2 ZPO und der Hinterlegungsanzeige die Wirkungen dieser Rechtshandlungen und damit die Gültigkeit der Zustellung nicht berühren können (§§ 106 Abs. 3, 104 Abs. 4 ZPO), kann auf die Gültigkeit der Zustellung das behauptete und festgestellte Verhalten der Angehörigen des Klägers noch weniger von Einfluß gewesen sein. Nach der dem Gesetze gemäß erfolgten Zustellung des Gerichtsstückes konnten auch Mängel, die noch als Fehler des Gerichtes anzusehen wären, nicht mehr auftreten. Der Oberste Gerichtshof hat bereits hervorgehoben (RZ 1973/163), daß das Wesen der Rechtsmittel darin bestehe, Abhilfe zu schaffen, wenn ein Gericht nicht im Einklang mit dem Gesetz vorgegangen ist; nur Fehler des Gerichtes, nicht aber Fehler im Parteienbereich können also Gegenstand des Rechtsmittels sein; den Fehlern des Gerichtes sind nur auch solche Mängel im Postbereich zuzuordnen, die ein Postorgan in Vollziehung einer gerichtlichen Anordnung beging, weil ein solcher Fehler sodann auch einen Fehler der gerichtlichen Entscheidung zur Folge hatte. Nichts anderes kann für die Nichtigkeitsklage (Sperl, 697) gelten, die ja keineswegs den Bereich der Anfechtungsmöglichkeiten einer Entscheidung wegen Nichtigkeit nach § 477 Abs. 1 ZPO erweitern, sondern nur die Anfechtung aus einigen dieser Nichtigkeitsgrunde, die als so schwere Mängel angesehen werden, daß die Aufrechterhaltung einer Entscheidung eine größere Gefahr für die Rechtssicherheit brächte als ihre Beseitigung (Fasching IV, 470, 487; in diesem Sinne auch Holzhammer, 276; Sperl, 686; Neumann[4], 1404), auch über die Rechtskraft hinaus ermöglichen wollte. Was geschehen kann, wenn die gesetzlichen Vorschriften über die Zustellung eingehalten wurden, aber die Partei selbst dennoch von der Zustellung keine Kenntnis erhalten hat, regelt die Bestimmung des § 146 ZPO, die ausdrücklich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuläßt, wenn eine Partei von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist insbesondere zu gewähren, wenn die Person, der im Wege der Ersatzzustellung zugestellt wurde, der Partei von der Zustellung keine Nachricht gab oder wenn die ordnungsgemäß angebrachte Benachrichtigung von der Hinterlegung eines gerichtlichen Schriftstückes durch dritte Personen entfernt wurde (Fasching II, 732); das gleiche gilt natürlich für das behauptete Verhalten der Angehörigen des Klägers, die ihn von den gesetzmäßig hinterlassenen Benachrichtigungen durch das Postorgan nicht verständigten. Mit der Erhebung der Nichtigkeitsklage hat sich der Kläger also des unrichtigen Rechtsbehelfes bedient. Schon aus den Klagsbehauptungen ergab sich damit aber, daß der vom Kläger herangezogene Nichtigkeitsgrund gar nicht vorliegen kann. Die Klage war damit nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgrunde gestützt, so daß sie schon aus diesem Grund sofort zurückzuweisen gewesen wäre. Die Nachholung dieser Entscheidung durch das Berufungsgericht ist dann aber nicht zu beanstanden.Gegenstand einer Nichtigkeitsklage können hingegen Mängel bei der Zustellung der Klage und der Ladung zur ersten Tagsatzung sein. Es kommt hiebei die Verletzung der Vorschriften der Paragraphen 106, 104, ZPO in Betracht. Der Kläger behauptet in der Klage aber keineswegs, daß eine Verletzung dieser gesetzlichen Vorschriften seine Teilnahme am Rechtsstreit 2 Cg 285/73 des Landesgerichtes Eisenstadt ausgeschlossen habe. Die Ursache erblickt er vielmehr darin, daß ihm die vom Zustellungsorgan (gesetzmäßig) hinterlassenen Schriftstücke, also die schriftliche Anwesenheitsaufforderung auch Paragraph 106, Absatz 2, ZPO und die schriftliche Hinterlegungsanzeige nach Paragraph 104, Absatz 2, ZPO, mangels Verständigung durch seine Mutter oder seine Schwester nicht zugekommen seien. Diese Unterlassung von Angehörigen des Klägers, die nach gesetzmäßigem Vollzug der Zustellung geschehen ist, kann aber keine Nichtigkeit der nunmehr vom Kläger bekämpften Entscheidung zur Folge gehabt haben. Wenn vielmehr selbst die Beschädigung oder das Abreißen der schriftlichen Aufforderung nach Paragraph 106, Absatz 2, ZPO und der Hinterlegungsanzeige die Wirkungen dieser Rechtshandlungen und damit die Gültigkeit der Zustellung nicht berühren können (Paragraphen 106, Absatz 3, 104, Absatz 4, ZPO), kann auf die Gültigkeit der Zustellung das behauptete und festgestellte Verhalten der Angehörigen des Klägers noch weniger von Einfluß gewesen sein. Nach der dem Gesetze gemäß erfolgten Zustellung des Gerichtsstückes konnten auch Mängel, die noch als Fehler des Gerichtes anzusehen wären, nicht mehr auftreten. Der Oberste Gerichtshof hat bereits hervorgehoben (RZ 1973/163), daß das Wesen der Rechtsmittel darin bestehe, Abhilfe zu schaffen, wenn ein Gericht nicht im Einklang mit dem Gesetz vorgegangen ist; nur Fehler des Gerichtes, nicht aber Fehler im Parteienbereich können also Gegenstand des Rechtsmittels sein; den Fehlern des Gerichtes sind nur auch solche Mängel im Postbereich zuzuordnen, die ein Postorgan in Vollziehung einer gerichtlichen Anordnung beging, weil ein solcher Fehler sodann auch einen Fehler der gerichtlichen Entscheidung zur Folge hatte. Nichts anderes kann für die Nichtigkeitsklage (Sperl, 697) gelten, die ja keineswegs den Bereich der Anfechtungsmöglichkeiten einer Entscheidung wegen Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, ZPO erweitern, sondern nur die Anfechtung aus einigen dieser Nichtigkeitsgrunde, die als so schwere Mängel angesehen werden, daß die Aufrechterhaltung einer Entscheidung eine größere Gefahr für die Rechtssicherheit brächte als ihre Beseitigung (Fasching römisch vier, 470, 487; in diesem Sinne auch Holzhammer, 276; Sperl, 686; Neumann[4], 1404), auch über die Rechtskraft hinaus ermöglichen wollte. Was geschehen kann, wenn die gesetzlichen Vorschriften über die Zustellung eingehalten wurden, aber die Partei selbst dennoch von der Zustellung keine Kenntnis erhalten hat, regelt die Bestimmung des Paragraph 146, ZPO, die ausdrücklich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuläßt, wenn eine Partei von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist insbesondere zu gewähren, wenn die Person, der im Wege der Ersatzzustellung zugestellt wurde, der Partei von der Zustellung keine Nachricht gab oder wenn die ordnungsgemäß angebrachte Benachrichtigung von der Hinterlegung eines gerichtlichen Schriftstückes durch dritte Personen entfernt wurde (Fasching römisch zwei, 732); das gleiche gilt natürlich für das behauptete Verhalten der Angehörigen des Klägers, die ihn von den gesetzmäßig hinterlassenen Benachrichtigungen durch das Postorgan nicht verständigten. Mit der Erhebung der Nichtigkeitsklage hat sich der Kläger also des unrichtigen Rechtsbehelfes bedient. Schon aus den Klagsbehauptungen ergab sich damit aber, daß der vom Kläger herangezogene Nichtigkeitsgrund gar nicht vorliegen kann. Die Klage war damit nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgrunde gestützt, so daß sie schon aus diesem Grund sofort zurückzuweisen gewesen wäre. Die Nachholung dieser Entscheidung durch das Berufungsgericht ist dann aber nicht zu beanstanden.
Auch der vom Berufungsgericht herangezogene Zurückweisungsgrund lag im übrigen vor. Hat man nämlich, um den Klagsvoraussetzungen für die Nichtigkeitsklage zu entsprechen, von der Rechtskraft des Versäumungsurteiles auszugehen, war diese, wie dein Berufungsgericht beizupflichten ist, 14 Tage nach der am 6. August 1973 erfolgten Zustellung des Versäumungsurteiles eingetreten; die einmonatige Frist zur Erhebung der Nichtigkeitsklage nach § 534 Abs. 1 und § 534 Abs. 2 Z. 2 ZPO hat damit am 20. August 1973 bzw. wenn man, obwohl es sich um ein Versäumungsurteil handelte, die Gerichtsferien berücksichtigen wollte (vgl. Fasching IV, 528), jedenfalls nach deren Ablauf am 25. August 1973 zu laufen begonnen und war bei Einbringung der Klage am 11. Oktober 1973 bereits verstrichen. Sie wurde daher verspätet überreicht (JBl. 1956, 412). Inwieweit die Weiterverfolgung ihres Anspruches trotz Wissens der Umstände des Zustandekommens der Rechtskraft des von ihnen erworbenen Titels mit den standesrechtlichen Pflichten der Beklagten vereinbar wäre, ist in diesem Verfahren nicht zu beurteilen.Auch der vom Berufungsgericht herangezogene Zurückweisungsgrund lag im übrigen vor. Hat man nämlich, um den Klagsvoraussetzungen für die Nichtigkeitsklage zu entsprechen, von der Rechtskraft des Versäumungsurteiles auszugehen, war diese, wie dein Berufungsgericht beizupflichten ist, 14 Tage nach der am 6. August 1973 erfolgten Zustellung des Versäumungsurteiles eingetreten; die einmonatige Frist zur Erhebung der Nichtigkeitsklage nach Paragraph 534, Absatz eins und Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO hat damit am 20. August 1973 bzw. wenn man, obwohl es sich um ein Versäumungsurteil handelte, die Gerichtsferien berücksichtigen wollte vergleiche Fasching römisch vier, 528), jedenfalls nach deren Ablauf am 25. August 1973 zu laufen begonnen und war bei Einbringung der Klage am 11. Oktober 1973 bereits verstrichen. Sie wurde daher verspätet überreicht (JBl. 1956, 412). Inwieweit die Weiterverfolgung ihres Anspruches trotz Wissens der Umstände des Zustandekommens der Rechtskraft des von ihnen erworbenen Titels mit den standesrechtlichen Pflichten der Beklagten vereinbar wäre, ist in diesem Verfahren nicht zu beurteilen.