Rechtssatz RS0044373
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044373
Entscheidungsdatum
10.08.2010
Rechtssatz
Eine vor Beginn der im § 534 ZPO normierten Frist eingebrachte Nichtigkeitsklage ist verfrüht, daher auf einen gesetzlich zulässigen Anfechtungsgrund nicht gestützt und zurückzuweisen (unter Ablehnung von ZBl 1932/59), was auch dann mit Beschluss zu geschehen hat, wenn der Zurückweisungsgrund infolge oder aus Anlass einer Berufung erst von der zweiten Instanz aufgegriffen wird (SZ 20/19, JBl 1957,270; SZ 39/129).Eine vor Beginn der im Paragraph 534, ZPO normierten Frist eingebrachte Nichtigkeitsklage ist verfrüht, daher auf einen gesetzlich zulässigen Anfechtungsgrund nicht gestützt und zurückzuweisen (unter Ablehnung von ZBl 1932/59), was auch dann mit Beschluss zu geschehen hat, wenn der Zurückweisungsgrund infolge oder aus Anlass einer Berufung erst von der zweiten Instanz aufgegriffen wird (SZ 20/19, JBl 1957,270; SZ 39/129).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 255/72
Entscheidungstext OGH 31.01.1973 1 Ob 255/72
Veröff: SZ 46/13
- 6 Ob 733/76
Entscheidungstext OGH 03.02.1977 6 Ob 733/76
Auch
- 3 Ob 548/78
Entscheidungstext OGH 29.03.1978 3 Ob 548/78
nur: Eine vor Beginn der im § 534 ZPO normierten Frist eingebrachte Nichtigkeitsklage ist verfrüht, daher zurückzuweisen. (T1)
- 6 Ob 1/99m
Entscheidungstext OGH 28.05.1999 6 Ob 1/99m
nur T1
- 2 Ob 143/00v
Entscheidungstext OGH 25.01.2001 2 Ob 143/00v
nur T1
- 1 Ob 6/01s
Entscheidungstext OGH 18.12.2001 1 Ob 6/01s
Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Die Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter ist keine Voraussetzung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage. Würde man die in den §§ 529 und 534 ZPO als zeitliches Element verwendete Rechtskraft von einer solchen Zustellung abhängig machen, so zeitigte das das unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie abzulehnende Ergebnis, dass der gesetzliche Vertreter ein Wahlrecht zwischen dem ordentlichen Rechtsmittel und der Nichtigkeitsklage und es überdies in der Hand hätte, die Klagefrist etwa durch Erheben und späteres Zurückziehen eines Rechtsmittels nicht unerheblich zu verlängern. Wird aber die Zustellung an die prozessunfähige Partei als für den Eintritt der Rechtskraft maßgebend angesehen, muss der gesetzliche Vertreter innerhalb der vierwöchigen Frist des § 534 Abs 2 Z 2 ZPO ab der Zustellung an ihn handeln. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass einem Zustellantrag des gesetzlichen Vertreters schon wegen der bereits eingetretenen Rechtskraft ohne Prüfung des behaupteten Vertretungsmangels stattzugeben ist. (T2); Veröff: SZ 74/200
- 1 Ob 71/10p
Entscheidungstext OGH 10.08.2010 1 Ob 71/10p
Vgl aber; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0044373
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010
Dokumentnummer
JJR_19730131_OGH0002_0010OB00255_7200000_002