Aus der Begründung:
Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO kann nur eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Sache erledigt ist, mit Nichtigkeitsklage angefochten werden. Unter "Rechtskraft" ist nur die wirkliche Rechtskraft zu verstehen. Die Ansicht, daß bloße "Scheinrechtskraft" zur Erhebung der Nichtigkeitsklage genüge, wird in der neueren Rechtsprechung nicht mehr vertreten (vgl. hiezu SZ 39/129 und die dort zitierte Judikatur, insbesondere JBl. 1956, 412). Es kann auch der Ansicht Faschings (IV, 484) nicht gefolgt werden, daß die Nichtigkeitsklage dann zulässig sei, wenn die Entscheidung vom Gericht "nach der Aktenlage" als rechtskräftig anzusehen sei, denn auch dies läuft letzten Endes auf die Vorstellung einer "Scheinrechtskraft" hinaus. Der Oberste Gerichtshof folgt hier Schima (vgl. dessen Glosse zu 1 Ob 69/56 in JBl. 1956, 413), der zutreffend bemerkt, daß eine Entscheidung nur entweder rechtskräftig oder nicht rechtskräftig sein kann.Gemäß Paragraph 529, Absatz eins, ZPO kann nur eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Sache erledigt ist, mit Nichtigkeitsklage angefochten werden. Unter "Rechtskraft" ist nur die wirkliche Rechtskraft zu verstehen. Die Ansicht, daß bloße "Scheinrechtskraft" zur Erhebung der Nichtigkeitsklage genüge, wird in der neueren Rechtsprechung nicht mehr vertreten vergleiche hiezu SZ 39/129 und die dort zitierte Judikatur, insbesondere JBl. 1956, 412). Es kann auch der Ansicht Faschings (römisch vier, 484) nicht gefolgt werden, daß die Nichtigkeitsklage dann zulässig sei, wenn die Entscheidung vom Gericht "nach der Aktenlage" als rechtskräftig anzusehen sei, denn auch dies läuft letzten Endes auf die Vorstellung einer "Scheinrechtskraft" hinaus. Der Oberste Gerichtshof folgt hier Schima vergleiche dessen Glosse zu 1 Ob 69/56 in JBl. 1956, 413), der zutreffend bemerkt, daß eine Entscheidung nur entweder rechtskräftig oder nicht rechtskräftig sein kann.
Im gegenständlichen Fall wäre das in Rede stehende Versäumungsurteil nur dann rechtskräftig und damit die Nichtigkeitsklage zulässig, wenn es rechtsgültig zugestellt worden und damit rechtswirksam (§ 416 ZPO) geworden wäre und die Rechtsmittelfrist ungenützt verstrichen wäre, denn im Falle einer erfolglosen Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 529 Abs. 1 Z. 2 bzw. § 477 Abs. 1 Z. 5 ZPO mit Berufung wäre ja die Nichtigkeitsklage aus geschlossen (§ 529 Abs. 2 ZPO).Im gegenständlichen Fall wäre das in Rede stehende Versäumungsurteil nur dann rechtskräftig und damit die Nichtigkeitsklage zulässig, wenn es rechtsgültig zugestellt worden und damit rechtswirksam (Paragraph 416, ZPO) geworden wäre und die Rechtsmittelfrist ungenützt verstrichen wäre, denn im Falle einer erfolglosen Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO mit Berufung wäre ja die Nichtigkeitsklage aus geschlossen (Paragraph 529, Absatz 2, ZPO).
Es soll nicht übersehen werden, daß die Zustellung des Versäumungsurteiles an die damals minderjährige Klägerin rechtswirksam gewesen sein könnte, wenn die Voraussetzungen des § 2 ZPO vorgelegen hätten. Die Klägerin macht in der Nichtigkeitsklage allerdings durch die Behauptung, sie habe damals weder über eigenes Einkommen noch über eigenes Vermögen verfügt und sei von ihrem Gatten erhalten worden, inhaltlich geltend, daß diese Voraussetzungen nicht gegeben gewesen seien, was jedoch bestritten ist. Eine Prüfung des Sachverhaltes in dieser Richtung ist hier aber nicht möglich, weil die Nichtigkeitsklage - wenn von der hier maßgebenden Klagsbehauptung ausgegangen wird, die seinerzeitige Urteilszustellung sei mangels der Voraussetzungen des § 2 ZPO rechtsunwirksam gewesen - verfrüht ist. Der in der Entscheidung ZBl. 1932/59 ohne eingehende Begründung vertretenen Auffassung, die Nichtigkeitsklage könnte auch schon vor Beginn der im § 534 ZPO normierten Frist eingebracht werden, kann nicht beigetreten werden, weil sie sich über die - zum Unterschied von den Wiederaufnahmsfällen (§ 530 Abs. 1 ZPO) - im § 529 Abs. 1 ZPO normierte Grundvoraussetzung jeder Nichtigkeitsklage hinwegsetzt, die bekämpfte Entscheidung müsse rechtskräftig geworden sein.Es soll nicht übersehen werden, daß die Zustellung des Versäumungsurteiles an die damals minderjährige Klägerin rechtswirksam gewesen sein könnte, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 2, ZPO vorgelegen hätten. Die Klägerin macht in der Nichtigkeitsklage allerdings durch die Behauptung, sie habe damals weder über eigenes Einkommen noch über eigenes Vermögen verfügt und sei von ihrem Gatten erhalten worden, inhaltlich geltend, daß diese Voraussetzungen nicht gegeben gewesen seien, was jedoch bestritten ist. Eine Prüfung des Sachverhaltes in dieser Richtung ist hier aber nicht möglich, weil die Nichtigkeitsklage - wenn von der hier maßgebenden Klagsbehauptung ausgegangen wird, die seinerzeitige Urteilszustellung sei mangels der Voraussetzungen des Paragraph 2, ZPO rechtsunwirksam gewesen - verfrüht ist. Der in der Entscheidung ZBl. 1932/59 ohne eingehende Begründung vertretenen Auffassung, die Nichtigkeitsklage könnte auch schon vor Beginn der im Paragraph 534, ZPO normierten Frist eingebracht werden, kann nicht beigetreten werden, weil sie sich über die - zum Unterschied von den Wiederaufnahmsfällen (Paragraph 530, Absatz eins, ZPO) - im Paragraph 529, Absatz eins, ZPO normierte Grundvoraussetzung jeder Nichtigkeitsklage hinwegsetzt, die bekämpfte Entscheidung müsse rechtskräftig geworden sein.
Der Klägerin bleibt daher - da eine Zustellung an ihren Vater als den seinerzeitigen gesetzlichen Vertreter unterblieben ist und nunmehr, da sie großjährig geworden ist, begrifflich nicht mehr in Betracht kommt, seine im Exekutionsverfahren ersichtliche Kenntnis der Fällung des Versäumungsurteils aber belanglos ist (Fasching IV, 529) - nur der schon in SZ 39/129 aufgezeigte Weg, zunächst eine neuerliche Zustellung des im Vorprozeß ergangenen Urteils an sie selbst zu verlangen. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, die seinerzeitige (angeblich) unwirksame Zustellung konvalidiere im Zeitpunkt, in dem die Klägerin die Großjährigkeit erlangt hat, muß abgelehnt werden, denn ein rechtsunwirksamer Vorgang kann, sofern dies nicht eine besondere gesetzliche Vorschrift normiert, nicht als saniert angesehen und auch nicht umgedeutet werden. Ein Fall, der nach § 108 ZPO zu beurteilen wäre, liegt nicht vor, weil diese Bestimmung nicht anwendbar ist, wenn es sich nicht um eine mangelhafte Zustellung, sondern um eine Falschzustellung handelte (vgl. dazu auch Fasching II, 598; JBl. 1969, 612). Eine solche lag aber vor, wenn die Voraussetzungen des § 2 ZPO - wie die Klägerin behauptet - fehlten. Gewiß ist die Zustellung einer Entscheidung nicht Selbstzweck, sondern soll im wesentlichen dazu dienen, den Beteiligten die Anfechtung der Entscheidung zu ermöglichen (RZ 1937, 22); gerade dieser verfahrensrechtliche Gedanke kommt aber hier zum Tragen. Die Zivilprozeßordnung eröffnet der in einem Nichtigkeitsfall nach § 477 Abs. 1 Z 5 bzw. § 529 Abs. 1 Z. 2 ZPO betroffenen Partei nach Bewirkung einer rechtswirksamen Zustellung (§ 416 ZPO) - ohne einen Zwang in der einen oder anderen Richtung auszuüben - das Wahlrecht, den an die 14tägige Frist gebundenen Weg einer Nichtigkeitsberufung zu beschreiten oder bei Nichtbeschreitung des Berufungsweges binnen der Frist eines Monats ab Rechtskraft des wirksam zugestellten Urteiles die Nichtigkeitsklage zu erheben. Welche Vor- oder Nachteile der eine oder andere Weg der betroffenen Partei bietet, braucht in Anbetracht dieser Rechtslage nicht erörtert zu werden.Der Klägerin bleibt daher - da eine Zustellung an ihren Vater als den seinerzeitigen gesetzlichen Vertreter unterblieben ist und nunmehr, da sie großjährig geworden ist, begrifflich nicht mehr in Betracht kommt, seine im Exekutionsverfahren ersichtliche Kenntnis der Fällung des Versäumungsurteils aber belanglos ist (Fasching römisch vier, 529) - nur der schon in SZ 39/129 aufgezeigte Weg, zunächst eine neuerliche Zustellung des im Vorprozeß ergangenen Urteils an sie selbst zu verlangen. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, die seinerzeitige (angeblich) unwirksame Zustellung konvalidiere im Zeitpunkt, in dem die Klägerin die Großjährigkeit erlangt hat, muß abgelehnt werden, denn ein rechtsunwirksamer Vorgang kann, sofern dies nicht eine besondere gesetzliche Vorschrift normiert, nicht als saniert angesehen und auch nicht umgedeutet werden. Ein Fall, der nach Paragraph 108, ZPO zu beurteilen wäre, liegt nicht vor, weil diese Bestimmung nicht anwendbar ist, wenn es sich nicht um eine mangelhafte Zustellung, sondern um eine Falschzustellung handelte vergleiche dazu auch Fasching römisch zwei, 598; JBl. 1969, 612). Eine solche lag aber vor, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 2, ZPO - wie die Klägerin behauptet - fehlten. Gewiß ist die Zustellung einer Entscheidung nicht Selbstzweck, sondern soll im wesentlichen dazu dienen, den Beteiligten die Anfechtung der Entscheidung zu ermöglichen (RZ 1937, 22); gerade dieser verfahrensrechtliche Gedanke kommt aber hier zum Tragen. Die Zivilprozeßordnung eröffnet der in einem Nichtigkeitsfall nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, bzw. Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO betroffenen Partei nach Bewirkung einer rechtswirksamen Zustellung (Paragraph 416, ZPO) - ohne einen Zwang in der einen oder anderen Richtung auszuüben - das Wahlrecht, den an die 14tägige Frist gebundenen Weg einer Nichtigkeitsberufung zu beschreiten oder bei Nichtbeschreitung des Berufungsweges binnen der Frist eines Monats ab Rechtskraft des wirksam zugestellten Urteiles die Nichtigkeitsklage zu erheben. Welche Vor- oder Nachteile der eine oder andere Weg der betroffenen Partei bietet, braucht in Anbetracht dieser Rechtslage nicht erörtert zu werden.
Der aufgezeigte Weg, zunächst eine Zustellung des Versäumungsurteiles an sie zu verlangen und dieses sodann im Instanzenzug oder nach Ablauf der Berufungsfrist mit Nichtigkeitsklage anzufechten, wird der Klägerin auch nicht dadurch genommen, daß die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit erteilt worden ist. Diese Bestätigung ist kein der Rechtskraft fähiger Beschluß (EvBl. 1962/496) und entspricht nicht mehr dem Gesetz, wenn sich herausgestellt hat, daß die Zustellung nicht ordnungsgemäß gewesen ist (JBl. 1964, 213, SZ 39/129).
Dem Rechtsmittel der Klägerin muß daher ein Erfolg versagt bleiben.
Allerdings ist noch folgendes zu erwägen:
Die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht stützte sich darauf, daß die eingebrachte Nichtigkeitsklage verspätet sei. Ist aber die Frist des § 534 Abs. 1 ZPO nicht eingehalten, so ist nicht sachlich mit Urteil zu entscheiden, sondern die Nichtigkeitsklage mit Beschluß zurückzuweisen (§ 543 ZPO). Dies gilt auch dann, wenn erst die zweite Instanz infolge oder aus Anlaß einer Berufung den Zurückweisungsgrund (§§ 538, 543 ZPO) aufgreift (vgl. dazu SZ 20/19; JBl. 1957, 270; SZ 39/129).Die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht stützte sich darauf, daß die eingebrachte Nichtigkeitsklage verspätet sei. Ist aber die Frist des Paragraph 534, Absatz eins, ZPO nicht eingehalten, so ist nicht sachlich mit Urteil zu entscheiden, sondern die Nichtigkeitsklage mit Beschluß zurückzuweisen (Paragraph 543, ZPO). Dies gilt auch dann, wenn erst die zweite Instanz infolge oder aus Anlaß einer Berufung den Zurückweisungsgrund (Paragraphen 538, 543, ZPO) aufgreift vergleiche dazu SZ 20/19; JBl. 1957, 270; SZ 39/129).
Das Berufungsgericht hat daher die Form seiner Entscheidung verfehlt. Es hätte mit Beschluß in Stattgebung der Berufung, die ja die (angebliche) Verspätung der Klagseinbringung geltend gemacht hatte, das Ersturteil aufheben und die Klage nicht ab-, sondern zurückweisen müssen. Aus diesem Gründe hat das angefochtene Urteil als Beschluß zu gelten, gegen den nicht Revision, sondern nur Rekurs erhoben werden konnte. Infolgedessen ist die "Revision" der Klägerin als Rekurs zu behandeln. Dieses Rechtsmittel hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg, weil auch eine verfrüht überreichte Nichtigkeitsklage - liegt keine die Sache erledigende rechtskräftige Entscheidung vor, fehlt ein gesetzlich zulässiger Anfechtungsgrund - zurückgewiesen werden muß. Daher ist die angefochtene Entscheidung als Beschluß mit der Maßgabe zu bestätigen, daß die Klage zurückgewiesen wird (GlUNF 768; JBl. 1955, 21; SZ 39/129).
Der Antrag der Beklagten auf Zuspruch von Kosten für ihre Revisionsbeantwortung war schon deshalb abzuweisen, weil gegen den Rekurs, wenn dieser auch als Revision bezeichnet wurde, eine Gegenschrift unzulässig und deshalb nicht zu honorieren ist (ebenso 8 Ob 198/66).